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Ozempic Behandlung vorbei 4 Pens übrig

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    am 20.12.2024 17:25:53 | IP (Hash): 1992444854
    was mache ich jetzt damit. Ich habe 4 pens mit 0,50 mg übrig?
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    am 20.12.2024 17:46:27 | IP (Hash): 1199626674
    Ab in die Apotheke zum Entsorgen !!

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    am 20.12.2024 17:57:53 | IP (Hash): 962711103
    PetraV schrieb:
    was mache ich jetzt damit. Ich habe 4 pens mit 0,50 mg übrig?

    Vielleicht meldet sich hier jemand bei dir, der die Pens gebrauchen kann und gerne haben möchte.

    Interessenten dafür gibt es bestimmt genug, es muss nur jemand von denen dein Angebot hier entdecken. Vielleicht kannst du auch mal in deiner Arztpraxis nachfragen, ob die einen Interessenten kennen. In der Apotheke müssten sie die Pens zwingend wegschmeißen bzw. fachgerecht entsorgen - es wäre schade drum.
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    am 20.12.2024 18:56:52 | IP (Hash): 1199626674
    PetraV schrieb:
    was mache ich jetzt damit. Ich habe 4 pens mit 0,50 mg übrig?


    Die Weitergabe von rezeptpflichtigen Medikamenten oder Betäubungsmitteln an Dritte ist strafbar, unabhängig davon, ob die Person danach gefragt hat oder ob man es von sich aus anbietet. Siehe auch Arzneimittelgesetz.
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    Bearbeitet von User am 20.12.2024 18:57:47. Grund: ..
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    am 20.12.2024 19:59:59 | IP (Hash): 613991868
    Zuckermann schrieb:
    PetraV schrieb:
    was mache ich jetzt damit. Ich habe 4 pens mit 0,50 mg übrig?


    Die Weitergabe von rezeptpflichtigen Medikamenten oder Betäubungsmitteln an Dritte ist strafbar, unabhängig davon, ob die Person danach gefragt hat oder ob man es von sich aus anbietet. Siehe auch Arzneimittelgesetz.
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    War neugierig und habe das mal kurz recherchiert.
    Das OLG Stuttgart sagt was anderes (Beschluss vom 18.01.2012 - 4 Ss 664/11):
    schrieb:
    .1. Nur die berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe von Arzneimitteln, die apothekenpflichtig oder von einem Arzt verschrieben worden sind, an Endverbraucher außerhalb von Apotheken unterliegt der Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 3 Satz 1 AMG.

    2. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Verbraucher ist nach § 96 Nr. 13 AMG nur strafbar, wenn der Handelnde Apotheker oder eine sonst zur Abgabe von Arzneimitteln befugte Person ist.
    ...


    Die Abgabe von BTBs ist aber strafbar!

    Ich würde trotzdem keine verschreibungspflichtigen Medikamente über ein Forum anbieten. Mit der Haftung sieht es wahrscheinlich anders aus.


    ______________________________________________________
    juveniler Typ 1 seit 1979; xdrip+ und AAPS im FCL mit Dana-i und Dexcom G6
    Bearbeitet von User am 20.12.2024 20:07:10. Grund: Formatierung
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    am 20.12.2024 21:02:44 | IP (Hash): 1560469178
    PetraV schrieb:
    was mache ich jetzt damit. Ich habe 4 pens mit 0,50 mg übrig?



    Hast du dich hier angemeldet, um sie zu verkaufen?

    Wenn nicht, würde ich den verschreibenden Arzt fragen - 4 Pen sind eine Packung, oder?
    Noch OVP?
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    am 21.12.2024 00:24:32 | IP (Hash): 1199626674
    Fränkin schrieb:
    PetraV schrieb:
    was mache ich jetzt damit. Ich habe 4 pens mit 0,50 mg übrig?



    Hast du dich hier angemeldet, um sie zu verkaufen?

    Wenn nicht, würde ich den verschreibenden Arzt fragen - 4 Pen sind eine Packung, oder?
    Noch OVP?


    @Fränklin
    Die Weitergabe von rezeptpflichtigen Medikamenten oder Betäubungsmitteln an Dritte ist strafbar, unabhängig davon, ob die Person danach gefragt hat oder ob man es von sich aus anbietet. Siehe auch Arzneimittelgesetz.
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    Bearbeitet von User am 21.12.2024 00:27:17. Grund: Anrede
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    am 21.12.2024 05:40:26 | IP (Hash): 2074433976
    Zuckermann schrieb:
    ]
    @Fränklin
    Die Weitergabe von rezeptpflichtigen Medikamenten oder Betäubungsmitteln an Dritte ist strafbar, unabhängig davon, ob die Person danach gefragt hat oder ob man es von sich aus anbietet. Siehe auch Arzneimittelgesetz.
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    Das weiß ich.

    Ich habe nur nach dem Grund der Anmeldung hier gefragt und einen Hinweis z.b. zur Abgabe des Medikaments an den behandelnden bzw. verschreibenden Arzt gegeben.
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    am 21.12.2024 10:02:24 | IP (Hash): 1199626674
    Fränkin schrieb:
    Zuckermann schrieb:
    ]
    @Fränklin
    Die Weitergabe von rezeptpflichtigen Medikamenten oder Betäubungsmitteln an Dritte ist strafbar, unabhängig davon, ob die Person danach gefragt hat oder ob man es von sich aus anbietet. Siehe auch Arzneimittelgesetz.
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    Das weiß ich.

    Ich habe nur nach dem Grund der Anmeldung hier gefragt und einen Hinweis z.b. zur Abgabe des Medikaments an den behandelnden bzw. verschreibenden Arzt gegeben.


    Wenn du das weißt, warum empfiehlt du denn solch einen Quatsch, denn der Arzt schmeißt die zurückgegebenen Medikamente, wenn er die überhaupt annnimt, ohnehin in den Müllkasten. Der oder die Schreiberin wollte die Medikamente zur weiteren Nutzung weitergeben!!! Siehe oben!
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    Bearbeitet von User am 21.12.2024 10:05:12. Grund: Ergänzung
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    am 21.12.2024 10:11:23 | IP (Hash): 1881524333
    Fränkin schrieb:
    Zuckermann schrieb:
    ]
    @Fränklin
    Die Weitergabe von rezeptpflichtigen Medikamenten oder Betäubungsmitteln an Dritte ist strafbar, unabhängig davon, ob die Person danach gefragt hat oder ob man es von sich aus anbietet. Siehe auch Arzneimittelgesetz.

    Das weiß ich.

    Hallo Fränkin,

    dann weißt du etwas falsches oder lässt dir etwas falsches einreden - siehe dazu den Beitrag von Heike in diesem Thread.

    Du kannst dir den Beschluss vom 18.01.2012 - 4 Ss 664/11 des OLG Stuttgart, auf den Heike hingewiesen hat, hier gerne auch noch genauer ansehen:
    https://openjur.de/u/357871.html
    Dort wird ausdrücklich darau hingewisen, dass nur die berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe von von apotheken- bzw. rezeptpflichtigen Arzneimitteln strafbar ist. Petra wird ihre übriggebliebenen Pens ganz bestimmt nicht gewerbsmäßig vertreiben wollen, deren unentgeltliche Weitergabe fällt demnach nicht unter das Arzneimittelgesetz und wird, da es kein Betäubungsmittel ist, auch nicht irgendwo anders gesetzlich verboten.

    ____
    Gegebene Vorschläge und Einschätzungen sind ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt und können in keinem Fall professionelle Beratung oder die Behandlung durch einen Arzt ersetzen.
    Bearbeitet von User am 21.12.2024 10:47:01. Grund: BBCode
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    am 21.12.2024 10:34:20 | IP (Hash): 1199626674
    Im Arzneimittelgesetz steht eindeutig, dass die Weitergabe vorboten ist! Das gilt wie in diesem Fall für verschreibungspflichtige Medikament besonders! Ohne Rezept gibt es in Deutschland keine verschreibungspflichtigen Medikamente, schon gar nicht von Privatpersonen. Konstruktiert und diskutiert hier doch bitte nicht was was eurer Meinung nach verboten oder erlaubt ist!

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    am 21.12.2024 10:52:56 | IP (Hash): 1881524333
    @Zuckermann,
    darf man fragen, auf welcher Grundlage du einschätzen kannst, dass die Richter am am OLG Stuttgart sich bei der Auslegung des Arzneimittelgesetzes grob geirrt haben sollen? Bist du vom Fach und qualifizierter als diese?

    Bearbeitet von User am 21.12.2024 11:00:54. Grund: ...
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    am 21.12.2024 13:06:25 | IP (Hash): 1199626674
    Rainer schrieb:
    @Zuckermann,
    darf man fragen, auf welcher Grundlage du einschätzen kannst, dass die Richter am am OLG Stuttgart sich bei der Auslegung des Arzneimittelgesetzes grob geirrt haben sollen? Bist du vom Fach und qualifizierter als diese?


    Weil ich der Kaiser von China bin.
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    am 21.12.2024 16:04:44 | IP (Hash): 1199626674
    Zum hier vorliegenden Beitragvon PetraV: Ozempic Behandlung vorbei 4 Pens übrig

    Ich versuche es nochmal von vorne.

    PetraV fragt hier: „was mache ich jetzt damit. Ich habe 4 pens mit 0,50 mg übrig“ Das Medikament ist in Deutschland und in der EU verschreibungspflichtig.

    Das abgegebene Mittel ist ein Arzneimittel wie es in § 2 I AMG definiert wird.

    § 48 I AMG schreibt vor, das das Arzneimittel nur abgegeben werden darf, wenn eine gültige Verschreibung dafür vorliegt.

    § 43 III AMG schreibt vor, dass Arzneimittel die einer Verschreibung bedürfen, nur von Apotheken abgegeben werden dürfen.

    Laut Sachverhalt ist „PetraV" keine Apothekerrin.

    Nach § 95 I Nr. 4 AMG wir mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 43 III Satz 1 AMG Arzneimittel die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen abgibt.

    Somit sollte die Anfrage von PetraV erledigt sein.
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