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Einspruch einlegen bei der Krankenkasse
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am 30.08.2017 10:24:47 | IP (Hash): 724630960
Guten Tag zusammen,
ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Viele Grüße an alle -
am 30.08.2017 13:36:29 | IP (Hash): 1681128867
Hallo Tobias
Ich weiss nicht wie dass Du den Antrag für ein CGM bei der Krankenkasse
eingereicht hast. Gesetzlich gibt es keine Beschränkungen von wie oft man
Einspruch erheben kann, das ist ja kein Gericht, aber wenn man Einspruch
erhebt sollte dieser auch eine Begründung deines Arztes beinhalten, damit
die gezwungen sind das auch zu berücksichtigen.
Üblicherweise wird ein Antrag für ein CGM-System mit erhöhtem Hypo-Risiko
besonders in der Nacht beim schlafen des Arztes attestiert und dem folgen
dann in der Regel die Krankenkassen und genehmigen dies, aber ohne
Arztattest ist es schwierig bis unmöglich wegen den hohen Kosten.
Wenn sich die Krankenkasse auch mit einem solchen Arztattest stur stellt,
kannst Du wegen Lebensgefährdung der Krankenkasse gerichtlich vorgehen
und dann in der Regel wird sich die Krankenkasse vor einer Verhandlung
bereit erklären das zu genehmigen. Wenn allerdings die Krankenkasse sich
noch immer stur stellt kann sie ihren bezahlten Vertrauensarzt beauftragen
ein Gegengutachten zu erstellen, was aber auch nicht so einfach ist da
in der Regel ein Arzt einem anderen nicht wiederspricht, ausser es liegen
hierfür offensichtliche Gründe vor.
Hoffe dass Dir das hilft.
.
Bearbeitet von User am 30.08.2017 14:02:56. Grund: Komplettierung -
am 30.08.2017 14:58:57 | IP (Hash): 975638313
Adhka schrieb:
Wenn sich die Krankenkasse auch mit einem solchen Arztattest stur stellt,
kannst Du wegen Lebensgefährdung der Krankenkasse gerichtlich vorgehen
und dann in der Regel wird sich die Krankenkasse vor einer Verhandlung
bereit erklären das zu genehmigen.
Einmal mehr eine Empfehlung von Adhka, welche der absoluten Superlative zuzuordnen ist!
Gerne würde ich den Staatsanwalt, welcher die Verweigerung eines CGM's als Lebensgefährdung klassifiziert, kennenlernen.5 Benutzer dankten für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 30.08.2017 15:40:16 | IP (Hash): 1681128867
Das Geschreibsel von Beobachter ( Hut ) wie üblich stellt nicht mehr, als nutzloses Zeilenfüllmaterial dar !
Irgendetwas Positives oder Hilfreiches ist von dem nicht zu erwarten.
Der bestätigt nur seine Bedeutungslosigkeit.
Niemand Braucht Seinen Senf !
Als Profilneurotiker und seinem Verhaltensmuster sollte der sich behandeln lassen.
Siehe hier : http://www.diabetes-forum.de/forum/user/1549
PS :
Bei einer Eingabe ans örtliche Gericht ist die Gerichtskanzlei und Gerichtspräsident zuständig.
.
Bearbeitet von User am 31.08.2017 16:44:05. Grund: Komplettierung -
am 30.08.2017 17:17:17 | IP (Hash): 346716543
Tobias schrieb:
Guten Tag zusammen, ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Hallo Tobias,
wenn ws ein neuer Antrag war, dann kannst du selbstverständlich gegen dessen Ablehnung Einspruch einlegen. Wenn es sich nicht um einen neuen Antrag handelt, dann bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht. Eigentlich müsste das alles in der Rechtsbehelsfbelehrung zum Bescheid bzw. zum Widerspruchsbescheid sehr genau beschrieben sein. Nachlesen kannst du es hier auch noch mal sehr gut:
https://www.widerspruch.org/widerspruch-krankenkasse-du-wissen-solltest/
Für eine Klage beim Sozialgericht möchtest du schon gute Argumente bereit halten. Wenn du eine Lebensgefährdung behauptest, dann solltest du diese auch beweisen können. Das Verfahren selbst ist zwar in der Regel kostenlos, aber wenn du verlierst, wirst du die Kosten für den gegnerischen Anwalt tragen müssen.
Viel Erfolg bei deinen Versuchen, Rainer -
Elfe
Rang: Gastam 30.08.2017 17:46:04 | IP (Hash): 1969420411
Tobias schrieb:
ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Hallo Tobias,
natürlich darfst du solange widersprechen, bis die Ablehnung durch die Krankenkasse für dich und deinen Arzt plausibel ist.
Dein Arzt kann/sollte dich dabei unterstützen und dir als Begründung ein ausführliches Attest schreiben warum/wieso/weshalb das CGM bei dir zur erfolgreichen Therapie so wichtig ist.
Viel Erfolg !
Gruß Elfe -
am 30.08.2017 17:50:27 | IP (Hash): 1681128867
Tobias
Betreffend einem Verfahren vor dem Sozialgericht steht im Link geschrieben :
https://www.widerspruch.org/widerspruch-krankenkasse-du-wissen-solltest/
“Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht für Dich kostenlos. Du musst also weder Gerichtskosten bezahlen noch die Kosten der Krankenkasse übernehmen, falls Du das Gerichtsverfahren verlierst. “
Entgegen dem Vorredner musst Du beim Sozialgericht keine Kosten bezahlen auch wenn Du verlierst !!
.
Bearbeitet von User am 31.08.2017 02:42:59. Grund: Komplettierung -
am 31.08.2017 01:53:33 | IP (Hash): 1662128011
Oh je, jetzt versucht sich unser Forentroll auch noch an Jura ...
a) Wenn man mit dem Urteil eines Sozialgerichts nicht einverstanden ist, dann kann man natürlich nicht vor "ordentliche" Gerichte (aka Zivilgerichte) ziehen sondern man bleibt schön in der Sozialgerichtsbarkeit, nur eine Stufe höher, zum Landessozialgericht oder zum Bundessozialgericht
b) Der Gerichtspräsident entscheidet schlicht genau gar nichts. Insbesondere nicht, wer Kosten trägt. Das macht das jeweilige Gericht (also die konkreten Richter, die über den Fall entscheiden) schon schön selber (sofern es das Gesetz nicht vorgibt, wie eben die Kostenfreiheit vor allen Gerichten im Sozialrecht! Also auch in der nächsten Instanz.)
http://www.mv-justiz.de/pages/sozialgerichte/kosten_soz_ger.htm
2 Benutzer dankten für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 31.08.2017 01:55:04 | IP (Hash): 1662128011
Tobias schrieb:
Guten Tag zusammen,
ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Viele Grüße an alle
Eigentlicht schlicht genau einmal. Weil danach ist nur noch die Klage möglich.
Allerdings kann man den Antrag immer wieder stellen (für die Zukunft). Und dann Widerspruch einlegen ...1 Benutzer dankte für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 31.08.2017 02:39:01 | IP (Hash): 843104588
Tarabas – Unser OberTroll
Von wo weisst Du das alles und von wegen kann nicht ans ordentliche Gericht
wenn man nicht weiter zum Landessozialgericht will und von dem Nichtstun des
Gerichtpräsidenten als verantwortlicher der Richter und des Gerichtes und
betreffend Kosten hast Du von dem auch nichts erwähnt :
Wichtig: Als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit muss derjenige mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen, der die Vertagung einer mündlichen Verhandlung verursacht (z.B. weil er wichtige Unterlagen nicht vorab überreicht, sondern erst in der mündlichen Verhandlung), sowie derjenige, der einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm in einem Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit seines Begehrens vom Gericht erläutert wird.
Erkläre doch bitte weshalb die Urteile meistens auch vom Gerichtspräsidenten unterzeichnet sind ?
.
Bearbeitet von User am 31.08.2017 03:20:48. Grund: Komplettierung -
am 31.08.2017 06:21:54 | IP (Hash): 346716543
Tarabas schrieb:
Oh je, jetzt versucht sich unser Forentroll auch noch an Jura ...
... und er ist darin genauso unwissend wie auf dem Gebiet der Medizin.
Bearbeitet von User am 31.08.2017 21:00:42. Grund: .1 Benutzer dankte für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 31.08.2017 06:53:21 | IP (Hash): 551993310
Danke gut bekannter Rainer Tr . . tel !
( Scharlatan )
Das von dem wo behauptet dass Insulin nicht ins Gehirn kann oder von dort
heraus und hat nur übersehen dass es sich hierbei um ein Hormon handelt.
.
Bearbeitet von User am 31.08.2017 07:19:07. Grund: Komplettierung -
am 31.08.2017 07:14:58 | IP (Hash): 975638313
Rainer schrieb:
... und er ist darin genauso unwissend wie auf dem Gebiez der Medizin.
Was er mit seiner Frage eindrücklich unter Beweis stellt:
Adhka schrieb:
Erkläre doch bitte weshalb die Urteile meistens auch vom Gerichtspräsidenten unterzeichnet sind ?
Und nun wird wieder sein bekannt kreativ-originellles Posting folgen, in welchem er offensichtlich ein Trauma mit einem CH-Forenadmin zu kompensieren versucht. Leider, wie bei so vielem, auf der falschen Fährte.
Bearbeitet von User am 31.08.2017 07:17:35. Grund: .7 Benutzer dankten für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 31.08.2017 07:20:13 | IP (Hash): 551993310
Das Geschreibsel von Beobachter ( Hut ) wie üblich stellt nicht mehr, als nutzloses Zeilenfüllmaterial dar !
Irgendetwas Positives oder Hilfreiches ist von dem nicht zu erwarten.
Der bestätigt nur seine Bedeutungslosigkeit.
Niemand Braucht Seinen Senf !
Als Profilneurotiker und seinem Verhaltensmuster sollte der sich behandeln lassen.
Siehe hier : http://www.diabetes-forum.de/forum/user/1549
.
Bearbeitet von User am 31.08.2017 16:42:44. Grund: Komplettierung -
am 31.08.2017 23:11:02 | IP (Hash): 1662128011
Adhka schrieb:
Tarabas – Unser OberTroll
Von wo weisst Du das alles .
Rechtskunde. Unterteilung der Gerichtsbarkeit in unterschiedliche - NICHT WECHSELSBARE - Gerichtsbarkeitzuständigkeiten (Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Zivilgerichte, Strafgerichte, Finanzgerichte) ist schlicht Basiswissen.
schrieb:
wenn man nicht weiter zum Landessozialgericht will und von dem Nichtstun des
Gerichtpräsidenten als verantwortlicher der Richter .
Ich weiß nicht, wo Du Deinen unterschiedlichen Lebensgeschichten nach eigentlich lebst, aber in Deutschland gibt es keinen richterlichen Vorgesetzen oder so. Jeder Richter ist in seinen Verfahren absolut unabhängig und nur die nächste Instanz kann ihn aufheben. Kein Gerichtspräsident derselben Instanz.
schrieb:
betreffend Kosten hast Du von dem auch nichts erwähnt :
Wichtig: Als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit muss derjenige mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen .....
Hab ich nicht? Wo hast du denn diese Info her? Oh, etwa aus dem Link, den ausgerechnet ICH genannt habe? Hm ... das ist dann also ein "Nichterwähnen"
schrieb:
Erkläre doch bitte weshalb die Urteile meistens auch vom Gerichtspräsidenten unterzeichnet sind ?
Wie sollte ich etwas erklären, was Du dir nur ausgedacht hast?
3 Benutzer dankten für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 31.08.2017 23:41:57 | IP (Hash): 1984129808
Tarabas
Als Zusammenfassung in DE :
Der Gerichtspräsident ist ein Richter, der an der Spitze des Gerichts als Leiter einer rechtsprechenden Institution (Behörde) steht. Er ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten im Gericht.
Der Gerichtspräsident konzentriert sich auf die richterliche Tätigkeit.
Der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen außen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
Das vertreten gegen aussen, erklärt weshalb Urteile seine Unterschrift haben.
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am 01.09.2017 08:23:30 | IP (Hash): 2108455638
Tobias schrieb:
Guten Tag zusammen,
ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Viele Grüße an alle
Guten Morgen!
Hier ein Link zum Fachmann:
https://rechtsfragenblog.de/wie-reagiere-ich-auf-eine-ablehnung-eines-hilfsmittelantrages
1 Benutzer dankte für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 01.09.2017 14:37:17 | IP (Hash): 722977261
Der Link vom TypEinser ist allgemein gut, aber es steht nur dass man Begründen
muss, aber dass das auch nach Möglichkeit mit einem Attest des behandelnden
Arztes zu erfolgen hat, in diesem Fall nicht von einem Hausarzt sondern eines
Dr. Diabetologen für so eine teure Sache, das steht da leider nicht geschrieben.
Da muss auch erwähnt werden, dass bereits bei der Antragsstellung bei der
Krankenkasse ein entsprechendes Attest des Dr. Diabetologen mit dem Antrag
eingereicht werden sollte und das im eigenen Interesse um erfolgreich zu sein.
„Aus dem Attest des behandelnden Dr. Diabetologen muss hervor gehen, dass so
ein CGM-System mit Alarm für die nötige Therapie des Typ 1 Patienten zwingend
ist um die Glukose entsprechend kontrollieren zu können und so auch vor
möglichen lebensbedrohlichen Situationen verursacht durch Unterzuckerung zu
bewahren und dies insbesondere auch in der Nacht während der Patient schläft
und nicht realisieren kann, dass die Glukose in einen lebensbedrohlichen sehr
tiefen Bereich gelangen kann.“
( Der Patient muss beim Arzt auf solch ein Attest insistierend bestehen, aber
es gibt Ärzte welche so etwas nicht gerne machen, weil sie sich beim vorhan-
denen DE Krankenkassen- System und Macht nicht unbeliebt machen wollen. )
Das hatten wir so bei der Antragstellung für unseren Sohn bei der Krankenkasse
gemacht mit Attest des behandelnden Dr. Diabetologen und so ist es überhaupt
nicht zu einer Ablehnung gekommen, sondern wurde auf Anhieb genehmigt.
Die Krankenkassen wollen sicher sein, dass bei der Antragstellung für so ein
teures Gerät eine medizinische Notwendigkeit vorhanden ist und nicht nur
weil der Patient vielleicht ein Techno-Freak ist und halt gerne so etwas hätte
als Begründung und nur deshalb einen Antrag stellt.
Wenn so ein Attest vorliegt, dann hat man vor Gericht die besten Gewinnchancen
und sonst nicht, da man nichts in der Hand hat um objektiv zu begründen.
. -
am 01.09.2017 14:56:23 | IP (Hash): 2108455638
Adhka schrieb:
Der Link vom TypEinser ist allgemein gut, aber es steht nur dass man Begründen
muss, aber dass das auch nach Möglichkeit mit einem Attest des behandelnden
Arztes zu erfolgen hat,
.....blaba
Wenn so ein Attest vorliegt, dann hat man vor Gericht die besten Gewinnchancen
und sonst nicht, da man nichts in der Hand hat um objektiv zu begründen.
.
Hilfsmittel laufen auf Rezept, und Rezepte stellt der Arzt aus.
Ohne Indikation wird kein Arzt irgendein Hilfsmittel auf Rezept beantragen.
Die Krankenkassen lehnen gerne erstmal ab... sollte dies so sein hilft der Link zum Fachmann. -
am 01.09.2017 14:58:51 | IP (Hash): 688584431
Nur mal allgemein was hinzufügen möchte. Mir wurde noch beigebracht, die Widerspruchsfrist verlängert sich um die Zeit welche man in Urlaub war, sofern man diesen Urlaub mit Unterlagen glaubwürdig belegen kann.
Ein Nachbar kann zum leeren des Briefkasten beauftragt werden, aber es wäre unzumutbar ihn auch noch die Post lesen zu lassen.
Gleiches gilt für einen Krankenhausaufenthalt, wo der Patient nicht handlungsfähig ist. ( künstliches Koma oder ähnliches)1 Benutzer dankte für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 01.09.2017 15:18:15 | IP (Hash): 574027163
TypEinser
Das Rezept des Arztes reicht nicht aus, weil da steht in der Regel nur:
Name: des Patienten, Geburtsdatum, Krankheit
Sache: Dexcom G5 mit Zubehör ( als Beispiel )
Die Krankenkassen wollen aber da etwas mehr aus verständlichen Gründen
für so ein teures Gerät und bestehen deshalb auf einem detailliert
begründeten Attest / Begründung des behandelnden Arztes.
So hatten wir es auch machen müssen wie es viele auch gemacht haben.
. -
am 01.09.2017 19:11:15 | IP (Hash): 1662128011
Heliflieger schrieb:
Nur mal allgemein was hinzufügen möchte. Mir wurde noch beigebracht, die Widerspruchsfrist verlängert sich um die Zeit welche man in Urlaub war, sofern man diesen Urlaub mit Unterlagen glaubwürdig belegen kann.
Jein. Die Frist kann man nicht verlängern lassen. Aber - was im Endergebnis ähnlich ist - man kann bei unverschuldetem(!) Vesäumen "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. -
am 01.09.2017 19:16:57 | IP (Hash): 1662128011
Adhka schrieb:
Tarabas
Als Zusammenfassung in DE :
Der Gerichtspräsident ist ein Richter, der an der Spitze des Gerichts als Leiter einer rechtsprechenden Institution (Behörde) steht. Er ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten im Gericht.
Der Gerichtspräsident konzentriert sich auf die richterliche Tätigkeit.
Der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen außen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
Das vertreten gegen aussen, erklärt weshalb Urteile seine Unterschrift haben.
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AAAAAAAUUUAAAAAA!
Sorry, ich weiß du trollst hier rum, aber das tut nun wirklich einfach nur noch weh.
"Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff Gericht eine Behörde (so z. B. AMTSgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtführende Richter, die einem Präsidium vorstehen"
Alles, was die Behörde angeht (also zb ist sie ja Dienstherr auch von anderen Angestellten), da ist der Gerichtspräsident der Vertreter. Alles, was ein Gericht als Spruchkörper macht (und das ist alles, was ein Gericht an Rechtsprechung macht), da hat der Präsident absolut gar nichts zu sagen oder tun. Auch nicht unterschreiben.
Aber die Art wie du juristische Texte (hier aus der Wikipedia) ohne jeden Sinn für den Zusammenhang zitierst, so machst du das auch mit medizinischen. Leider.3 Benutzer dankten für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 01.09.2017 19:32:50 | IP (Hash): 688584431
Tarabas schrieb:
Heliflieger schrieb:
Nur mal allgemein was hinzufügen möchte. Mir wurde noch beigebracht, die Widerspruchsfrist verlängert sich um die Zeit welche man in Urlaub war, sofern man diesen Urlaub mit Unterlagen glaubwürdig belegen kann.
Jein. Die Frist kann man nicht verlängern lassen. Aber - was im Endergebnis ähnlich ist - man kann bei unverschuldetem(!) Vesäumen "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen.
Stimmt.. genau so war es.. lang, lang ist's her bei mir. :)