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Einspruch einlegen bei der Krankenkasse
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am 30.08.2017 10:24:47 | IP (Hash): 724630960
Guten Tag zusammen,
ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Viele Grüße an alle -
am 30.08.2017 13:36:29 | IP (Hash): 1681128867
Hallo Tobias
Ich weiss nicht wie dass Du den Antrag für ein CGM bei der Krankenkasse
eingereicht hast. Gesetzlich gibt es keine Beschränkungen von wie oft man
Einspruch erheben kann, das ist ja kein Gericht, aber wenn man Einspruch
erhebt sollte dieser auch eine Begründung deines Arztes beinhalten, damit
die gezwungen sind das auch zu berücksichtigen.
Üblicherweise wird ein Antrag für ein CGM-System mit erhöhtem Hypo-Risiko
besonders in der Nacht beim schlafen des Arztes attestiert und dem folgen
dann in der Regel die Krankenkassen und genehmigen dies, aber ohne
Arztattest ist es schwierig bis unmöglich wegen den hohen Kosten.
Wenn sich die Krankenkasse auch mit einem solchen Arztattest stur stellt,
kannst Du wegen Lebensgefährdung der Krankenkasse gerichtlich vorgehen
und dann in der Regel wird sich die Krankenkasse vor einer Verhandlung
bereit erklären das zu genehmigen. Wenn allerdings die Krankenkasse sich
noch immer stur stellt kann sie ihren bezahlten Vertrauensarzt beauftragen
ein Gegengutachten zu erstellen, was aber auch nicht so einfach ist da
in der Regel ein Arzt einem anderen nicht wiederspricht, ausser es liegen
hierfür offensichtliche Gründe vor.
Hoffe dass Dir das hilft.
.
Bearbeitet von User am 30.08.2017 14:02:56. Grund: Komplettierung -
am 30.08.2017 14:58:57 | IP (Hash): 975638313
Adhka schrieb:
Wenn sich die Krankenkasse auch mit einem solchen Arztattest stur stellt,
kannst Du wegen Lebensgefährdung der Krankenkasse gerichtlich vorgehen
und dann in der Regel wird sich die Krankenkasse vor einer Verhandlung
bereit erklären das zu genehmigen.
Einmal mehr eine Empfehlung von Adhka, welche der absoluten Superlative zuzuordnen ist!
Gerne würde ich den Staatsanwalt, welcher die Verweigerung eines CGM's als Lebensgefährdung klassifiziert, kennenlernen.5 Benutzer dankten für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 30.08.2017 15:40:16 | IP (Hash): 1681128867
Das Geschreibsel von Beobachter ( Hut ) wie üblich stellt nicht mehr, als nutzloses Zeilenfüllmaterial dar !
Irgendetwas Positives oder Hilfreiches ist von dem nicht zu erwarten.
Der bestätigt nur seine Bedeutungslosigkeit.
Niemand Braucht Seinen Senf !
Als Profilneurotiker und seinem Verhaltensmuster sollte der sich behandeln lassen.
Siehe hier : http://www.diabetes-forum.de/forum/user/1549
PS :
Bei einer Eingabe ans örtliche Gericht ist die Gerichtskanzlei und Gerichtspräsident zuständig.
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Bearbeitet von User am 31.08.2017 16:44:05. Grund: Komplettierung -
am 30.08.2017 17:17:17 | IP (Hash): 346716543
Tobias schrieb:
Guten Tag zusammen, ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Hallo Tobias,
wenn ws ein neuer Antrag war, dann kannst du selbstverständlich gegen dessen Ablehnung Einspruch einlegen. Wenn es sich nicht um einen neuen Antrag handelt, dann bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht. Eigentlich müsste das alles in der Rechtsbehelsfbelehrung zum Bescheid bzw. zum Widerspruchsbescheid sehr genau beschrieben sein. Nachlesen kannst du es hier auch noch mal sehr gut:
https://www.widerspruch.org/widerspruch-krankenkasse-du-wissen-solltest/
Für eine Klage beim Sozialgericht möchtest du schon gute Argumente bereit halten. Wenn du eine Lebensgefährdung behauptest, dann solltest du diese auch beweisen können. Das Verfahren selbst ist zwar in der Regel kostenlos, aber wenn du verlierst, wirst du die Kosten für den gegnerischen Anwalt tragen müssen.
Viel Erfolg bei deinen Versuchen, Rainer -
Elfe
Rang: Gastam 30.08.2017 17:46:04 | IP (Hash): 1969420411
Tobias schrieb:
ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Hallo Tobias,
natürlich darfst du solange widersprechen, bis die Ablehnung durch die Krankenkasse für dich und deinen Arzt plausibel ist.
Dein Arzt kann/sollte dich dabei unterstützen und dir als Begründung ein ausführliches Attest schreiben warum/wieso/weshalb das CGM bei dir zur erfolgreichen Therapie so wichtig ist.
Viel Erfolg !
Gruß Elfe -
am 30.08.2017 17:50:27 | IP (Hash): 1681128867
Tobias
Betreffend einem Verfahren vor dem Sozialgericht steht im Link geschrieben :
https://www.widerspruch.org/widerspruch-krankenkasse-du-wissen-solltest/
“Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht für Dich kostenlos. Du musst also weder Gerichtskosten bezahlen noch die Kosten der Krankenkasse übernehmen, falls Du das Gerichtsverfahren verlierst. “
Entgegen dem Vorredner musst Du beim Sozialgericht keine Kosten bezahlen auch wenn Du verlierst !!
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Bearbeitet von User am 31.08.2017 02:42:59. Grund: Komplettierung -
am 31.08.2017 01:53:33 | IP (Hash): 1662128011
Oh je, jetzt versucht sich unser Forentroll auch noch an Jura ...
a) Wenn man mit dem Urteil eines Sozialgerichts nicht einverstanden ist, dann kann man natürlich nicht vor "ordentliche" Gerichte (aka Zivilgerichte) ziehen sondern man bleibt schön in der Sozialgerichtsbarkeit, nur eine Stufe höher, zum Landessozialgericht oder zum Bundessozialgericht
b) Der Gerichtspräsident entscheidet schlicht genau gar nichts. Insbesondere nicht, wer Kosten trägt. Das macht das jeweilige Gericht (also die konkreten Richter, die über den Fall entscheiden) schon schön selber (sofern es das Gesetz nicht vorgibt, wie eben die Kostenfreiheit vor allen Gerichten im Sozialrecht! Also auch in der nächsten Instanz.)
http://www.mv-justiz.de/pages/sozialgerichte/kosten_soz_ger.htm
2 Benutzer dankten für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 31.08.2017 01:55:04 | IP (Hash): 1662128011
Tobias schrieb:
Guten Tag zusammen,
ich habe ein kurze Frage: Weiß zufällig jemand wie oft man bei einer Ablehnung des CGM-Systems der Krankenkasse Einspruch einlegen darf?
Viele Grüße an alle
Eigentlicht schlicht genau einmal. Weil danach ist nur noch die Klage möglich.
Allerdings kann man den Antrag immer wieder stellen (für die Zukunft). Und dann Widerspruch einlegen ...1 Benutzer dankte für diesen Nützlichen Beitrag. -
am 31.08.2017 02:39:01 | IP (Hash): 843104588
Tarabas – Unser OberTroll
Von wo weisst Du das alles und von wegen kann nicht ans ordentliche Gericht
wenn man nicht weiter zum Landessozialgericht will und von dem Nichtstun des
Gerichtpräsidenten als verantwortlicher der Richter und des Gerichtes und
betreffend Kosten hast Du von dem auch nichts erwähnt :
Wichtig: Als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit muss derjenige mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen, der die Vertagung einer mündlichen Verhandlung verursacht (z.B. weil er wichtige Unterlagen nicht vorab überreicht, sondern erst in der mündlichen Verhandlung), sowie derjenige, der einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm in einem Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit seines Begehrens vom Gericht erläutert wird.
Erkläre doch bitte weshalb die Urteile meistens auch vom Gerichtspräsidenten unterzeichnet sind ?
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Bearbeitet von User am 31.08.2017 03:20:48. Grund: Komplettierung