Neues Gesetz für Fußpfleger
Der Bundestag hat am 4.12. 2001 das „Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen“ beschlossen, um den Tätigkeitsbereich der medizinischen Fußpflege einheitlich zu regeln. Was bedeutet das für die medizinischen Fußpfleger und damit auch für Menschen mit Diabetes?
Für medizinische Fußpfleger (Podologen) gab es bislang keinen einheitlichen Ausbildungsstandard. De facto konnte sich eigentlich jeder als Podologe bezeichnen: In der medizinischen Fußpflege sind daher viele Personen tätig, die nur über Kurzausbildungen mit teilweise fragwürdiger Qualität verfügen. Lediglich in Bayern und Niedersachsen war durch Landesrecht eine zweijährige Ausbildung für das Berufsbild vorgeschrieben; ansonsten gab es nur noch in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt entsprechende gesetzliche Vorschriften.
Künftig darf die medizinische Fußpflege nur noch von Fachkräften, „Podologen“, erbracht werden, die nach einer Berufsfachschulausbildung staatlich geprüft wurden; die Ausübung des Berufes setzt eine staatliche Erlaubnis voraus, welche nur nach einer vorhergehenden, bestandenen Prüfung erteilt wird.
Fundierte Ausbildung unverzichtbar!
Eine fundierte Ausbildung ist unverzichtbar – gerade angesichts der Risiken, die fußmedizinische Behandlungen vor allem für Menschen mit Durchblutungsstörungen, Diabetes, Blutkrankheiten oder besonderer Immunschwäche in sich bergen. Bei Diabetikern kann eine fehlerhafte bzw. unzureichende Behandlung bis hin zu Fußamputationen führen; nach neuesten Schätzungen wäre die Zahl der Amputationen mittels qualitativ hochwertiger podologischer, gegebenenfalls orthopädieschuhtechnisch flankierter Maßnahmen um mehr als die Hälfte reduzierbar.
Das Gesetz wird von Verbänden wie dem Deutschen Diabetiker Bund, der Deutschen Diabetes-Union sowie von Medizinern lange erwartet; Ziel ist es, den behandelnden Ärzten einen qualifizierten medizinischen Fußpfleger zur Seite zu stellen: Er kann nach der dem Gesetzesentwurf zugrundeliegenden Begründung „wichtige Aufgaben“ in der Prävention, bei der Therapie und der Rehabilitation übernehmen.
Podologe übernimmt „wichtige Aufgaben“
Laut Entwurf gilt das vor allem bei Patienten, bei denen Behandlungen der Füße mit erheblichen Risiken verbunden sein könnten: etwa bei Durchblutungsstörungen, Diabetes, Blutkrankheit sowie besonderen Infektionsrisiken. Das künftige Berufsbild soll sich vom jetzigen Tätigkeitsfeld und Niveau der medizinischen Fußpfleger deutlich unterscheiden:
Die Podologen werden daher pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen (z. B. Diabetes, Aids, Durchblutungsstörungen) am Fuß auf ärztliche Verordnung behandeln dürfen, aber auch an der Vorbeugung gegen solche Veränderungen mitwirken. Sie werden dazu u. a. auch podologische Hilfsmittel wie Spangen für die Behandlung eingewachsener Nägel anfertigen und anpassen können.
Zwei Jahre Ausbildung
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen,
allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen,
- pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen,
- unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte fußpflegerische Behandlungen durchzuführen und damit
- bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre und wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt, sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Voraussetzung für die Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
„Medizinischer Fußpfleger“ nur bei Qualifikation
Um diesen neuen Heilberuf zum jetzigen Tätigkeitsfeld und Niveau der medizinischen Fußpflege deutlich abzugrenzen, schützt das Podologengesetz (PodG) den Titel „Podologe“ bzw. „Podologin“ und untersagt gleichzeitig denjenigen Personen die Führung der Bezeichnung „Medizinischer Fußpfleger“, die über keine ausreichende Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes verfügen:
Gem. § 1 S.1 PodG darf die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ nur führen, wer über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.
Darüber hinaus ist gem. § 1 S.2 PodG auch die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ ausschließlich den Podologen vorbehalten.
Wer darf die Bezeichnung „Podologe“ führen?
Die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Podologe“ bzw. „medizinischer Fußpfleger“ kann gem. § 2 Abs. 1 PodG erteilt werden,
wenn der Antragsteller
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
Gem. § 10 Abs.1 PodG gelten auch folgende Personen als Podologen im Sinne des PodG:
- wer über ein in Baden-Württemberg erteiltes Abschlußzeugnis verfügt, welches zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Podologin“/„Staatlich geprüfter Podologe“ berechtigt,
- wem in Bayern die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger“/„staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin“ erteilt wurde,
- wer in Niedersachsen als „Medizinischer Fußpfleger“ staatlich anerkannt wurde,
- wem in Sachsen-Anhalt die Berechtigung als „Staatlich anerkannte Podologin“ oder „Staatlich anerkannter Podologe“ erteilt wurde.
Darüber hinaus trifft das Gesetz folgende Sonderregelungen:
Hat jemand bereits eine Ausbildung gemäß der vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen begonnen, so kann diese abgeschlossen werden. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung kann die Berufsbezeichnung „Podologe“ beantragt werden.
Wer eine andere, mindestens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege, die der Ausbildung nach dem PodG gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, kann ebenfalls die Erlaubnis als Podologe beantragen.
Wer ansonsten eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist und innerhalb von fünf Jahren eine staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegt, kann ebenfalls die Erlaubnis beantragen.
Gleiches gilt gem. § 10 Abs. 5 PodG für Orthopädieschuhmacher und staatlich anerkannte Masseure, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Fußpflege nachweisen können.
Was ist mit anderen Personen?
Die Personen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, können jedoch weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten; allerdings dürfen sie hierfür nicht unter der Bezeichnung „Podologe“ bzw. als „Medizinischer Fußpfleger“ auftreten. Tun sie es dennoch, dann müssen sie damit rechnen, von „rechtmäßigen“ Podologen zur Unterlassung aufgefordert bzw. verklagt zu werden.
Nach Ablauf einer Übergangszeit, nach dem 1. 1. 2003, stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ohne Erlaubnis die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ und/oder die Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ geführt wird; dies kann zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 € geahndet werden.
Fußpflege verordnungsfähig?
Neben der Sicherstellung und Gewährleistung eines hohen Ausbildungs- und Qualitätsstandards der medizinischen Fußpfleger ebnet das Gesetz den Weg für eine Erstattung durch die Krankenkassen:
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in den die Erstattungsfähigkeit regelnden Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien festgestellt, daß der Begriff der „medizinischen“ Fußpflege nicht definiert und somit eine „medizinische Fußpflege“ auch kein verordnungsfähiges Heilmittel sei.
Nach Auffassung der KBV handele es sich entweder um Maßnahmen der allgemeinen Körperpflege, was dann keine krankenkassenpflichtige, erstattungsfähige Leistung darstelle; in den anderen Fällen - wenn eine (drohende) Erkrankung der Füße vorläge - sei eine ärztliche bzw. unter ärztlicher Aufsicht durchgeführte Behandlung notwendig. Da die meisten Ärzte jedoch nur wenig kompetent sind, solche fußpflegerische Maßnahmen tatsächlich durchzuführen, wurden bislang Fußpfleger oftmals vom Arzt eingestellt oder in die Praxis eingebunden, um dann über Umwege eine fußpflegerische Behandlung durch den Arzt bzw. unter dessen Aufsicht zu gewährleisten.
In § 3 des Gesetzes ist nun festgelegt, daß der Podologe nach entsprechender Ausbildung u.a. selbst dazu befähigt sein soll, „auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen“.
Es ist daher abzusehen bzw. es bleibt zu hoffen, daß die medizinisch begründete Fußpflege als verordnungsfähiges Heilmittel durch einen Podologen nun (bald) auch als Krankenkassenleistung erbracht werden kann; d.h. daß Patienten zu einem Fußpfleger überwiesen werden können, der dann seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnen kann.