Schmerzensgeld von Coca-Cola? - Unsinn !!
In den letzten Wochen war vielfach in der Presse zu lesen, daß ein Richter mit Typ-2-Diabetes den Schokoladenproduzenten Masterfood („Mars“) und die Coca-Cola-Unternehmensgruppe auf Schmerzensgeld verklagt hatte. Der Kläger wirft den Konzernen vor, zumindest mitschuldig an seiner Diabetes-Erkrankung zu sein - der jahrelange Genuß der Schokoriegel „Mars“ bzw. „Snickers“ und der tägliche Konsum von Coca-Cola hätten dazu (mit)beigetragen, daß bei ihm Diabetes ausgebrochen sei. Die Konzerne wären verpflichtet gewesen, auf den Verpackungen entsprechende Hinweise aufzudrucken, welche auf die potentielle Gefahr aufmerksam machen, die von diesen Produkten ausgingen. Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG) haftet der Hersteller eines Produktes für sämtliche Schäden, die von seinem Produkt ausgehen. Wird festgestellt, daß ein Lebensmittel eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen hat, so hat der Hersteller diesen Schaden zu ersetzen, auch wenn er von der schädigenden Wirkung keine Kenntnis hatte. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Hersteller die Schädigung verschuldet hat; dieser hat daher selbst leichteste Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Anspruch nach dem ProdHG erstreckt sich jedoch nur auf Personen- und Konsumgüterschäden. Reine Vermögensschäden oder immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude werden nur ersetzt, wenn dem Hersteller ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Voraussetzung für die strenge Herstellerhaftung nach dem ProdHG ist also die Fehlerhaftigkeit des Produkts; diese liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf. Die Fehlerhaftigkeit des Produkts sowie der eingetretene Schaden müssen vom Geschädigten bewiesen werden, ebenso muß dieser nachweisen, daß zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden auch überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Coca-Cola fehlerhaft?
In dem vorliegenden Fall wäre nun zunächst zu prüfen, ob die Lebensmittel „Coca-Cola“ bzw. „Mars“ fehlerhaft sind, d.h. deren einmaliger oder dauerhafter Verzehr zu Erkrankungen wie z.B. Diabetes führen (kann). Ohne dem Ergebnis eines wohl im Verfahren beizuziehenden Gutachters vorzugreifen: Es gibt eine Vielzahl wissenschaftlicher Untersuchungen, die belegen, daß eine Erkrankung an Diabetes wohl eher nicht auf den Konsum bestimmter zucker- oder fetthaltiger Produkte zurückzuführen ist. Sollte der Kläger dies (dennoch) beweisen können, dann hätte er im Zweifel einen Erstattungsanspruch für die ihm durch die Diabetes-Erkrankung entstandenen Behandlungskosten; allerdings nach dem ProdHG jedoch nicht auf Schmerzensgeld. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Ersatz sonstiger Vermögensschäden (wie Aufwendungen für Diätkost etc.) könnte aber aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht, dem „Deliktsrecht“, gem. § 823 BGB resultieren. Auch hier ist zunächst grundsätzlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Herstellers oder Verkäufers - Vertrieb der Produkte - und dem eingetretenen Schaden - Diabetes-Erkrankung- erforderlich: Der Kläger behauptet, daß aus den Verpackungen der Schokoriegel bzw. anhand der Cola-Flaschen nicht ersichtlich war, welche Inhaltsstoffe diese enthielten bzw. in welch hohem Anteil dort „Zucker“ enthalten gewesen sei. Wäre dort ein solcher Hinweis angebracht gewesen, dann hätte er auf diese Lebensmittel verzichtet und so wahrscheinlich eine Diabetes-Erkrankung vermieden. Diese Argumentation klingt auf den ersten Blick zwar logisch, dürfte aber im Ergebnis wohl nicht weiterführen.
Auch den Metzger verklagen...
Zum einen muß auch hierzu ein Nachweis geführt werden, daß der Konsum von Cola & Co. die Diabetes-Erkrankung zumindest gefördert haben oder eine solche Folge durch den Genuß dieser Lebensmittel in der vom Kläger konsumierten Menge überhaupt möglich sein kann. Nur dann bestünde nämlich auch ein Verpflichtung des Herstellers, auf eine solche - mögliche - Gefahr hinzuweisen. Hinzu kommt, daß sich auch das Ernährungsverhalten des Klägers sicherlich nicht auf den bloßen Genuß von Cola und Mars reduzieren läßt, sondern dieser wohl auch andere Nahrungsmittel zu sich nimmt. Mit vorstehender Argumentation könnte man nämlich genauso den Metzger angreifen, welcher die fette Schweinshaxe oder cholesterinhaltige Wurst verkauft, den bierausschenkenden Wirt oder den Bäcker der gehaltvollen Sahnetorte: Alle diese Lebensmittel sind bei übermäßigem Genuß geeignet, alleine oder in Kombination zu einem erhöhten Risiko einer Diabetes-Erkrankung beizutragen. In diesem Zusammenhang hat der beklagte Konzern m.E. zutreffend vorgetragen, daß es schließlich „keine guten oder schlechten Nahrungsmittel“, sondern lediglich „gute oder schlechte Ernährungsgewohnheiten“ gebe. Daher stellt sich schließlich die Frage, ob ein solcher Hinweis denn auch geboten war: Kann man denn nicht davon ausgehen, daß einem Verbraucher bewußt ist, daß ein übermäßiger Verzehr von stark kalorienhaltiger bzw. fettreicher Ernährung auf Dauer zu Übergewicht und den damit verbundenen gesundheitlichen Problemen führen kann? Auch ist zu überlegen, was eine solche Hinweispflicht in der Folge bedeuten könnte: Der Hersteller von Getreideerzeugnissen müßte dann konsequenterweise ebenfalls darauf hinweisen, daß eine alleinige oder übermäßige Ernährung mit diesen Lebensmitteln möglicherweise zu Mangelerscheinungen führen kann, da zu einer ausgewogenen Ernährung ja auch Obst und eiweißhaltige Kost gehören.
An der Realität vorbei!
Letztendlich würde dies dazu führen, daß der Hersteller die Verantwortung für „falsche“ Ernährungsgewohnheiten der Verbraucher übernehmen soll - das halte ich nicht nur für unsinnig, sondern es dürfte auch an der Realität stark vorbeigehen. Es ist klar, daß beispielsweise mit der Werbung nicht suggeriert werden darf, der Genuß bestimmter Lebensmittel sei „gesund“, wenn dies gar nicht zutrifft. Auch ist selbstverständlich, daß auf Inhaltsstoffe (z.B. Nikotin) hingewiesen werden muß, welche auch bei „normalem“ Konsumverhalten nachweislich zu Schäden führen können. Zucker bzw. Kohlenhydrate sind nun aber einmal in zahlreichen Lebensmitteln enthalten; eine Forderung nach einer Hinweispflicht auf allen diesen Produkten, daß ein dauerhafter, übermäßiger Verzehr zu gesundheitlichen Problemen führen kann, halte ich aber für überzogen. Insgesamt bin ich daher der Auffassung und Hoffnung, daß die Klage spätestens in der nächsten Instanz abgewiesen wird; ich halte - mit Verlaub - diesen Rechtsstreit schlichtweg für Unsinn. Der Kläger dürfte damit im übrigen auch den Diabetikern einen Bärendienst erwiesen haben: Das Vorurteil, daß Diabetiker an ihrer Krankheit letztendlich immer „selber schuld“ seien, wird durch die Angelegenheit sowie die hiermit verbundene Berichterstattung in den Medien sicherlich nicht ausgeräumt werden können... Am Rande aber noch eine Konstellation, unter der m.E. eine Klage in rechtlicher Hinsicht erfolgreicher, in tatsächlicher Hinsicht sinnvoller wäre: Ein Diabetiker, der - z.B. nach Sport - erhebliche Mengen an Cola trinkt und hierdurch in ein überraschendes hyperglykämisches Koma fällt, könnte wohl sicherlich mit einiger Berechtigung behaupten, daß er sich über diese Gefahr nicht bewußt war. In so einer Fallkonstellation hielte ich eine Forderung nach einer entsprechenden Hinweispflicht (z.B. „Hinweis für Diabetiker: dieses Lebensmittel beinhaltet XX BE und kann einen raschen Blutzuckeranstieg verursachen“) für vertretbar und im Zweifel auch für durchsetzbar. Auch die in Restaurants und manchen Fast-food-Ketten leider häufig anzutreffende Praxis, daß statt der bestellten „Cola light“ eine normale Cola geliefert und der Gast auf Rückfrage womöglich noch dreist belogen wird, könnte bei in der Folge festzustellendem Blutzuckeranstieg zu einem Schmerzensgeldanspruch führen