Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (Auszug)

Die Feststellung, wonach Diabetiker als schwerbehindert anerkannt werden, erfolgt aufgrund der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Stand April 2004.

Wichtig: Diese Anhaltspunkte" sind keine bindenden Rechtsnormen, sondern lediglich verwaltungsinterne Vorschriften. Die Gerichte können daher grundsätzlich hiervon abweichen.

Nach den Anhaltspunkten wird der Diabetes mellitus wie folgt bewertet:

(Auszug)
26.15 Stoffwechsel, innere Sekretion

Der GdB-Grad bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen abhängig. In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdB-Grad.

Diabetes mellitus Typ I
durch Diät und alleinige Insulinbehandlung

  • gut einstellbar: GdB 40
  • schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch gelegentliche, ausgeprägte Hypoglykämien: GdB 50

Diabetes mellitus Typ II

durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikation) oder durch Diät

  • und Kohlenhydratresorptionsverzögerer oder Biguanide (d.h. orale Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen) ausreichend einstellbar: GdB 10
  • und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika) ausreichend einstellbar: GdB 20
  • und orale Antidiabetika und ergänzende oder alleinige Insulinjektionen ausreichend einstellbar: GdB 30

Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen sind ihren Auswirkungen entsprechend zusätzlich zu bewerten.

10.05.2004
April 2004