Erhöhter Kündigungsschutz als "Minderbehinderter"

Menschen mit einem festgestellten Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 50 Prozent gelten als schwerbehindert und haben besondere Rechte wie einen erhöhten Kündigungsschutz. Bereits ab einem GdB von 30 Prozent kann der Kündigungsschutz erreicht werden, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Gleichstellung (mit Schwerbehinderten) beantragt; der Antrag muß beim Arbeitsamt gestellt werden. Wird der Gleichstellungsbescheid erlassen, so können Drittbetroffene wie der Arbeitgeber hiergegen womöglich Rechtsmittel einlegen. Nachfolgend lesen Sie, ob und was der Arbeitgeber gegen einen solchen Gleichstellungsantrag unternehmen kann.

Menschen mit einem festgestellten Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 50 Prozent gelten als schwerbehindert und haben besondere Rechte, insbesondere einen erhöhten Kündigungschutz. Dieser Kündigungsschutz kann jedoch auch bereits ab einem GdB von 30 Prozent erreicht werden, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Gleichstellung (mit Schwerbehinderten) beantragt. Dieser Antrag muß beim Arbeitsamt gestellt werden. Die Frage ist nun, ob Drittbetroffene wie beispielsweise Arbeitgeber hiergegen möglicherweise Rechtsmittel einlegen können, wenn Ihnen eine solche Gleichstellung zuerkannt wird.

Kündigungsschutz schon mit GdB 30

Ein Antrag auf Gleichstellung führt also dazu, daß auch Menschen mit weniger schweren Behinderungen (ab einem GdB von 30 Prozent) den erhöhten Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen können. Dies hat zur Folge, daß der Arbeitgeber vor einer Kündigung immer die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einzuholen hat. Wird dies versäumt, so ist die Kündigung zunächst grundsätzlich unwirksam!

Durch einen Gleichstellungsbescheid könnte also der Arbeitgeber in seinen Rechten verletzt werden, da er dem betreffenden Arbeitnehmer ja nun nicht mehr ohne Zustimmung kündigen kann. Nach der zurückliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 42, 189, 190) konnte der Arbeitgeber noch Widerspruch gegen den Gleichstellungsbescheid einlegen: Das Gericht hat damals die Auffassung vertreten, dem Arbeitgeber eines Gleichgestellten stehe das Recht zu, Beschwerde einzulegen bzw. Klage zu erheben.

Der Fall: Klage eines Bauzeichners

In einer aktuellen Grundsatzentscheidung (AZ: B 11 AL 57/01 R vom 19.12.2001) hat das Bundessozialgericht nun festgestellt, daß der Arbeitgeber die Entscheidung des Arbeitsamtes, die seinen Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten gleichstellt, nicht anfechten kann: Geklagt hatte ein Bauzeichner mit einem festgestellten Behinderungsgrad von 30 Prozent.

Nach längerer Arbeitsunfähigkeit hatte dieser den Antrag gestellt, ihn einem Schwerbehinderten gleichzustellen; diesem Antrag wurde zunächst vom Arbeitsamt entsprochen. Auf den Widerspruch des Arbeitgebers hin hob das Arbeitsamt die Gleichstellung jedoch wieder auf und lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht stellte die Gleichstellung wieder her und begründete dies damit, daß der Widerspruch unzulässig gewesen sei; dem Arbeitgeber stehe nämlich weder ein Klage- noch ein Widerspruchsrecht zu. In der anschließenden Berufungsverhandlung hat das Landessozialgericht dagegen die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber ein Widerspruchs- und Klagerecht habe, soweit es um die Gleichstellung mit Schwerbehinderten ginge.

Hiergegen wandte sich der Kläger nun mit der Revision vor das Bundessozialgericht. Dort machte er erfolgreich geltend, daß dem Arbeitgeber kein Widerspruchsrecht zustehe; außerdem sei die anfänglich vorgenommene Gleichstellung gerechtfertigt gewesen; sein Arbeitsplatz als Bauzeichner sei infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung gefährdet. Das Bundessozialgericht räumte daraufhin zwar ein, daß der Gleichstellungsbescheid sich zwar tatsächlich rechtlich auch auf den Arbeitgeber auswirke, da der Behinderte nunmehr verschiedenen Bestimmungen des SchwbG unterfällt. Dies sei mittelbar auch für die Beziehungen zu Arbeitgebern von Bedeutung: So genießen Gleichgestellte den Kündigungsschutz nach §§ 15 ff SchwbG und werden auf die Anzahl der vom Arbeitgeber nach §§ 5 ff SchwbG zu beschäftigenden Schwerbehinderten angerechnet; nicht anzuwenden auf Gleichgestellte sind lediglich die Regelungen zum Zusatzurlaub und zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§ 2 Abs 2 SchwbG, §§ 47, 59 ff SchwbG).

Wird in die rechtlichen Interessen des Arbeitgebers eingegriffen?

Allerdings sei der Arbeitgeber nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn er behaupten könne, daß der Gleichstellungsbescheid auch in seine eigenen rechtlichen Interessen eingreife. Im Einzelfall sei hierfür maßgebend, ob die Möglichkeit bestehe, daß der angefochtene Bescheid gegen eine Rechtsnorm verstoße, die zumindest auch den Schutz eigener Interessen des Arbeitgebers bezwecke.

Die hierfür in Frage kommende Vorschrift des § 2 SchwbG, welche die Gleichstellung regelt, diene nun jedoch nicht dem Schutz des - wenn auch durch die Gleichstellung mittelbar betroffenen - Arbeitgebers. Bei den sich aus § 2 SchwbG für die Arbeitgeber ergebenden Konsequenzen handele es sich vielmehr lediglich um begleitende „Reflexwirkungen“, die nach Sinn und Zweck der Norm aber vom Arbeitgeber nicht angegriffen werden können.

Kriterium: Mangelnde Konkurrenzfähigkeit

Dies folgere insbesondere daraus, daß der Regelung des § 2 SchwbG arbeitsmarkt- und sozialpolitische Gesichtspunkte zugrunde lägen: Erwerbsgeminderte Personen, die den nach § 1 SchwbG erforderlichen GdB von wenigstens 50 nicht erreichen, deren GdB aber wenigstens 30 beträgt („Minderbehinderte“), sollen in den Schutz des SchwbG einbezogen werden, wenn sie sich ohne Hilfe des SchwbG nicht auf dem Arbeitsmarkt behaupten können. Entscheidendes Kriterium sei somit die mangelnde Konkurrenzfähigkeit des Behinderten auf dem Arbeitsmarkt, und zwar auf dem Arbeitsmarkt insgesamt, nicht etwa nur bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Darüber hinaus habe die Gleichstellung die Funktion, Ungerechtigkeiten und Härten zu beseitigen.

§ 2 SchwbG bezwecke also vorwiegend den Schutz Minderbehinderter und sei im übrigen im Allgemeininteresse erlassen. Nicht ersichtlich sei dagegen, daß die Vorschrift auch dazu bestimmt sein könnte, den Interessen der Arbeitgeber zu dienen, etwa dem Interesse, nur solche Behinderte als Gleichgestellte zu beschäftigen, die die Voraussetzungen des § 2 SchwbG auch erfüllen. Nach der Entscheidung des Gerichts folgt im Ergebnis nichts anderes aus dem insbesondere zu §§ 1 und 3 SchwbG ergangenen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. Oktober 1986, wonach der Arbeitgeber auch die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seines Arbeitnehmers nicht anfechten kann (BSGE 60, 284 = SozR 3870 § 3 Nr 23). Der Arbeitgeber müsse zwar nach § 43 Abs 2 SchwbG im Widerspruchsverfahren angehört werden - dies besage aber nicht zwingend, daß ihm damit im Vorfeld der Entscheidung über einen Gleichstellungsantrag eine Rechtsposition zugebilligt werden solle, die auch eine Anfechtungsbefugnis begründet.

Denn es sei zu beachten,

a) daß ausschließlich der Behinderte berechtigt ist, die Gleichstellung zu beantragen,

b) daß ein Widerspruchsrecht des Arbeitgebers gesetzlich nicht vorgeschrieben und

c) daß dessen Anhörung erst im Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.

Fazit: Arbeitgeber hat keine Rechtsmittel

Die Anhörung des Arbeitgebers im Gleichstellungsverfahren sei im übrigen nur dazu bestimmt, der Widerspruchsbehörde die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen zu verschaffen, nicht aber dem Arbeitgeber das Recht zur Erhebung eines Widerspruchs gegen einen den Behinderten begünstigenden Bescheid zu geben. Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht mit deutlicher Klarheit festgestellt, daß also ein Arbeitgeber grundsätzlich keine Rechtsmittel gegen einen Gleichstellungsbescheid einlegen kann. Zur Einreichung eines Gleichstellungsantrags braucht natürlich ebenfalls nicht die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden.

Mit freundlicher Genehmigung von

02.07.2003
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 3, 2003, Seite: 42-45