Aufhebungsvertrag ? Meist schlecht für Arbeitnehmer!
Viele, vor allem ältere oder chronisch kranke Arbeitnehmer sehen sich plötzlich mit der Situation konfrontiert, daß ihr Arbeitsplatz wegrationalisiert werden soll. Die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Arbeitsgericht hiergegen sind recht hoch – also versuchen viele Arbeitgeber, den betroffenen Mitarbeiter von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abzuhalten. Häufig wird dem Arbeitnehmer der Abschluß eines Auflösungsvertrages angeboten, d.h. ein freiwilliger Weggang soll durch eine hohe Abfindung quasi „versüßt“ werden. Macht das Sinn für Arbeitnehmer? Meist nicht. Bietet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag an, so ist die Abfindungszahlung dabei oftmals recht hoch: Das Angebot scheint verlockend.
Tips und Hinweise gerade für Diabetiker
Wir möchten Ihnen hier einige Tips und Hinweise geben, die Sie gerade als Diabetiker bedenken sollten. Eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitnehmer fast nur Nachteile - in aller Regel führt nämlich ein Aufhebungsvertrag - ganz gleichgültig, wie er formuliert ist - zu einer Sperrzeit beim Arbeitsamt, d.h. es wird 12 Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt. Darüber hinaus führt die Sperrzeit aber auch zum endgültigen Wegfall des Anspruchs für die Dauer der Sperre (§ 128 Abs.1 Nr.4 SGB III). Wer also zum Beispiel an sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 48 Wochen hat, bekommt bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nicht etwa bloß 12 Wochen später seine (vollen) 48 Wochen Arbeitslosengeld. Vielmehr erhält er im Anschluß an die 12wöchige Sperrzeit nur noch für 36 Wochen Arbeitslosengeld.
Begründung: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, haben Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis ja selbst gelöst; ohne Ihre Zustimmung kann der Vertrag nicht zustande kommen. Die Arbeitslosigkeit wurde daher zumindest grob fahrlässig von Ihnen selbst herbeigeführt. Weiterer Nachteil ist, daß bei einem Aufhebungsvertrag regelmäßig keine Möglichkeit mehr besteht, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht zu klagen.
Arbeitslosengeld: Die Abfindung wird angerechnet
Die Abfindungszahlungen wirken sich zwar nicht (mehr) auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus, sie verschieben aber den Anspruch auf staatliche Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld). Hat der Arbeitgeber die gesetzliche, tarifliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und an den Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt, so wird nämlich unwiderleglich vermutet, daß dieses „Trennungsgeld“ nicht allein als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes gezahlt wurde, sondern auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt enthält. Das bedeutet, daß unter Umständen der Anspruch auf Arbeitslosengeld für mehrere Wochen ruht und erst danach die Auszahlung beginnt.
Und auch wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden: Die Abfindungssumme wird zu einem gewissen Prozentsatz (mind. 20 Prozent) immer auf das Arbeitslosengeld angerechnet; ein Rechenbeispiel haben wir unten angeführt. Das bedeutet im Ergebnis, daß unter Umständen erst nach vielen weiteren Wochen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht - und somit die Abfindung womöglich durch die laufenden Lebenshaltungskosten in beträchtlichem Umfang „angefressen“ wird.
Wichtig: Während dieser Zeit zahlt das Arbeitsamt auch keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Auch der Fiskus greift zu
Aber damit nicht genug: Auch das Finanzamt greift oftmals auf die Abfindung zu: Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses müssen nämlich grundsätzlich versteuert werden; allerdings sind gem. § 3 Nr. 9 EStG Zahlungen bis zu einem Betrag von 8.181 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so wird die Abfindung erst ab einer Höhe von 10.226 Euro besteuert, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestand das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre, so liegt der Steuerfreibetrag bei 12.271 Euro.
Ein konkretes Beispiel
Ein 51jähriger Diabetiker mit 10jähriger Betriebszugehörigkeit verdient 3000 Euro im Monat, er verfügt somit über einen Tagesverdienst von 100 Euro (3000 Euro geteilt durch 30 Tage). Nun wird ihm vom Arbeitgeber angeboten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, hierzu soll eine Abfindung von 12 Monatsgehältern, insgesamt also 36000 Euro, gezahlt werden. Ein auf den ersten Blick verlockendes Angebot, das sich aber bei näherer Betrachtung als doch nicht so lukrativ entpuppen kann: Für die Abfindung müssen zunächst einmal Steuern bezahlt werden; gehen wir hier einmal der Einfachheit halber von ungefähr rund 7000 Euro aus. Hinzu kommen dann möglicherweise noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, welche wir hier einmal mit ungefähr 1800 Euro ansetzen.
Hinweis: Diese Beträge können im Einzelfall deutlich höher, aber auch geringer ausfallen! Eine exakte Errechnung ist in diesem einfach gehaltenen Beispiel nicht möglich. Nach Abzug dieser Posten ist die Abfindungssumme somit schon einmal auf rund 27000 Euro geschrumpft. Wenn der Arbeitnehmer nicht gerade unmittelbar im Anschluß eine neue Stelle antreten kann, so ist er auf Arbeitslosengeld angewiesen. Auf dem Arbeitsamt wird ihm nun allerdings eröffnet werden, daß er durch seine Unterschrift unter den Auflösungsvertrag seine Arbeitslosigkeit selbst vorsätzlich herbeigeführt und er so für drei Monate den Anspruch auf Arbeitlosengeld verwirkt habe. Er müßte daher in dieser Zeit von der Abfindung leben, so daß sich diese um weitere rund 9.000 Euro vermindert.
Aber es kommt noch schlimmer: Anschließend müßte er 35 Prozent vom verbliebenen Rest seiner Abfindung auf das Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Nachdem er zuletzt täglich 100 Euro verdiente, müßte er nun von seinen verbliebenen 18.000 Euro erst einmal solange täglich 100 Euro entnehmen, bis 35 Prozent von der verbliebenen Summe, d.h. 6300 Euro, verbraucht sind. Dies bedeutet, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld und/oder -hilfe letztendlich für weitere 63 Tage (6300 Euro geteilt durch 100 Euro/Tag) ruhen würde. Netto bleiben von der Abfindung nach Abzug der Steuern und Sozialbeiträge also nur noch rund 12.000 Euro.
Weitere Fallstricke
Und es kann auch noch dicker kommen: Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. vor der gesetzlich gem. § 622 Abs 2 BGB vorgesehenen Kündigungsfrist beendet, so entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis normalerweise (frühestens) geendet hätte. Würde also im vorigen Beispiel das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, so führte dies dazu, daß für weitere vier Monate kein Arbeitslosengeld bezahlt würde. Auch die Formulierung eines Auflösungsvertrags kann ins Auge gehen: Wird eine Abfindung nicht „für den Verlust des Arbeitsplatzes“ gezahlt, sondern „für geleistete Dienste“ o.ä., dann gilt zumindest ein Teil der Abfindung im weiteren Sinne als Arbeitsentgelt und damit als sozialversicherungspflichtig!
In der Regel: keinen Aufhebungsvertrag abschließen...
Der Abschluß eines Aufhebungsvertrags erweist sich wohl nur in den seltensten Fällen als die beste Alternative. Es wird daher meistens vorteilhafter sein, es auf eine Kündigung ankommen zu lassen: Im Wege der Kündigungsschutzklage (Frist: innerhalb von 3 Wochen!) kann dann nämlich zunächst einmal die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft werden; gerade bei krankheitsbedingten Kündigungen sind hier die Erfolgsaussichten durchaus recht hoch. Zumindest wird aber in den meisten Fällen durch Gerichtsurteil eine Abfindung zuerkannt werden, wenn
- das Gericht feststellt, daß die Kündigung unrechtmäßig war und daher das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, und
- der Antrag gestellt wird, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist oder wenn für den Arbeitgeber Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.
Das Gericht setzt dann gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung von bis zu 12 Monatsverdiensten fest. Die Summe kann, sofern das Rentenalter von 65 Lebensjahren noch nicht erreicht ist, erhöht werden, und zwar auf bis zu 15 Monatsverdienste, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestand. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so können bis zu 18 Monatsverdienste festgesetzt werden.
Im Gegensatz zur einvernehmlichen, außergerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt es so keine Sperrfristen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und/oder Verkürzung der Kündigungsfristen.
..ausnahmsweise aber doch...
Eine Ausnahme gilt möglicherweise jedoch für die Fälle, in denen eine Summe geboten wird, die deutlich die üblichen Abfindungshöhen überschreitet, die Abwicklung im Rahmen eines Sozialplanes stattfindet oder der Arbeitgeber in Konkurs zu fallen droht (besser die Taube in der Hand...). Immer gilt jedoch:
Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen! Lassen Sie sich vor dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages und/oder Abfindungsvertrages rechtlich beraten (und ggf. steuerrechtlich)! Sie sollten sich eine Bedenkzeit von einigen Tagen ausbedingen; hiergegen wird ein verständiger Arbeitgeber auch keine Einwände haben. Will er dies aber nicht zulassen, so ist Vorsicht angebracht....