Zeitarbeit - sinnvolle Alternative für Diabetiker?
Zeitarbeit - von einigen beschworen, von manchen verteufelt. Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen einige Informationen zum Thema Zeitarbeit vermitteln und aufzeigen, ob diese Form der Beschäftigung auch für Diabetiker eine sinnvolle Alternative sein könnte. Zeitarbeit bedeutet, daß ein fest angestellter Mitarbeiter eines Unternehmens gegen Entgelt und befristet an andere Unternehmen „ausgeliehen“ wird. Zeitarbeitnehmer schließen hierzu mit einem Zeitarbeitunternehmen einen regulären Arbeitsvertrag; meist wird hier ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Diese Mitarbeiter werden - nach Abschluß eines „Arbeitnehmerüberlassungsvertrages“ - dann zur Arbeitsleistung an andere Betriebe entsandt; d.h. sie werden immer dort eingesetzt, wo beim Kundenbetrieb ein vorübergehender Personalengpaß besteht - z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Termindruck.
Arbeitgeber bleibt die „Zeit“-Firma
Arbeitgeber bleibt hier aber stets das Zeitarbeitunternehmen; dieses trifft somit alle üblichen Arbeitgeberpflichten: Lohnzahlung, Abführung von Lohnsteuern, Entrichtung von Sozialabgaben -also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung; es gewährt dem Arbeitnehmer bezahlten Urlaub, leistet Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, ist verantwortlich für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Schutzgesetzen zugunsten des Arbeitnehmers etc.
Viele Vorteile für Arbeitgeber
Für Unternehmen bietet der Einsatz von Zeitarbeitskräften viele Vorteile; diese können so flexibel und schnell auf Personalengpässe reagieren und Auftragsspitzen abfedern. Unsicherheitsfaktoren wie Urlaub, Krankheit und Schwangerschaft machen es Firmen häufig schwer, ihren Personalbedarf genau zu kalkulieren - solche Engpässe können durch „Leiharbeitnehmer“ überbrückt werden, ohne daß eigene Personalreserven gebildet werden müssen. Die entleihenden Firmen können auch die Kosten genau abschätzen – sie müssen nur das (meist nach Stunden oder Tagen) vereinbarte Entgelt an die Zeitarbeitsfirma bezahlen und gehen ansonsten keine weiteren (Arbeitgeber-)Verpflichtungen ein.
Leiharbeitnehmer sind teurer
Nachteilig ist hierbei, daß die Leiharbeitnehmer grundsätzlich deutlich teurer sind als normale, festangestellte Arbeitskräfte. Im Regelfall macht das Zeitarbeitsunternehmen nämlich einen Aufschlag von fast 100 Prozent, d.h. es wird beispielsweise jede ausgeliehene Stunde mit 20 i abgerechnet, während der Mitarbeiter lediglich einen Stundenlohn von 10 i vergütet erhält. Andererseits zahlt das ausleihende Unternehmen auch nur die tatsächlich von dem Mitarbeiter erbrachte Leistung. Die Lohnnebenkosten wie Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Sozialversicherungsbeiträge tragen die Zeitarbeitsunternehmen. Viele Unternehmen sehen die Arbeitnehmerüberlassung schließlich auch als Möglichkeit, einen neuen Mitarbeiter ausführlich zu testen, ohne hierbei bereits endgültig gebunden zu sein - überzeugt dieser, so steht einer Übernahme nichts im Wege.
Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer
Gerade für Arbeitssuchende bietet Zeitarbeit eine gute Chance, Erfahrungen in vielen Unternehmen zu sammeln, sich zu bewähren und so auf einen „festen“ Arbeitgeber zu stoßen. Vor allem wer den Berufseinstieg sucht, kann so unverbindlich Unternehmen kennenlernen und sich letztendlich vergewissern, ob der gewählte Beruf tatsächlich der „Traumberuf“ ist bzw. ob das Unternehmen, bei dem man sich schon immer mal bewerben wollte, auch wirklich den eigenen Vorstellungen entspricht.
Allerdings dürfen auch einige Nachteile nicht verschwiegen werden: Zeitarbeit bedeutet, Kompromisse einzugehen. Wer es strikt ablehnt, Abstriche bei der Bezahlung zu machen und z.B. trotz Studium mitunter auch zu „niederwertigeren“ Tätigkeiten herangezogen zu werden, sollte die Finger davon lassen. Und auch beim Gehalt müssen Abschläge gemacht werden - Zeitarbeitnehmer verdienen im Vergleich zwischen 10 und 30 Prozent weniger als die regulär Beschäftigten ihrer Berufsgruppe.
Rechtliche Grundlagen der Zeitarbeit Das Recht der Zeitarbeit wird geregelt durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses bietet den in der Zeitarbeit tätigen Arbeitnehmern insbesondere arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz. Durch das Gesetz werden illegale Praktiken bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung unterbunden und Zeitarbeit zur privaten Arbeitsvermittlung abgegrenzt; es ist als Schutzgesetz für die Arbeitnehmer erlassen worden.
Die Zeitfirma zahlt den Lohn
Das Zeitarbeitunternehmen ist Arbeitgeber und somit für die Lohnzahlung sowie die Abführung der Sozialabgaben verantwortlich. Allerdings trifft das entleihende Unternehmen nach § 28 e SGB IV eine „Subsidiärhaftung“ für vom Verleiher nicht abgeführte Sozialabgaben: Geht die Zeitarbeitfirma beispielsweise in Konkurs, ohne für den ausgeliehenen Arbeitnehmer die Sozialabgaben bzw. Lohnsteuer abgeführt zu haben, so müssen diese grundsätzlich vom Entleihunternehmen nachentrichtet werden.
Schriftlicher Vertrag und Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit
Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, daß das Zeitarbeitunternehmen mit ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließt. Dieses ist auch verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt über den Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszuhändigen.
Weisungsrecht
Der Arbeitnehmer tritt in keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Entleiher, erhält von diesem auch keine Vergütung und keine sonstigen Leistungen, ist aber für die Dauer der Überlassung der Aufsicht und den Weisungen des Entleihers unterworfen, da er in dessen Betrieb eingegliedert wird.
Arbeitgeberrisiko trägt die Zeitarbeitsfirma
Hat das Zeitarbeitunternehmen keine Einsatzmöglichkeit für seinen Mitarbeiter, muß es ihm gleichwohl den vereinbarten Lohn weiterzahlen. Die Dauer des Arbeitsvertrages darf auch nicht auf die Dauer des Ersteinsatzes beschränkt werden („Verbot der Deckungsgleichheit“).
Höchstens 24 Monate
Ein Mitarbeiter durfte bislang maximal 12 Monate in der gleichen Kundenfirma eingesetzt werden; mit Einführung des Job-AQTIV-Gesetzes zum 01.01.2002 hat sich die Überlassungsdauer auf 24 Monate verlängert.
Kündigungsfristen
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter gelten dieselben Kündigungsfristen wie für alle Arbeitnehmer: 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats). Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht vereinbart werden.
Wiedereinstellung
Zwischen Kündigung und Wiedereinstellung eines Zeitarbeitnehmers müssen mindesten 3 Monate liegen. Dieser Zeitraum darf einmal unterschritten werden.
Sinnvoll für Diabetiker?
Ist nun eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma für Diabetiker anzuraten? Eine allgemeine Empfehlung kann es nicht geben; dies hängt zu sehr von den individuellen Voraussetzungen ab. Von Vorteil könnte sein, daß Zeitarbeitsfirmen sehr pragmatisch vorgehen und prüfen, ob ein Arbeitnehmer möglichst flexibel eingesetzt werden kann. Liegen bei einem Bewerber diese Voraussetzungen vor, so wird die Diabetes-Erkrankung oftmals keine negative Rolle spielen. Wird dann ein Diabetiker als Arbeitnehmer an einem Betrieb „ausgeliehen“, so kann er sich dort bewähren und – für diesen Betrieb ohne Risiko – zeigen, daß er trotz Diabetes leistungsfähig und leistungswillig ist. Auf diese Weise erhält er möglicherweise eine Chance, die er in einem normalen Bewerbungsverfahren (z.B. bei vorliegender Schwerbehinderung) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bekommen hätte.
Wenn Sie sich bei einem Zeitarbeitsunternehmen bewerben möchten, dann sollten sie auf folgende Dinge achten:
- Vergleichen Sie die Bedingungen mehrerer Konkurrenzanbieter.
- Wie gut ist der „Ruf“ der Zeitarbeitsfirma?
- Fragen Sie, bei welchen Unternehmen und für welche konkreten Tätigkeiten (Kaffeekochen ?!) Sie eingesetzt werden sollen!
- Wie setzt sich das Gehalt im Krankheitsfall zusammen?
- Wie werden Nichteinsatz-Zeiten behandelt?
- Wie werden Überstunden geregelt?
- Was ist bei Urlaub?
- Wie werden Sie als Bewerber behandelt?