Erfolgreiche Jobsuche trotz Diabetes?
... Aber sicher – und warum denn auch nicht? Diabetes ist im Arbeitsleben grundsätzlich nicht mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden. Viele Ängste von Diabetikern sind relativ unbegründet; allerdings sollten schon einige grundsätzliche Dinge beachtet werden. Mehr dazu nachfolgend.
Soll die Diabetes-Erkrankung beim Einstellungsgespräch mitgeteilt werden? Ob auf Nachfrage des Arbeitgebers eine Diabetes-Erkrankung wahrheitsgemäß angegeben werden muß, hängt davon ab, ob eine solche Frage denn überhaupt gestellt werden darf: Im Arbeitsrecht wird zwischen unzulässigen und zulässigen Fragen des Arbeitgebers unterschieden. Bei zulässigen Fragen muß der Bewerber wahrheitsgemäß antworten: Wird hier gelogen, so kann der Arbeitgeber später, nachdem er die Lüge erkannt hat, geltend machen, daß er bei Kenntnis der tatsächlichen Situation einen Arbeitsvertrag nie geschlossen hätte. Er kann dann den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und so das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung für die Zukunft beenden. Auf unzulässige Fragen muß der Bewerber dagegen keine Auskunft geben; er darf in diesen Fällen auch die Unwahrheit sagen, ohne weitere Konsequenzen befürchten zu müssen.
Frage nach Diabetes? Unzulässig!
Unzulässig sind beispielsweise Fragen nach der Schwangerschaft, nach einem Kinderwunsch, nach der Religionszugehörigkeit oder nach Parteimitgliedschaft bzw. Gewerkschaftszugehörigkeit. Zulässig wäre die Frage nach Hobbies, nach sozialen Aktivitäten oder bisherigen beruflichen Stationen. Nach bislang herrschender Rechtsprechung halten die Arbeitsgerichte Fragen nach Erkrankungen grundsätzlich für unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Krankheit sich derart auf die auszuübende Tätigkeit auswirkt, daß diese schlechthin gar nicht erst ausgeübt werden kann. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn jemand zum Zeitpunkt der Bewerbung schon weiß, daß er krankheitsbedingt die Stelle gar nicht antreten können wird. Erst recht besteht keine Pflicht des Bewerbers, eine Krankheit ungefragt mitzuteilen.
Arbeitnehmer sind so nicht verpflichtet, den Arbeitgeber beispielsweise über eine HIV-Infektion zu unterrichten; im Einstellungsgespräch ist die Frage nach einer HIV-Infektion nicht zulässig: Wenn ein HIV-infizierter Arbeitnehmer bei der Einstellung auf diese Frage also antwortet, er sei nicht infiziert, so ist dies erlaubt, denn er kann aller Voraussicht nach noch viele Jahre seinen beruflichen Pflichten nachkommen. Die Frage nach einer bestehenden Aids-Erkrankung, d.h. dem Vollbild der HIV-Erkrankung, ist hingegen zulässig, da hier in meist kurzer Zeit mit erheblichen Einschränkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Verlust der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung der kurzfristig absehbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit eines zukünftigen Mitarbeiters hat, muß der Arbeitnehmer daher in diesem Fall die Wahrheit sagen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, daß die Frage nach einer Diabetes-Erkrankung grundsätzlich unzulässig ist; eine entsprechende Frage kann ohne Konsequenzen wahrheitswidrig verneint werden. Selbst bei diabetischen Folgeschäden ist kaum absehbar, daß eine vergleichbare, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt; anstehende Klinikaufenthalte sind hierbei nicht von Belang. Lediglich in Ausnahmefällen können Fragen nach möglicherweise beeinträchtigenden Erkrankungen zulässig sein, d.h. bei Tätigkeiten, welche absolute körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verlangen und mit einem hohen Gefahrenpotential für andere Menschen verbunden sind.
„Mut zur Lüge“
Haben Sie daher Mut zur Lüge! Aus moralischen Gesichtspunkten mag diese Empfehlung etwas verwerflich klingen, doch ich möchte Ihnen etwas erläutern, weshalb man hier diese Bedenken ausnahmsweise über Bord werfen sollte:
Man muß sich zunächst darüber im klaren sein, daß ein künftiger Arbeitgeber gegenüber vorerkrankten Bewerbern allein schon aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gewisse Vorbehalte haben wird. Bei Diabetikern kommt noch das Problem hinzu, daß über diese Krankheit in der Öffentlichkeit oft sehr falsche Vorstellungen bestehen: Nichtbetroffene wissen oftmals nichts oder nur sehr wenig über die Zuckerkrankheit. Hinzu kommt, daß in den Medien nur sehr selten objektive Beiträge zu Diabetes zu finden sind; meistens ist die Berichterstattung reißerisch aufgemacht - und nicht selten schlichtweg falsch. Gerade in Spielfilmen oder Krimis kommen zur Spannungssteigerung gerne oft Diabetiker vor, welche ohne Insulin oder Medikamente umgehend in lebensbedrohliche Zustände geraten. Sie als Betroffene wissen das besser: Diabetiker sind grundsätzlich nicht leistungsschwächer; bei guter Einstellung wirkt sich die Krankheit nicht oder nur kaum auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus.
Ein Arbeitgeber aber, der über Diabetes nicht hinreichend informiert ist, der wird davon ausgehen, daß er sich mit Einstellung eines Diabetikers nur Probleme aufhalsen wird: Die vor diesem Hintergrund gar nicht mehr überraschende Folge ist, daß trotz erfolgversprechendem Gesprächsverlauf eine Absage erteilt wird. Der „offizielle“, im Absageschreiben genannte Grund wird dann oft lauten, daß man die Stelle leider anderweitig, mit einem fachlich besser qualifizierten Bewerber besetzt habe. Hiergegen kann man sich nur dann zur Wehr setzen, wenn man nachweisen kann, daß es gar keinen qualifizierteren Mitbewerber gab - oder, was allerdings selten vorkommt, die Erkrankung als Ursache für die Ablehnung angegeben wird. In diesen Fällen könnte man dann auf Einstellung oder Schadensersatz klagen.
Was ist mit der Schwerbehinderteneigenschaft?
Wenn jemand Rechte als Schwerbehinderter geltend machen kann (ab einem Grad der Behinderung von 30 Prozent, vgl. hierzu auch den Artikel auf Seite 34), so ist dies für den Arbeitgeber mit teilweise erheblichen Belastungen verbunden: Neben einem deutlich erhöhten Kündigungsschutz, möglicherweise überdurchschnittlich hohen Fehlzeiten und zusätzlichen Urlaubstagen muß er unter Umständen auch noch seine betrieblichen Abläufe auf den Behinderten einstellen.
Aus diesem Grund wird dem Arbeitgeber die Frage nach einer Schwerbehinderung zugestanden; hierauf muß dann auch wahrheitsgemäß geantwortet werden. Gerade für junge Menschen, welche noch nicht am Ende ihrer beruflichen Laufbahn angekommen sind, ist eine Schwerbehinderung oftmals ein „K.o.“-Kriterium. Ich rate diesen Diabetikern daher dringend ab, voreilig eine Schwerbehinderung feststellen zu lassen, da dies häufig zu unüberwindlichen Hürden bei der Jobsuche führt. Man muß realistisch sehen, daß sich Arbeitgeber selbstverständlich nicht darum reißen, sich ohne Not den zusätzlichen Belastungen auszusetzen, welche die Einstellung eines schwerbehinderten Mitarbeiters mit sich bringt. Entsprechende Beteuerungen des Arbeitsgebers, daß keine Vorbehalte gegen Schwerbehinderte bestünden, sollte man daher nicht überbewerten: Dieser darf nach außen gar keine andere Position vertreten, will er sich nicht dem Vorwurf der Diskriminierung ausgesetzt sehen.
Aus diesem Grund sollte man sich auch nicht zu sehr auf die Zusicherung verlassen, daß beispielsweise Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt würden: Erfolgt dennoch eine Absage, dann muß erst einmal der Nachweis erbracht werden, daß man tatsächlich und in allen für den Arbeitgeber wesentlichen Belangen über eine mindestens gleiche Eignung wie der letztendlich eingestellte Bewerber verfügt. Dies dürfte in den meisten Fällen jedoch nicht möglich sein.
Übrigens: Viele Betriebe zahlen lieber eine „Ausgleichabgabe“ (wenige tausend Euro pro Jahr), als die ab einer bestimmten Betriebsgröße vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten einzustellen.
Personalfragebögen: oft unzulässige Fragen!
Als häufig eingesetztes Instrument, um Informationen über Bewerber zu erhalten, haben sich „Personalfragebögen“durchgesetzt; die Bögen werden meist mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch verschickt; es wird erbeten, die dort enthaltenen Fragen möglichst umfassend und lückenlos zu beantworten. Meist enthalten diese Fragebögen viele unzulässige – mitunter auch recht unverschämte Fragen (z.B. „Wie lange sind Sie schon mit Ihrem jetzigen Partner zusammen?“): Hier muß genau geprüft und sorgfältig vorgegangen werden - wie im Bewerbungsgespräch muß nämlich auch in Personalfragebögen auf solche unzulässigen Fragestellungen nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden.
Keine „schlafenden Hunde“ wecken
Vorsicht: Viele Arbeitgeber versuchen, so quasi durch die Hintertür an bestimmte Informationen zu gelangen. Wenn in einem Personalfragebogen beispielsweise gefragt wird, wie häufig im Jahr eine Augen- und Fußuntersuchung durchgeführt wird, so sollten alle Alarmglocken läuten: Der Arbeitgeber möchte so herausfinden, ob Sie von der „Norm“ abweichen, d.h. möglicherweise an einer chronischen Krankheit leiden. Nachdem diese Fragen aber nun unzulässig sind, sollte man hier tunlichst die für einen „Gesunden“ üblichen Intervalle angeben. Man kann diese Positionen natürlich auch unbeantwortet lassen – hier ist dann aber zu bedenken, daß möglicherweise „schlafende Hunde geweckt werden“ und die Nichtbeantwortung zu für Sie nachteiligen Rückschlüssen oder Vermutungen führten kann.
Ärztliche Einstellungsuntersuchungen? Nur freiwillig!
Ein medizinischer Test kann im Rahmen der vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Einstellungsuntersuchungen angeboten werden, darf aber nur auf freiwilliger Basis und mit Zustimmung des Bewerbers durchgeführt werden. Allgemein liegt die Begründung einer Einstellungsuntersuchung in der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für den Arbeitsplatz. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, die Einstellung von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen: Wenn der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung verlangt, muß der Bewerber der Untersuchung nachkommen. Allerdings ist auch hier zu beachten, daß jeder Arzt, auch der Betriebsarzt, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Feststellungen des Arztes müssen sich daher auf die Arbeitsfähigkeit (ja oder nein) beschränken. Es dürfen dem Arbeitgeber keine Informationen über Befunde (z. B. die Diabetes-Erkrankung) oder prognostizierte Krankheitsverläufe mitgeteilt werden; hierauf sollte der untersuchende Arzt ggf. auch nochmals ausdrücklich hingewiesen werden. Wenn nun diese Untersuchung keine begründeten (!) medizinischen Bedenken gegen Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt, so wirkt sich auch hier die Diabetes-Erkrankung nicht nachteilig aus.
Schweigen ist Gold...
Ich empfehle also, sich bei der Frage nach der Diabetes-Erkrankung tunlichst zurückzuhalten und im Zweifel diese Frage zu verneinen. Im schlimmsten aller Fälle hat diese „Lüge“ zur Konsequenz, daß das Arbeitsverhältnis angefochten und aufgehoben wird – dieses Risiko ist aber immer noch besser, als die Stelle erst gar nicht angeboten zu erhalten. Von selbst versteht sich daher, daß man erst recht nicht unaufgefordert seine Erkrankung mitteilen sollte....
Was Sie sonst noch beachten sollten
Allgemein ist bei der Stellensuche ratsam, daß man sich u.a. bei Erstellung seiner Bewerbungsmappe auch etwas in die Sichtweise des künftigen Arbeitgebers hineinversetzen sollte: Leider ist häufig zu beobachten, daß Unterlagen eingereicht werden, die vor Rechtschreibfehlern strotzen und womöglich noch verschmutzt sind. Die üblichen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und ggf. Leistungsnachweise) sollten daher ordentlich, vollständig und in übersichtlicher, ansprechender Form zusammengestellt sein. Es muß selbstverständlich sein, daß die Bewerbungsunterlagen keine Rechtschreibfehler enthalten dürfen – wer hier gewisse Schwächen hat, sollte sich die Unterlagen vorher von jemand anderem durchlesen und korrigieren lassen – beispielsweise Eltern, Freunde oder Lehrer. Sinnvoll ist es oft auch, sich an Vorlagen und Mustertexte zu orientieren, welche in zahlreichen Bewerbungshandbüchern abgedruckt sind.
Last but not least: Ein Paßbild, welches nach einer durchzechten Nacht im Automaten gefertigt wird, ist meistens nicht für eine erfolgversprechende Bewerbung geeignet.
Und: Eine ordentliche Bewerbungsmappe enthält keine Fettflecken oder Schmutzränder...