Rechtstellung der Diabetiker - Schwerbehinderung - Vor- und Nachteile
Der Gesetzgeber stellt Schwerbehinderten ein Bündel von Sonderrechten und Leistungen bereit, um ihre Chancen im Arbeitsleben zu verbessern bzw. deren Nachteile etwas auszugleichen. Die im Sozialgesetzbuch IX (SGB) definierten Leistungen dienen der beruflichen Rehabilitation, dort ist auch ein erhöhter Kündigungsschutz sowie der Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub festgeschrieben. Mehr dazu im folgenden Artikel.
Welche Vorteile hat eine Schwerbehinderteneigenschaft? Schwerbehinderte unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz; dies bedeutet, daß vor einer Kündigung die zuständige Integrationsbehörde (Versorgungsamt) unterrichtet werden und diese der Kündigung zustimmen muß. Weiterhin besteht Anspruch auf fünf Tage zusätzlichen, bezahlten Urlaub; Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
Auf Antrag kann wegen der Behinderung ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt werden:
- Stufe 1 GdB 25 bis 30 Pauschbetrag Euro 310,00
- Stufe 2 GdB 35 bis 40 Pauschbetrag Euro 430,00
- Stufe 3 GdB 45 bis 50 Pauschbetrag Euro 570,00
- Stufe 4 GdB 55 bis 60 Pauschbetrag Euro 720,00
- Stufe 5 GdB 65 bis 70 Pauschbetrag Euro 890,00
- Stufe 6 GdB 75 bis 80 Pauschbetrag Euro 1.060,00
- Stufe 7 GdB 85 bis 90 Pauschbetrag Euro 1.230,00
- Stufe 8 GdB 95 bis 100 Pauschbetrag Euro 1.420,00
Eltern diabetischer Kinder und Jugendlicher wird ein wesentlich höherer Freibetrag in Höhe von derzeit 3.681,30 Euro gewährt, wenn vom Versorgungsamt „Hilflosigkeit“ im Sinne des § 33 b EStG bescheinigt worden ist; diese wird regelmäßig bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Ausnahme bis zum 18. Lebensjahr) unterstellt. Abgestellt wird hier nicht in erster Linie auf den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand, sondern auch auf den erforderlichen Umfang für laufende Blutzuckerkontrollen, die Bestimmung der Insulinmenge, die Zubereitung der Mahlzeiten sowie die Überwachung der erforderlichen Nahrungsaufnahme und der körperlichen Betätigungen.
Weitere Nachteilsausgleiche wie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie die Ermäßigung von Telefongebühren können (in der Regel) mit einem GdB von 80 Prozent zusätzlich in Betracht kommen.
Führt Diabetes zur Schwerbehinderung?
Behindert sind gem. § 2 SGB IX alle, die aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB) festzustellen. Schwerbehindert ist, dessen Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 Prozent beträgt. Voraussetzung für eine Anerkennung als „Schwerbehinderter“ ist die Antragstellung beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt.
Schwerbehinderung
Die Feststellung, wonach Diabetiker als schwerbehindert anerkannt werden, erfolgt anhand nachstehender Kriterien:
Diabetes mellitus: GdB:
durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikation) einstellbar 10 %
durch Diät und
... Kohlehydratresorptionsverzögerer oder Biguanide 10 %
(d.h. orale Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen)
ausreichend einstellbar
durch Diät und
... Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher Gabe 20 %
anderer oraler Antidiabetika) ausreichend einstellbar
durch Diät und
... orale Antidiabetika sowie ergänzende Insulininjektionen 30 %
ausreichend einstellbar
durch Diät und alleinige Insulinbehandlung
...gut einstellbar 40 %
durch Diät und alleinige Insulinbehandlung
... schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch gelegentliche 50 %
ausgeprägte Hypoglykämien
Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten
Behinderte, die einen GdB von mindestens 30 Prozent erreichen, können auf Antrag mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Der Antrag ist beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen; weil die Gleichstellung auch Rechte des Arbeitgebers berührt, muß der Antragsteller mit der Unterrichtung des Arbeitgebers durch das Arbeitsamt einverstanden sein.
Wichtig!
Die Gleichstellung beinhaltet zwar auch den erhöhten Kündigungsschutz - Anspruch auf Zusatzurlaub besteht jedoch nicht.
...und wenn ich den GdB nicht erhalte?
Sollte das Versorgungsamt den Antrag ablehnen oder einen niedrigeren Grad der Behinderung feststellen, so muß innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden.
Tip: Nehmen Sie spätestens im Widerspruchsverfahren die Hilfe eines Verbandes (z.B. VdK, DDB) oder eines spezialisierten Anwalts in Anspruch. In den allermeisten Fällen kann so bereits außergerichtlich das gewünschte Ergebnis erreicht werden.
Infos: www: Internet-Links
http://www.rehadat.de
http://www.vdk.de
http://www.behinderten-ratgeber.org
Was spricht nun eigentlich dagegen?
Trotz der Vergünstigungen stellt sich die Frage, ob und in welchen Fällen eine Anerkennung als Schwerbehinderter angestrebt werden soll.
Zunächst ist zu bedenken, daß zumindest nach derzeitiger Rechtsprechung die Frage des Arbeitgebers nach Schwerbehinderteneigenschaft und Gleichstellung wahrheitsgemäß beantwortet werden muß. Man braucht nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, daß die Chancen auf eine Einstellung hierdurch drastisch sinken. Gerade für jugendliche Diabetiker, die auf Arbeitsplatzsuche sind oder am Anfang des Berufslebens stehen, kann die Schwerbehinderung zu ernsthaften Benachteiligungen führen. Es hilft dann nur wenig, daß man bei nachgewiesener Diskriminierung nach neuer Gesetzeslage (wir werden hierüber in einer der nächsten Ausgaben berichten) einen Entschädigungsanspruch erstreiten kann: Den begehrten Arbeitsplatz wird man jedoch meist nicht erhalten. Auch sollte man bedenken, daß eine ausgewiesene Schwerbehinderung durchaus auch zu Minderwertigkeitskomplexen oder anderen Persönlichkeitsproblemen führen kann – vor allem dann, wenn man an sich eigentlich voll leistungsfähig ist. Und: Der erhöhte Kündigungsschutz bringt erst dann etwas, wenn man einen Arbeitsplatz hat.
Anders sieht es aus bei Menschen, die keine beruflichen Veränderungen mehr beabsichtigen oder denen möglicherweise eine Kündigung droht: Hier kann man mit dem Antrag auf Schwerbehinderung nichts mehr falsch machen; man sollte den erhöhten Kündigungsschutz, welcher bereits mit Antragsstellung entsteht (Arbeitgeber hiervon informieren!), unbedingt mitnehmen.
Kann man den Ausweis einfach zurückgeben?
Nein, man kann auf eine bereits festgestellte Schwerbehinderung nicht einfach durch Rückgabe des Ausweises verzichten; die entsprechende Feststellung bleibt als behördlicher Verwaltungsakt selbstverständlich weiterhin wirksam. Allerdings kann sich selbstverständlich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich gebessert haben – in diesem Fall kann eine Neufestsetzung bzw. Herabstufung des Behinderungsgrades beantragt werden. Dies hilft jedoch nur weiter, wenn die Schwelle von 30 Prozent unterschritten wird: Denn bereits ab diesem Grad können Rechte geltend gemacht werden.
Tip: Liegt bereits ein GdB von 50 Prozent oder mehr vor, so wird nur selten eine derartige Besserung eintreten, daß in einen GdB von unter 30 Prozent herabgestuft werden kann. Wenn Sie lediglich den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen wollen, dann empfehle ich, zunächst lediglich einen GdB von 30 Prozent zu beantragen, auch wenn aufgrund des Krankheitsbildes ein GdB von 40 Prozent oder mehr möglich wäre. Über eine spätere Neufestsetzung kann man dann immer noch zu dem höheren GdB kommen, man hat so aber bessere Chancen, möglicherweise auch die Schwerbehinderung wieder „loszuwerden“, sprich unter die magische Schwelle von 30 Prozent zu gelangen.