Rechtstellung der Diabetiker - Diabetes am Arbeitsplatz – Häufig gestellte Fragen

Im Arbeitsleben stellen sich viele Diabetiker oft die Frage, ob denn die Diabetes-Erkrankung vor Kollegen und dem Arbeitgeber geheimgehalten werden sollte. Aus Angst vor vermeintlichen Nachteilen sind Diabetiker daher oft über Jahre hinweg möglichst „unauffällig“, verbergen Blutzuckermessungen bzw. verschweigen die Erkrankung bei betriebsärztlichen Untersuchungen. Dies geht soweit, daß die Krankheit sogar dann hartnäckig geleugnet wird, wenn längst alle schon darüber Bescheid wissen...Meist kommt jedoch irgendwann einmal das böse Erwachen, nämlich dann, wenn eine unvorhergesehene Unterzuckerung eintritt und keiner der Kollegen auf die Situation vorbereitet ist – oder sich nicht traut, dann die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Szenario sehen Sie schon die einzig richtige Antwort: Selbstverständlich sollten Sie Ihre Erkrankung nicht verschweigen – zumindest nicht vor den engsten Kollegen.

Am Arbeitsplatz sollten daher unbedingt ein Glukagon-Notfallset und ausreichend Traubenzucker griffbereit sein; ein Hinweisblatt mit Erläuterungen für den Notfall – wie auf vielen „Diabetiker-Notfallausweisen“ enthalten – ist ebenfalls empfehlenswert. Die Vorsorgemaßnahmen bringen aber nur dann etwas, wenn im Ernstfall die Kollegen mit der Situation auch umgehen können: Sie sollten daher unbedingt einige der Arbeitskollegen über Ihre Erkrankung aufklären und die Symptome einer beginnenden oder eingetretenen Unterzuckerung schildern: z.B. Zittern, fahriges Auftreten, blasse Hautfarbe, unkontrolliertes Schwitzen, stockender Rede- und Reaktionsfluß, Stimmungsschwankungen. Und Sie sollten den Kollegen auch erklären, was in einer solchen Situation zu tun ist; gleichzeitig ist es wichtig, daß Sie ihnen die Angst vor der Krankheit und die Vorurteile nehmen; auch hier gilt, daß oftmals falsche Vorstellungen über Diabetiker herrschen.
In manchen Fällen sollte auch der Arbeitgeber über die Krankheit informiert werden, insbesondere wenn es Probleme bei der Arbeitszeitgestaltung oder den Mahlzeiten gibt.

Habe ich das Recht auf Sonderpausen?

Manche Diabetiker fragen besorgt, ob sie denn während der Arbeitszeit ihre Blutzuckermessung durchführen bzw. Insulininjektionen vornehmen dürfen. Meines Erachtens wird kaum ein Arbeitgeber etwas dagegen haben, daß Sie in regelmäßigen Abständen Ihren Blutzucker bestimmen und so auch Ihre Arbeitsfähigkeit sicherstellen und aufrechterhalten. Genauso wie das Spritzen von Insulin ist dies regelmäßig, quasi nebenher, in wenigen Sekunden erledigt und dürfte den Arbeitsfluß kaum beeinträchtigen. Auf keinen Fall darf Ihnen der Arbeitgeber die Messung bzw. Insulininjektion verbieten; allerdings haben Sie auch kein Recht auf zusätzliche Pausen. Wenn sich Kollegen durch den Anblick von Blut oder einer Nadel belästigt fühlen und sich hier keine Lösung im Gespräch finden läßt, so sollten Sie Rücksicht nehmen und sich hierzu eben etwas zurückziehen. Zu diesem Problem gibt es bislang meines Wissens kein Gerichtsurteil, was aber daran liegen mag, daß dies in der Praxis grundsätzlich wohl gar kein „richtiges“ Problem darstellt: Im schlimmsten Fall können hierzu ja auch Rauch- oder Toilettenpausen genutzt werden.

Kantinenzwang zulässig?

In manchen Betrieben ist vorgesehen und durch Betriebsvereinbarung geregelt, daß die Arbeitnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung in der werkseigenen Kantine teilzunehmen haben. Auch wenn dort Mahlzeiten diabetikergerecht angeboten werden – hierunter verstehe ich die Angabe der enthaltenen Broteinheiten und Inhaltsstoffe –, kann man Sie nicht zwingen, in der Kantine zu essen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf verstößt eine derartige Verpflichtung gegen grundlegende Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und sei daher nicht zulässig (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – LAG – vom 12. Mai 1999; Az.: 11 (16) Sa 162/99).

Krankheit: ein klassischer Kündigungsgrund

Es ist ein Irrglaube, daß man einem Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit nicht kündigen könne – und leider weit verbreitet. Krankheit an sich ist ein klassischer Kündigungsgrund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt. Eine Kündigung wegen Krankheit ist jedoch an recht hohe Voraussetzungen geknüpft; insbesondere ist eine „negative Zukunftsprognose“ erforderlich.
Das bedeutet, daß aus Fehlzeiten in der Vergangenheit und dem Gesundheitszustand die Prognose abgeleitet werden können muß, daß auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist und hiermit eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs verbunden ist. Schließlich muß eine Interessenabwägung auch ergeben, daß die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.

Welche hohen Anforderungen die Rechtsprechung hieran knüpft, wird in zwei Urteilen deutlich:

„Interessenabwägung“

In einem Rechtsstreit um die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (verheiratet, fünf Kinder) wegen häufiger Kurzerkrankungen hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. 1. 2000 – AZR 378/99) festgestellt, daß bei einer krankheitsbedingten Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung die Schwerbehinderung und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. So sei die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Interessenabwägung ebenso zu berücksichtigen wie Gründe, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ferner sind nach dem Urteil auch die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers, vor allem seine Unterhaltspflichten, in die Interessenabwägung einzubeziehen.

„Negative Prognose“

In einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main (5 Ca 6031/01) wurde der Klage eines Altenpflegers gegen seinen Arbeitgeber stattgegeben und dessen Kündigung für gegenstandslos erklärt: Nach rund 14jähriger Beschäftigung in einem Altenheim hatte der Mann zuletzt fast ein ganzes Jahr wegen psychosomatischer Beschwerden gefehlt. Auch im Jahr zuvor hatte er 92 Fehltage gehabt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm darauf wegen „negativer Zukunftsprognose“. Das Gericht forderte jedoch, daß präzise hätte dargelegt werden müssen, daß die Krankheit eine „erhebliche Störung des Betriebsablaufs“ verursachte – dies konnte der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen.

Insgesamt kann man also Entwarnung geben: Die Schwelle für eine krankheitsbedingte Kündigung ist recht hoch; die Diabetes-Erkrankung allein ist daher erst recht kein ausreichender Kündigungsgrund.

„Schwerbehindert“: erhöhter Schutz?

Eine Schwerbehinderung führt zu einem deutlich erhöhten Kündigungsschutz, man kann regelmäßig davon ausgehen, daß Schwerbehinderte in der Praxis in vielen Fällen nahezu unkündbar sind. Grundsätzlich kann jedoch auch Schwerbehinderten gekündigt werden, insbesondere dann, wenn diese gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und ein anderer Einsatz im Betrieb oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Vor Ausspruch einer Kündigung eines Schwerbehinderten muß jedoch die Integrationsbehörde (früher: Hauptfürsorgestelle; in der Regel das zuständige Versorgungsamt) gehört werden, die sich zunächst bemüht, im Betrieb einen behindertengerechten Arbeitsplatz - ggf. durch Umgestaltung, finanzielle Leistungen etc. - zu schaffen bzw. zu erhalten. Hieraus ergibt sich folgende Empfehlung: Ist zu befürchten, daß Entlassungen anstehen oder man konkret auf einer „schwarzen Liste“ steht, dann sollte man als Diabetiker ernsthaft in Erwägung ziehen, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen. Wie im Beitrag auf Seite 34 näher ausgeführt, lassen sich so in den meisten Fällen zusätzliche Rechte und der erhöhte Kündigungsschutz erreichen.

Schwerbehindertenstatus ist entscheidend

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 2 AZR 612/00) ist nicht erst eine festgestellte Schwerbehinderung für den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers beachtlich, sondern es reicht bereits, daß ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt wurde und dem Arbeitgeber dies bekannt ist.

Was tun bei Kündigung?

Viele Kündigungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand – oftmals werden nämlich die vom Gesetzgeber oder der Rechtsprechung geforderten Kriterien und Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die möglichen Kündigungsgründe werden herkömmlich unterteilt in
- verhaltensbezogene Gründe,
- personenbezogene Gründe,
- betriebsbedingte Gründe
und bringen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen mit sich.

Bei einer verhaltensbezogenen Kündigung liegt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, welches dieser trotz wiederholter Aufforderung nicht abgestellt hat. Beispiele hierfür sind permanente Verspätungen oder Arbeitsverweigerung. Eine Kündigung ist dann aber regelmäßig nur zulässig, wenn zuvor eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, d.h. dem Arbeitnehmer das Fehlverhalten vorgehalten und für weitere Verstöße die Kündigung angedroht wurde.

Ein Tip
Wenn Sie mit einer Kündigung rechnen müssen, reichen Sie umgehend einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt ein und teilen dies dem Arbeitgeber – am besten schriftlich – auch sofort mit. Eine Kündigung ist dann ohne Einschalten der Integrationsbehörde nicht mehr möglich.

Eine personenbezogene Kündigung beruht auf Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen; häufigster Fall hierfür ist die Langzeiterkrankung, welche zu einer erheblichen Störung des Betriebes führen muß. Schließlich kann auch aus betriebsbezogenen Gründen gekündigt werden, beispielsweise dann, wenn Entlassungen erforderlich sind, um die (Fort-)Existenz des Betriebes sicherzustellen. Hierzu muß der Arbeitgeber aber nachweisen, daß er eine hinreichende Sozialauswahl getroffen hat, d.h. er bei Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer deren soziale Verpflichtungen (Kinder, Familie), körperliche Benachteiligungen (Schwerbehinderung) oder auch Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit hinreichend berücksichtigt hat.

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern können grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine „Kündigungsschutzklage“ erheben, um die Unzulässigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. In den allermeisten Fällen lohnt sich eine solche Klage, denn selbst bei berechtigter Kündigung läßt sich oftmals noch eine akzeptable Abfindung „herausschlagen“.

Vorsicht bei Abfindung und Aufhebungsvertrag

In vielen Fällen wird Arbeitnehmern angeboten, das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern einvernehmlich – durch Aufhebungsvertrag – zu beenden; meist ist dies mit dem Angebot einer Einmalzahlung verbunden: Solche Aufhebungsverträge sollten Sie jedoch niemals unterzeichnen, ohne zuvor gründlich über die Offerte nachgedacht und fachkundigen – am besten anwaltlichen – Rat eingeholt zu haben.

Auch wenn die angebotene Einmalzahlung recht hoch erscheint – mitunter relativiert sich dieser Betrag recht schnell: Zum einen sollen hiermit regelmäßig alle noch bestehenden Ansprüche gegen den Arbeitgeber abgegolten werden, z.B. Lohnzahlungen oder den Ausgleich von Resturlaub. Weiterhin ist zu bedenken, daß man durch die einvernehmliche Beendigung eine nachfolgende Arbeitslosigkeit quasi selbst verschuldet und dadurch regelmäßig mit einer dreimonatigen Sperre der Arbeitslosenunterstützung zu rechnen ist. Schließlich muß die Abfindungssumme in manchen Fällen auch noch versteuert werden, so daß unterm Strich oft recht wenig von der ursprünglichen Summe verbleibt.

Beim Umgang mit dem Diabetes am Arbeitsplatz sollten Sie aber folgende „goldene“ Regeln beherzigen:

1. Gehen Sie „normal“ mit Ihrem Diabetes um
Auch Diabetiker sind grundsätzlich genauso leistungsfähig wie gesunde Menschen – Sie sollten daher durch Ihr Verhalten am Arbeitsplatz kein anderes Bild abgeben: Gehen Sie sachlich mit der Krankheit um, und vermeiden Sie übertriebene Schilderungen von Unterzuckerungssituationen. Zeigen Sie, daß Vorurteile oder Vorbehalte gegenüber Diabetikern meistens schlichtweg unzutreffend sind.

2. Nehmen Sie keine Vorrechte in Anspruch, die Ihnen nicht zustehen
Ursachen für Probleme am Arbeitsplatz sind oftmals über längere Zeit aufgebaute Aggressionen und Neidgefühle. Absolut fatal ist es, sich unter Hinweis auf die Diabetes-Erkrankung vor unangenehmen Arbeiten, Überstunden oder Terminen zu „drücken“: Bedenken Sie, daß diese Arbeit dann ja von irgend jemandem aus dem Kollegenkreis zusätzlich übernommen werden muß – und hiervon wird auf Dauer kaum jemand begeistert sein. Denn selbst wenn Sie am Anfang noch auf Verständnis und Toleranz stoßen mögen - nach einiger Zeit wandelt sich das oft in Neid und Mißgunst und führt nicht selten zur schleichenden Ausgrenzung. Die Tätigkeiten, die Sie machen können, sollten Sie daher auch ordnungsgemäß erledigen – auch wenn es mitunter unangenehm ist oder schwerfällt! Dennoch gilt: Stehen Ihnen gesetzliche Rechte als Schwerbehinderter zu, dann sollten Sie diese natürlich auch in Anspruch nehmen.

3. Nehmen Sie Rücksicht auf Kollegen
Viele Diabetiker erwarten Rücksichtnahme und Toleranz von ihrer Umwelt, zeigen jedoch oftmals selbst recht wenig Einfühlungsvermögen gegenüber Dritten im Umgang mit ihrer Krankheit. Wenn am Arbeitsplatz eine Kollegin beispielsweise kein Blut sehen kann, dann gebietet es einfach die Höflichkeit, die Messung entweder diskret oder zumindest nicht vor deren Augen durchzuführen. Gebrauchte Meßstreifen, Nadeln oder Spritzen sollten ebenfalls umgehend entsorgt werden und nicht offen am Arbeitsplatz herumliegen. Auch scheinen leider viele Diabetiker unter einem Drang zu leiden, die Krankheit in übertriebener Form zur Schau stellen zu müssen: Es zeugt von selbstbewußtem Umgang mit der Krankheit, wenn man sich am Mittagstisch das Hemd aufreißt und vor allen Leuten das Insulin spritzt – die meisten Menschen werden ein solches Verhalten aber in erster Linie als äußerst unhöflich empfinden; und dies – meines Erachtens völlig zu Recht – als Ausdruck schlechten Benehmens erkennen. Man braucht sich seiner Krankheit nicht zu schämen und sollte damit auch nicht sprichwörtlich in den Keller gehen; das bedeutet aber noch lange nicht, daß man deswegen die Grenzen von Anstand und Benimm vernachlässigen müßte.

4. Nicht an die „große Glocke“ hängen
Die Diabetes-Erkrankung sollte insgesamt auch keinen zu hohen Stellenwert in Ihrem Arbeitsleben einnehmen. Am Arbeitsplatz sollte logischerweise Ihre Tätigkeit und nicht Ihre Erkrankung im Vordergrund stehen. Vermeiden Sie es daher, überall und jedem von Ihrem Diabetes zu erzählen. Ich kenne viele Menschen, die, ohne mich überhaupt zu kennen, mir umgehend und ohne konkreten Anlaß erzählten, daß sie Diabetiker seien... Hier sollte man doch etwas zurückhaltender sein.
Denken Sie auch immer daran: Wenn Arbeitgeber und Kollegen mit Ihrer Person zuerst die Krankheit „Diabetes“ verbinden (müssen) und erst in zweiter Linie sich auch an Ihre Leistung(en) erinnern, dann läuft etwas verkehrt.

5. Wirken Sie Vorurteilen rechtzeitig entgegen
Manche Aufgaben lassen sich möglicherweise mit den vorhandenen Arbeitsmitteln und innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht erledigen, ohne daß dies mit Ihrem Diabetes zu tun hat. Mitunter werden Sie auch mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben, die nicht in Zusammenhang mit Ihrer Diabetes-Erkrankung stehen. Nennen Sie dann das „Kind beim Namen“ – es sollte in diesen Fällen nicht das Gerücht kursieren, daß Ihr Diabetes hieran „schuld“ sei.
Wehren Sie sich auch, wenn man Ihnen unter falscher Rücksichtnahme auf Ihren Diabetes manche Aufgaben nicht zutraut oder Sie deshalb von bestimmten Tätigkeiten fernhält.

Mit freundlicher Genehmigung von

02.07.2003
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 7, 2002, Seite: 28-33