Behinderungsgrad: Aktuelles Urteil zeigt neue Wege
Für die Beurteilung des Grads der Behinderung (GdB) gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX (also Sozialgesetzbuch) die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - festgelegten Maßstäbe entsprechend; diese Maßstäbe sind in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ festgehalten. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens. Für Diabetiker ist die nebenstehende Passage entscheidend:
„Anhaltspunkte“ (Auszug) 26.15 Stoffwechsel, innere Sekretion
Der GdB-Grad bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen abhängig. In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdB-Grad.
Durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikation) oder durch Diät
- und Kohlenhydratresorptionsverzögerer oder Biguanide (d. h. orale 10 %
Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen) ausreichend
einstellbar
- und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler 20 %
diabetika) ausreichend einstellbar
- und orale Antidiabetika und ergänzende Insulininjektionen ausreichend 30 %
einstellbar
Durch Diät und alleinige Insulinbehandlung
- gut einstellbar 40 %
- schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch gelegentliche, 50 %
ausgeprägte Hypoglykämien
Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen sind ihren Auswirkungen entsprechend zusätzlich zu bewerten.
Allerdings haben diese „Anhaltspunkte“ keine Gesetzeswirkung, sondern sind lediglich eine „Verwaltungsvorschrift“. Für die Gerichte, die nur an Recht und Gesetz gebunden sind, sind die Anhaltspunkte daher grundsätzlich unverbindlich.
Bisher handeln die Gerichte nach den Anhaltspunkten
Da allerdings eine Alternative zu den Anhaltspunkten fehlt und die Gerichte für eine gleichmäßige Rechtsanwendung Sorge tragen müssen, bleibt den Gerichten im Ergebnis nichts anderes übrig, als nach diesen Anhaltspunkten zu urteilen.
Allerdings hat das Bundessozialgericht die Anwendung der Anhaltspunkte an verschiedene Bedingungen geknüpft: Die Punkte entbehren einer gesetzlichen Legitimation, also dürfen sie nur dann und nur insoweit angewandt werden, als sie dem gegenwärtig herrschenden Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen.
Die fehlende rechtliche Legitimation der Anhaltspunkte, der „Gesetzesvorbehalt“, ist also nur dann unbeachtlich, wenn sie durch eine wissenschaftliche Legitimation ersetzt wird (vgl. z.B. Bundessozialgericht Urteil vom 9. 4. 1997, 9 RVs 4/95; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. 8. 2002, Az.: L 7 SB 70/02).
Entsprechen die Anhaltspunkte nicht dem gegenwärtig herrschenden wissenschaftlichen Kenntnisstand, so sind sie nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, entsprechend der herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnis, von den Gerichten anzupassen.
Genau dies hat nun das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 5. 3. 2003 (Az.: S 31 SB 388/01 ) getan:
Gericht: Die Anhaltspunkte sind nicht zeitgemäß
Nach Auffassung des Gerichts sind diese Anhaltspunkte für eine Einstufung der Diabetiker nicht mehr zeitgemäß. Als aktueller Stand der Wissenschaft sei vielmehr der von der Deutschen Diabetes-Gesellschaft herausgegebene „Katalog zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) beim Diabetes mellitus“ heranzuziehen:
Eine neunjährige Diabetikerin (Typ 1, intensivierte Insulintherapie) hatte gegen einen Bescheid des Versorgungsamtes geklagt, welcher ihr nur einen Behinderungsgrad in Höhe von 40 Prozent zuerkannt hatte. Sie machte im Verfahren geltend, daß aufgrund ihrer häufigen und schweren Unterzuckerungen auch nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ ein GdB von 50 zuerkannt werden müsse.
Das Versorgungsamt wandte im Verfahren dagegegen ein, daß bei der Klägerin gar keine ausgeprägte Hypo- oder Hyperglykämien aufgetreten seien und so nach den Anhaltspunkten ein höherer GdB als 40 daher nicht vertretbar sei.
Abgrenzung Typ 1 und Typ 2 ist überholt
Das Gericht hat daraufhin das (ehemalige) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung dazu befragt, wie die Anhaltspunkte bezüglich des Diabetes mellitus zu verstehen seien - dieses hat u.a. wie nachstehend geantwortet:
Die früher übliche Abgrenzung von Typ-1- und Typ-2-Diabetes aufgrund des Erkrankungsalters ist überholt...
“‘Einstellbarkeit‘ des Diabetes mellitus ist ein klinischer Begriff, der sich nicht alleine an der Häufigkeit oder Schwere von Hypoglykämien festmachen läßt. Jedoch ist es richtig, daß ein Diabetes mellitus mit wesentlichen Hypoglykämien - unabhängig von der Qualität der Diätführung - einen höheren GdB/MdE-Wert rechtfertigt als ein Diabetes mellitus ohne solche Hypoglykämien.“
„Einstellbarkeit“ ist ein klinischer Begriff
Das Gericht hat dann zusätzlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches u.a. ausführt:
„Bei dem Begriff der Einstellbarkeit handelt es sich um einen ‚klinischen Begriff‘, der beschreiben soll, wie leicht die allgemeinen Therapieziele erreicht werden können. Als allgemeine Therapieziele müssen sowohl das Vermeiden von Hyperglykämien (erhöhte Blutzuckerwerte) sowie das Vermeiden von Hypoglykämien (Unterzuckerungen) angesehen werden. Letztendlich handelt es sich hierbei abschließend um eine qualitative, vergleichende Beurteilung. Problematisch erschien dem Gutachter, daß sowohl der Therapieaufwand (Anzahl der Injektionen pro Tag) als auch die Motivation und Eigenverantwortlichkeit des Patienten neben den sogenannten nicht beeinflußbaren körperlichen Faktoren eine entscheidende Rolle spielen.“
Das Gutachten wies auch darauf hin, daß bei Festsetzung des Grades der Behinderung keine Orientierung am Kriterium der Einstellbarkeit erfolgen sollte, da dies zu Ungleichbehandlungen führen und die tatsächliche Therapielage nicht immer zutreffend widerspiegeln könne.
Achtung: Ungleichbehandlungen!
Ein Diabetiker, der unter erheblichem Therapieaufwand (z.B. ICT mit 4 Insulininjektionen/ Tag) gut eingestellt ist, wird nach den bisherigen Anhaltspunkten nämlich niedriger eingestuft (mit einem GdB von 40) als ein anderer insulinpflichtiger Diabetiker, der aufgrund einer unzureichenden Therapie schlecht eingestellt ist und zu häufigen Hypoglykämien neigt (GdB von 50).
Auch die Patienten, die hauptsächlich u.a. deswegen schlecht eingestellt sind, weil sie die Therapieempfehlungen des Arztes nicht befolgen, würden womöglich ebenfalls einen höheren GdB erhalten als die Diabetiker, die gewissenhaft alle Therapieempfehlungen umsetzen.
Neu also: Katalog der Diabetes-Gesellschaft...
Das Sozialgericht Düsseldorf gab daher der Klage statt und setzte den GdB auf 50 fest; in den Gründen wies es darauf hin, daß der von der Deutschen Diabetes-Gesellschaft aufgestellte GdB-Katalog dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand entspreche und daher anstelle der Anhaltspunkte anzuwenden gewesen sei (siehe nachfolgend).
Diabetes mellitus behandelt mit Diät GdB
- ohne blutzuckerregulierende Medikation 10
- und Kohlenhydratresorptionsverzögerern oder Biguaniden (d.h. orale 20
Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen)
- und Sulfonylharnstoffen (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler 30
Antidiabetika)
- und einer Insulininjektion pro Tag (auch bei zusätzlicher Gabe anderer 40
oraler Antidiabetika)
- mit zwei und mehr Insulininjektionen pro Tag oder mit 50-60
Insulininfusionssystemen, je nach Häufigkeit der notwendigen
Stoffwechselselbstkontrollen
...der Therapieaufwand ist entscheidend!
In seiner Entscheidung vertrat das Gericht die Überzeugung, daß die Häufigkeit und Schwere von Hypoglykämien kein geeigneter Maßstab sei, um die körperlichen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bewerten. Die Frage, ob und wie oft Hypoglykämien auftreten, hänge nämlich im wesentlichen nicht von der Art der Erkrankung, sondern von der Durchführung der Diät- und Insulinbehandlung ab.
Vielmehr sei es - den Empfehlungen der Deutschen Diabetes-Gesellschaft folgend - sinnvoll und richtig, den Diabetes anhand des Therapieaufwandes zu bewerten, der erforderlich ist, um eine zufriedenstellende Einstellung des Diabetes zu erreichen.
Schließlich führte das Gericht weiter an, daß die gewünschte gesellschaftliche Integration des Behinderten nicht gefördert werde, wenn - wie beim Diabetes mellitus in den Anhaltspunkten - eine unzureichende Therapie auch noch mit der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft belohnt werde.
Persönlicher Ausblick
Das Sozialgericht Düsseldorf folgt erstmals dem GdB-Katalog der DDG und verwirft gleichzeitig die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit. Allerdings wäre es nun verfrüht, die Entscheidung als allgemeingültig anzusehen - es wird sich zeigen, ob weitere Instanzen dieses Urteil bestätigen werden.
Sollte es jedoch dabei bleiben und sich auch andere Gerichte dieser Auffassung anschließen, so würde dies für Typ-1-Diabetiker mit ICT-Therapie quasi automatisch die Tür zur Schwerbehinderteneigenschaft öffnen - die bislang noch häufig erforderlichen Streitigkeiten mit den Versorgungsämtern könnten sich dann erledigen.