Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung...
...zwischen Leben und Tod sozusagen: Tod und schwerste Erkrankung können jeden plötzlich treffen - und dennoch wird hierüber nur selten gesprochen, die unangenehmen Themen meist verdrängt. Viele Menschen denken zwar noch daran, in Testament oder Vermächtnis die Verteilung von Vermögenswerten zu regeln - eine solche Vorsorge für den Todesfall ist sicherlich sinnvoll und jedem anzuraten. Was aber kaum bedacht wird - und an sich fast noch wichtiger ist: Was soll geschehen, wenn man plötzlich das Bewußtsein verliert (z. B. durch einen Unfall oder einen Schlaganfall) und seinen eigenen Willen dann nicht mehr artikulieren kann? Wir geben Antworten.
Gerade Diabetiker sollten bedenken, daß sie überdurchschnittlich häufig von einem Schicksalsschlag getroffen werden können: Diabetes ist nachweislich mit einem erhöhten Schlaganfall- oder Herzinfarktrisiko verbunden (siehe auch Titelthema dieser Ausgabe). Grund genug, hier nun das Tabuthema etwas näher für Sie zu beleuchten...
Dauerhaft bewußtlos: Wer regelt meine Angelegenheiten?
Dauerhafte Bewußtlosigkeit oder Koma: Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wer Ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie plötzlich durch einen Unfall oder einen Schlaganfall nicht mehr selber dazu in der Lage sind? So wäre beispielsweise dringend zu klären, wer sich in einem solchen Fall um Ihre Geld- oder Bankangelegenheiten kümmern soll. Und auch die Entscheidung über Art und Durchführung von Operationen und ärztlicher Behandlung oder die Auswahl eines Pflegeheims will vorsorglich in gute Hände gegeben sein, meinen Sie nicht?
Viele Menschen verlassen sich darauf, daß Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder diese Angelegenheiten dann schon regeln werden - ein voreiliger Trugschluß:
Im Ernstfall werden Ihnen zwar die Angehörigen, hoffentlich, zur Seite stehen. Wenn aber von Ihnen selbst rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen („Willenserklärungen“) abgegeben werden müssen, so können Ehegatte oder Kinder das für Sie nicht ohne weiteres erledigen.
Nur Eltern haben Befugnis!
Nur die Eltern sind nämlich vom Gesetzgeber gegenüber ihren minderjährigen Kindern als gesetzliche Vertreter eingesetzt und haben die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten.
Für einen Erwachsenen (genauer: Volljährigen) können Angehörige oder Dritte, hierzu zählt auch der Lebenspartner, dagegen nur in Ausnahmefällen Entscheidungen treffen oder rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben: nämlich dann, wenn jenen rechtzeitig vorher eine Vollmacht erteilt wurde oder wenn ein Gericht diese als Betreuer bestellt hat.
Und wenn keine Vollmacht erteilt wurde?
Wenn Sie durch Unfall oder Erkrankung (z.B. Alzheimer) nicht mehr geschäftsfähig sind und nicht vorher eine Vollmacht erteilt haben, so kann es erforderlich sein, daß zur Regelung Ihrer Angelegenheiten ein gesetzlicher Vertreter, ein „Betreuer“ bestellt wird.
Hierfür ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Dieses wird tätig, sobald es Kenntnis davon erlangt, daß Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können - dies kann beispielsweise durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden geschehen. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang, d.h. für welche Angelegenheiten ein Betreuer für Sie zu bestellen ist; hierzu ist in jedem Fall eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich. Meistens wird zusätzlich ein ärztliches Gutachten sowie eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsstelle angefordert.
Ein „Betreuer“ wird bestellt
Kommt das Gericht dann zur Überzeugung, daß Sie - auch vorübergehend - nicht in der Lage sind, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dann bestellt es einen Betreuer, welcher dann zu Ihrem gesetzlichen Vertreter in dem festgelegten Aufgabenkreis wird. Dieser Betreuer steht unter der Kontrolle des Gerichts und muß sich diesem gegenüber für seine Entscheidungen verantworten.
Wichtig: Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage werden Sie durch die Bestellung eines Betreuers nicht entmündigt! Je umfassender allerdings die Rechte sind, um so mehr ähnelt das Betreuungsverhältnis einer Entmündigung.
Ratsam: Schon vorher einen Betreuer festlegen!
Sie können dem Gericht gegenüber auch Wünsche hinsichtlich der Person eines Betreuers vorbringen; diese sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Sie können daher festlegen, wen Sie gerne als Betreuer hätten - und wer auf keinen Fall in Betracht gezogen werden soll.
Wohlgemerkt: Dies gilt nur, wenn Sie selber noch in der Lage sind, diese Wünsche zu äußern. Sind Sie dagegen bewußtlos und/oder nicht kommunikationsfähig, so können Sie in diesem Zustand - klar - dem Gericht auch keine Wünsche mehr übermitteln. Sie sollten Ihre Vorstellungen daher unbedingt vorsorglich in einer „Betreuungsverfügung“, einer schriftlichen, vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, dokumentieren. Dort können Sie für den Fall der Fälle bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Zusätzlich können Sie auch niederlegen, wie bestimmte Angelegenheiten nach Ihrem Wunsch geregelt werden sollen (z.B. Umzug ins Pflegeheim, Verkauf der Wohnung, etc.) - hieran ist der Betreuer dann grundsätzlich gebunden.
Eine „Verfügung“ ist also ein Regelungswunsch, im vorliegenden Fall die Verfügung eines Patienten. Das Vormundschaftsgericht folgt meist den verfügten Wünschen, wenngleich es aber nicht dazu verpflichtet ist.
„Vollmacht“ erlaubt rechtliche Handlungen
Unter einer Vollmacht versteht man juristisch dagegen die durch „Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht“: das heißt, Sie können einem Dritten die Befugnis erteilen, in Ihrem Namen und mit für Sie bindender Wirkung rechtlich relevante Handlungen vorzunehmen.
Eine Vollmacht kann grundsätzlich formlos, d. h. auch mündlich erteilt werden - allerdings empfiehlt sich schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft eine schriftliche Abfassung; der Bevollmächtigte muß im Zweifel nämlich seine Vertretungsmacht nachweisen können.
In der Vollmacht sollten Sie möglichst genau und präzise aufführen, was der Vertreter in Ihrem Namen entscheiden darf. Eine lediglich pauschale Generalvollmacht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ deckt wichtige Fragen nicht ab und ist daher teilweise nutzlos:
Am besten konkret werden
Damit man in Ihrem Namen in eine ärztliche Untersuchung oder eine Operation einwilligen kann, sollten Sie daher unbedingt zusätzlich eine entsprechend konkrete Vollmacht erteilen - vor allem, wenn durch den Eingriff Lebensgefahr besteht (wie bei Herzoperation) oder diese schwere gesundheitliche Folgen (z. B. bei einer Amputation) mit sich bringen. Auch könnte es erforderlich werden, daß der Bevollmächtigte zu Ihrem Schutz in eine freiheitsbeschränkende Maßnahme (z. B. geschlossene Unterbringung) einwilligt - auch diese Entscheidungsbefugnis sollten Sie gegebenenfalls in die Vollmacht einschließen.
In beiden Fällen muß die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnen. Und keine Sorge: Der Bevollmächtigte braucht im Ernstfall zusätzlich für derart weitreichende Entscheidungen noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Wie lange gilt die Vollmacht?
Die Vollmacht gilt grundsätzlich ab der Ausstellung und so lange, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Dies können Sie mündlich machen. Wurde die Vollmacht allerdings schriftlich erteilt, so sollten Sie zur Sicherheit die Urkunde zurückfordern bzw. vernichten.
Und wenn die Vollmacht mißbraucht wird?
In der Tat kann eine Vollmacht sehr weitreichende Befugnisse einräumen. Sie sollten daher auf jeden Fall sehr genau überlegen, welchen Personen Sie einen derart weiten Vertrauensspielraum einräumen können und wollen - im Normalfall dürften dies allenfalls Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder sein.
Es ist selbstverständlich, daß diese Person nur im Ernstfall von der Vollmacht Gebrauch machen darf - wird die Vollmacht mißbraucht oder vorzeitig genutzt, so können Sie diese jederzeit widerrufen und Schadensersatz verlangen.
Und auch bei der Gestaltung haben Sie Spielraum: Sie können durchaus Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch vorsehen, beispielsweise indem Sie für bestimmte Handlungen ein Kontroll- oder Widerrufsrecht durch einen Dritten einbauen.
Denkbar ist es auch, eine gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte vorzusehen. Allerdings: Mehrere Köche verderben den Brei; beispielsweise dann, wenn aufgrund der Uneinigkeit der Vertreter die Zustimmung zu einer notwendigen Behandlung unterbleibt oder sich verzögert.
Ratsam ist es auch, die Vollmacht an die Vorlage der Vollmachtsurkunde zu knüpfen - so können Sie beispielsweise bestimmen, daß die Bevollmächtigung nur gilt, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei einer Vertretungshandlung die Originalurkunde vorlegt. Allerdings: Ihre Vertrauensperson braucht für diesen Fall unbedingt Zugriff auf das Originaldokument!
Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter dann nur, wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, daß die Vollmacht diesem im Ernstfall auch zur Verfügung steht.
Wohin mit der Vollmachtsurkunde?
Am einfachsten ist es, gerade bei nächsten Angehörigen, wenn Sie diesen die Vollmacht übergeben oder den Ort mitteilen, wo die Vollmacht deponiert wurde. Alternativ können Sie die Vollmacht auch an einem leicht zugänglichen Ort (z. B. im Schreibtisch) aufbewahren - allerdings mit dem Risiko, daß man diese im Ernstfall bzw. in der Aufregung nicht findet. Sie können die Vollmacht gegen geringe Gebühren auch bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen.
Eine Betreuungsvollmacht kann auch beim Vormundschaftsgericht hinterlegt werden - dies bringt den Vorteil, daß das Gericht dann weiß, daß Ihre Angelegenheiten durch einen bevollmächtigten Dritten geregelt werden und so kein Betreuer von Amts wegen eingesetzt werden muß. Nachteil der Hinterlegung ist, daß gerade am Wochenende oder an Feiertagen wertvolle Zeit vergehen kann, bis man Zugriff auf die deponierte Urkunde erhält.
Vollmacht oder Betreuungsverfügung?
Eine Vollmacht dürfte dann vorteilhafter sein, wenn Sie jemandem absolutes Vertrauen schenken können: Das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren wird so vermieden. Nachteilig ist jedoch, daß nur der gerichtlich bestellte Betreuer einer Kontrolle des Vormundschaftsgerichts untersteht. Liegt eine Vollmacht vor, so kann der Bevollmächtigte nämlich grundsätzlich frei entscheiden und braucht hierzu auch keine gerichtlichen Genehmigungen - Ausnahme: Bei Entscheidungen zu risikoreichen Heilbehandlungen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Wenn Sie dagegen niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht geben wollten, dann ist eine Betreuungsverfügung zu empfehlen. Hierdurch dokumentieren Sie, daß im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird und nehmen gleichzeitig Einfluß auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie.
Die Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen bezüglich Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen - dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Umständen lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder ob Sie sich unter manchen Umständen doch für eine passive Sterbehilfe entscheiden. Eine solche Patientenverfügung muß sehr eindeutig sein und darf im Ernstfall keine Zweifel aufwerfen - es sind daher einige wesentliche Voraussetzungen bei deren Erstellung zu beachten.