Viagra: Erstattungspflicht durch Urteil bestätigt
Im Rechtsstreit eines bei der Bundesknappschaft (gesetzlich) krankenversicherten Diabetikers hat das Sozialgericht Dortmund (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.7.2002, Az.: S 24 KN 81/01 KR ) in einem aktuellen Urteil entschieden, daß das Arzneimittel „Viagra“ zur Behandlung seiner diabetesbedingten Erektionsschwäche (erektile Dysfunktion) erstattet werden müsse.
Dem Versicherten war ärztlich bescheinigt worden, als Folge einer Diabetes-Erkrankung seit über zwei Jahren an einer Erektionsschwäche zu leiden; der Arzt verordnete dem Patienten das Medikament Viagra. Die Bundesknappschaft lehnte die Kostenübernahme jedoch mit der Begründung ab, daß dieses Präparat in erster Linie der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz diene und daher nach der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen verfügten „Arzneimittel-Richtlinie 17.1f“ von der Verordnung ausgeschlossen sei.
Krankheiten nicht generell ausschließen!
Das Gericht schloß sich nun der bereits u.a. vom Sozialgericht Lüneburg (S 9 KR 97/99) vertretenen Auffassung (wir berichteten) an, daß der Bundesausschuß gem. § 92 SGB V überhaupt nicht berechtigt sei, die Behandlung von Krankheiten auszuschließen; dies sei einzig und allein die Aufgabe des Gesetzgebers. Der Ausschluß von Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion in den Arzneimittelrichtlinien sei daher aufgrund des Verstoßes gegen übergeordnetes Gesetzesrecht unwirksam. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen dürfe in seinen Richtlinien nicht generell Krankheiten von der vertragsärztlichen Behandlung ausschließen. Ein nach dem Sozialgesetzbuch bestehender Krankenbehandlungsanspruch könne nur durch den Gesetzgeber zurückgenommen werden.
Die gesetzlichen Kassen müssen daher auch nach diesem Urteil die Kosten für potenzsteigernde Präparate übernehmen, sofern die Erektionsstörungen krankheitsbedingt sind, d.h. beispielsweise durch Diabetes verursacht werden.
Urteil: gilt nicht für privat Versicherte
Die Erstattung von Viagra & Co. kann demnach allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Potenzstörungen tatsächlich krankheitsbedingt oder trotz fortgeschrittenen Alters außergewöhnlich sind. Wird das Präparat jedoch verordnet, ohne daß eine hierfür medizinische Notwendigkeit besteht, so sind die Kassen nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.
Für Mitglieder privater Krankenversicherungen hat dieses Urteil grundsätzlich keine Bedeutung - bei diesen kommt es auf den jeweils zugrundeliegenden Versicherungsvertrag an.