Neue Pflichten für Arbeitnehmer

Das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bringt zum Stichtag 1. Juli 2003 einige wichtige Neuerungen. Im folgenden Artikel zeigen wir auf, was sich geändert hat und wer hiervon betroffen wird.

Mit einer Reihe von Gesetzen, die zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten sind, versucht die Bundesregierung einen Reformkurs konsequent voranzubringen: für mehr Beschäftigung, für ein leistungsfähiges Gesundheits- und Sozialsystem und für Verbesserung der Ausbildung Jugendlicher.

Zu diesem Stichtag gelten nun u.a. weitere Regelungen aus dem „ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“. Mit wachsender Dauer der Arbeitslosigkeit gestaltet sich die Integration in Arbeit im Regelfall zunehmend schwieriger. Erfahrungen der Arbeitsämter haben gezeigt, daß Arbeitnehmer in noch bestehenden Beschäftigungsverhältnissen am schnellsten eine neue Arbeitsstelle finden können.

Früh als „arbeitsuchend“ melden!

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben oder denen Arbeitslosigkeit droht, sind nach der neuen Gesetzeslage daher nun gem. § 37b SGB III verpflichtet, sich frühzeitig beim Arbeitsamt als arbeitsuchend zu melden. Hierbei handelt es sich nicht um die bisherige „Arbeitslosmeldung“, sondern um eine neuartige, zusätzliche „Arbeitsuchmeldung“.

Hintergrund dieser Regelung ist, daß Arbeitsamt und Arbeitnehmer bereits die wichtige Zeitspanne zwischen Kündigung und Beginn der Arbeitslosigkeit für Vermittlung oder Weiterbildung nutzen sollen.

In welchen Fällen muß man sich melden?

Die Meldepflicht besteht, wenn das „Versicherungspflichtverhältnis“ beendet wird; dies wird meistens in nachstehenden Fällen vorliegen:

¦ Kündigung durch den Arbeitgeber,
¦ Kündigung durch den Arbeitnehmer,
¦ Abschluß eines Aufhebungsvertrages.

Weitere Arten der Beendigung eines Versicherungspflichtverhältnisses stellen zusätzlich das Ende des Mutterschaftsgeldbezuges und/oder das Ende der Elternzeit dar.

Welche Fristen muß ich einhalten?

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen muß die Meldung beim Arbeitsamt unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluß des Aufhebungsvertrages stattfinden. Die Meldung muß persönlich erfolgen.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob möglicherweise der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend gemacht wird.

Es gelten folgende Fristen:

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Befristung: Meldung muß erfolgen:
länger als drei Monate - drei Monate vor Ende der Befristung
bis zu drei Monate - mit Beginn des Arbeitsverhältnisses
bis zu sechs Wochen - keine Meldung erforderlich

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen hat die Meldung unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet, daß die Meldung innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Tag erfolgen muß, an dem der Versicherungspflichtige Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt erlangt hat. In Ausnahmefällen beginnt die Meldepflicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Meldung zumutbar ist (z. B. nach Krankheit, wichtigen persönlichen Terminen oder öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen, Tätigkeiten/Aufenthalten im Ausland). Bei einer Kündigungsfrist von über drei Monaten muß die Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt vorliegen.

Ein Tip...
Die Arbeitsuchendmeldung kann grundsätzlich bei jedem Arbeitsamt im Bundesgebiet erfolgen (die Meldung wird von dort an das zuständige Arbeitsamt weitergegeben).

Gibt es Übergangsregelungen?

Die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung entsteht für Personen, die ab dem 1. 7. 2003 von der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis erhalten (Ausnahme: Beendigung eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses).

Keine Verpflichtung besteht für Personen, die vor dem 1. 7. 2003 von der Beendigung ihres Versicherungsverhältnisses Kenntnis erhalten haben, die Beendigung selbst aber nach dem 1. 7. 2003 erfolgt.

Einige Beispiele...

Einem Arbeitnehmer wurde mit Kündigungsschreiben vom 15. 6. 2003 zum Jahresende gekündigt. Hier besteht keine Meldepflicht.

Ein Arbeitnehmer schließt am 1. 6. 2003 einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Auch hier besteht keine Meldepflicht.

Anderes gilt jedoch, wenn das befristete Arbeitsverhältnis nach dem 1. 7. 2003 vorzeitig gekündigt wird; hier besteht dann grundsätzlich eine Meldepflicht.

Meldepflicht: alle versicherungspflichtigen Personen

Der Meldepflicht unterliegen alle versicherungspflichtigen Personen (§§ 24 ff SGB III), u. a.

¦ Arbeitnehmer (soweit Einkommen über 400,- Euro)
¦ Wehr- und Zivildienstleistende (soweit nicht versicherungsfrei)
¦ Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld
¦ Erziehende eines Kindes unter 3 Jahren (§ 26 Abs. 2a SGB III).

Wer sich nicht meldet: Kürzungen!

Wer sich verspätet oder gar nicht meldet, muß mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Gemäß § 140 SGB III mindert sich das Arbeitslosengeld wie folgt:

  1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro um 7 Euro,
  2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro um 35 Euro und
  3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro um 50 Euro

für jeden Tag der verspäteten Meldung.

Die Minderung ist allerdings auf 30 Tage begrenzt; d.h. im schlimmsten Fall vermindert sich das Arbeitlosengeld insgesamt um 1500 Euro. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Minderung von 700 EURO (14 Tage x 50 EURO). Dieser Minderungsbetrag wird nun solange vom halben Arbeitslosengeld (=350 EURO) abgezogen, bis er vollends getilgt ist. Im Beispiel würde daher zwei Monate lang jeweils 350 EURO vom Arbeitslosengeld einbehalten werden.

Der Gesetzestext: § 37 b SGB III

Frühzeitige Arbeitssuche

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

§ 140 SGB III

Minderung wegen verspäteter Meldung

Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengelds, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtleistung entstanden ist. Diese Minderung beträgt

¦ bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro 7 Euro
¦ bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 und
¦ bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro

für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Mit freundlicher Genehmigung von

20.08.2003
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 9, 2003, Seite: 56-59