Die "Patientenverfügung": für Ihren Willen
Unfall oder Krankheit können jeden treffen - und plötzlich ist das bisherige Leben auf schreckliche Weise unterbrochen. In der Ausgabe 6/2003haben wir bereits erläutert, wie Sie durch Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht sicherstellen können, daß man Ihre Angelegenheiten im Fall der Fälle in Ihrem Sinne regelt. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen nun zeigen, wie Sie Ihre Wünsche hinsichtlich einer späteren Gesundheitsfürsorge so dokumentieren, damit nicht - gegen Ihren Willen - medizinische Behandlungen durchgeführt oder Sie unter Verlängerung des Leidens künstlich am Leben gehalten werden.
Durch Unfall oder Krankheit (Infarkt, Schlaganfall) kann plötzlich eine Situation eintreten, in der Sie selbst nicht mehr ansprechbar sind und daher Dritte entscheiden müssen: Ärzte oder Betreuer und Richter, die dann über Aufnahme und Fortgang der medizinische Behandlung entscheiden.
Dies ist bei Eingriffen mit „normalem“ Risiko (z.B. Narkoserisiko) noch eher unproblematisch. Aber: Was ist, wenn beispielsweise nach einem Schlaganfall feststeht, daß Sie nach dem eventuellen Erwachen aus dem Koma jegliche körperliche Selbständigkeit verloren haben und auch für einfachste Dinge auf die Hilfe anderer angewiesen sein werden?
Soll Ihr Leben verlängert werden?
Sollen in einem solchen Fall lebensverlängernde Maßnahmen wie intensivmedizinische Behandlung oder künstliche Ernährung begonnen bzw. fortgesetzt werden? Oder möchten Sie, daß man dann - wenn keine Hoffnung auf Heilung oder nur Besserung besteht - Sie einfach in Würde sterben läßt?
Dies sind schwierige Fragen, die jeder Mensch persönlich und für sich individuell beantworten wird. Wichtig ist aber, daß man sich hierüber bereits vorausschauend eine Meinung bilden sollte.
Denn im Ernstfall müssen möglicherweise andere Menschen für Sie entscheiden - und diese sollten hierzu Ihren tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen kennen.
Grundsätzlich: Sie entscheiden über ärztliche Maßnahmen!
Solange Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte und auch in der Lage sind, Ihren Willen unmißverständlich zu äußern, so lange liegt die Entscheidung über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen ausschließlich bei Ihnen. Hieran ändert sich selbstverständlich auch dann nichts, wenn für Sie ein Betreuer für die Gesundheitsfürsorge bestellt wurde. Können Sie sich jedoch nicht mehr äußern (z.B. weil Sie bewußtlos oder im Koma sind), so ist Ihr mutmaßlicher Wille ausschlaggebend: Bevollmächtigte, Betreuer oder Ärzte müssen daher im Zweifel ermitteln, welche Entscheidung Sie in der konkreten Situation treffen würden. Stellen Sie sich nun die Situation vor, in welcher überlegt wird, ob man - in hoffnungsloser Lage - nicht die künstliche Ernährung abstellen und Sie in Frieden sterben lassen solle: Woher sollen Dritte wie Ärzte oder Betreuer wissen, welche Entscheidung SIE selbst - als unmittelbar Betroffener! - in diesem Fall gerne für sich treffen würden? Möglicherweise werden Sie mit allen Mitteln und unter Qualen am Leben erhalten, obwohl Sie selber doch lieber sterben würden. Oder umgekehrt: Man läßt Sie „in Würde“ sterben, während Sie selbst aber am Leben klammern und jede noch so geringe Chance auf Verbesserung oder auch ein Wunder nicht vergeben möchten... Patientenverfügung bietet sich an... ...Sie sehen: eine sehr schwierige Entscheidung - es ist daher sehr wichtig, daß für solche Fälle in irgendeiner Form dokumentiert ist, wie denn Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung sind, insbesondere in der letzten Lebensphase. Hierfür bietet sich eine „Patientenverfügung“ an. In einem solchen Dokument können Sie Ihren Willen bezüglich Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen - dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Umständen lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder ob Sie sich unter manchen Umständen doch für eine passive Sterbehilfe („sterben lassen“) entscheiden. ...man kann auf Ihren Willen schließen! Auch wenn Sie im Falle des Falles dann nicht mehr in der Lage sind, Ihren eigenen Willen zu äußern: Mit Hilfe der Patientenverfügung kann auf Ihren mutmaßlichen Willen geschlossen werden; so können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluß auf die ärztliche Behandlung nehmen. Eine solche Patientenverfügung muß sehr eindeutig sein und darf im Ernstfall keine Zweifel aufwerfen. Grundsätzlich ist diese an keine Form gebunden, es empfiehlt sich aber eine schriftliche Abfassung. Eine ärztliche oder juristische Beratung vor dem Abfassen einer Patientenverfügung ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben; allerdings kann ein solches Beratungsgespräch aber unterstreichen, daß Sie Ihre Wünsche ernsthaft und im Bewußtsein ihrer Bedeutung zum Ausdruck gebracht haben. Schließlich empfiehlt es sich auch, diese Verfügung regelmäßig (alle ein bis zwei Jahre!) zu überprüfen und durch Unterschrift neu zu bestätigen (Datum nicht vergessen!). Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung von Ihnen aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden. Wichtig auch: Sie sollten die Patientenverfügung bei sich tragen oder so deponieren, daß man sie im Zweifel schnell findet. Ärzte dürfen sich nicht darüber hinwegsetzen Wenn durch eine Patientenverfügung der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig, unmißverständlich und sicher festgestellt werden kann, so dürfen sich die Ärzte nicht hierüber hinwegsetzen. Wird dieser Patientenwille mißachtet, so ist dies eine Körperverletzung und kann strafrechtlich entsprechend verfolgt werden. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 1998 hat der Arzt den Willen des Patienten aus sämtlichen Umständen zu ermitteln; einer früheren Willensäußerung oder Erklärung des Patienten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. So hat der Bundesgerichtshof auch bestätigt, daß der Behandlungsabbruch eines im Koma liegenden Patienten grundsätzlich rechtmäßig war, wenn dies zweifelsfrei dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprochen hatte. Allerdings: Nicht jeder Wunsch muß auch erfüllt werden. Eine aktive Sterbehilfe ist in Deutschland beispielsweise strafbar. Sie können daher nicht verlangen, daß man Ihren Tod durch Medikamente oder Gift herbeiführt. Patientenverfügung muß eindeutig sein Wichtig ist auch, daß keinerlei Zweifel an Ihrem mutmaßlichen Willen bestehen dürfen. Die in vielen Formularen enthaltene Formulierung, „ich möchte in Würde sterben, wenn ein ‚erträgliches Leben’ nicht mehr möglich erscheint“, ist daher viel zu allgemein und auslegungsfähig: Es gibt durchaus sehr unterschiedliche Auffassungen darüber, ab wann das Leben nicht mehr als erträglich anzusehen ist. Sie sollten daher sehr sehr individuell festlegen, wann eine ärztliche Behandlung untersagt sein soll bzw. diese abzubrechen ist. Denken Sie daran: Je zeitnaher und konkret krankheitsbezogener eine Patientenverfügung formuliert ist, um so weniger Zweifel werden bei deren Auslegung bestehen.