Schwerbehinderten-Status: nicht für jeden gut!
Fragen zur Schwerbehinderung interessieren Diabetiker ganz besonders. Viele Leser berichten immer wieder, daß ihnen bereits kurz nach der Diagnosestellung in Schulungen empfohlen wird, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Diese Empfehlung ist jedoch nicht in allen Fällen sinnvoll; es gibt nicht nur Vorteile – die Schwerbehinderteneigenschaft bringt auch Nachteile mit sich! In diesem Artikel möchten wir Ihnen diese näher erläutern. Selbstverständlich erfahren Sie auch, unter welchen Umständen Diabetiker eine Schwerbehinderung zugesprochen erhalten und welche Möglichkeiten es gibt, den Ausweis wieder loszuwerden.
Der Gesetzgeber stellt Schwerbehinderten ein Bündel von Sonderrechten und Leistungen bereit, um ihre Chancen im Arbeitsleben zu verbessern bzw. deren Nachteile etwas auszugleichen. Die im Sozialgesetzbuch IX (SGB) definierten Leistungen dienen der beruflichen Rehabilitation, dort sind auch ein erhöhter Kündigungsschutz sowie der Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub festgeschrieben.
Wer ist schwerbehindert?
Nach dem Gesetz (§ 2 SGB IX) gelten Menschen, die „aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind“ als behindert. Der „Grad der Behinderung“ (GdB) zeigt dabei an, wie erheblich die körperlichen und geistigen Funktionen beeinträchtigt sind. Er ist somit ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ab einem GdB von 50 ist man schwerbehindert.
Und wie wird man es?
Voraussetzung für eine Anerkennung als „Schwerbehinderter“ ist die Antragstellung beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt. Diese zuständige Behörde stellt die Behinderung dann im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens fest und erläßt einen abschließenden Bescheid, in welchem der Grad der Behinderung offiziell festgestellt wird.
Wichtig: Nicht das Versorgungsamt macht einen Menschen zum Behinderten, sondern der gesundheitliche Zustand des Menschen! Die Behörde bescheinigt diesen Zustand nur noch!
Für die Beurteilung des Grads der Behinderung (GdB) gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX (Sozialgesetzbuch) die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - festgelegten Maßstäbe entsprechend. Diese Maßstäbe sind in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ festgehalten.
Für Diabetiker ist die untenstehende Passage entscheidend:
Anhaltspunkte (Auszug)
26.15 Stoffwechsel, innere Sekretion
Der GdB-Grad bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen abhängig. In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdB-Grad.
Durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikation) oder durch Diät ...
... und Kohlenhydratresorptionsverzögerer oder Biguanide (d. h. orale Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen) ausreichend einstellbar: 10%
... und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika) ausreichend einstellbar: 20 %
... und orale Antidiabetika und ergänzende Insulininjektionen ausreichend einstellbar: 30 %
Durch Diät und alleinige Insulinbehandlung ...
... gut einstellbar: 40 %
... schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch gelegentliche, ausgeprägte Hypoglykämien: 50 %
Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen sind ihren Auswirkungen entsprechend zusätzlich zu bewerten.
Die Versorgungsämter halten sich meist eng an die Anhaltspunkte, so daß bei Diabetikern zunächst meist nur selten ein GdB von 50, d.h. eine Schwerbehinderung festgestellt wird. Der Feststellungsbescheid kann aber rechtlich angefochten werden - die Erfahrung zeigt, daß mit anwaltlicher Hilfe zumindest insulinpflichtige Diabetiker spätestens auf diesem Weg die erstrebte Schwerbehinderung meist zuerkannt bekommen.
Für sehr gut eingestellte Diabetiker bzw. Typ-2-Diabetiker im allgemeinen ist bislang ohne weitere körperliche Einschränkungen (z.B. diabetische Folgeerkrankungen) in den meisten Fällen nur ein GdB von höchstens 40 durchsetzbar.
Sozialgericht Düsseldorf: Trendwende in Sicht
Eine neue Rechtsprechung könnte hier jedoch eine Trendwende markiert haben:
Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf (Az.: S 31 SB 388/01 - Urteil vom 5.3.2003) sind die bislang herangezogenen Anhaltspunkte für eine Einstufung von Diabetikern nicht mehr zeitgemäß. Als aktueller Stand der Wissenschaft sei vielmehr der von der Deutschen Diabetes-Gesellschaft herausgegebene „Katalog zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) beim Diabetes mellitus“ maßgeblich.
In dem betreffenden Fall hatte eine neunjährige Diabetikerin (Typ 1, intensivierte Insulintherapie) gegen einen Bescheid des Versorgungsamtes geklagt, welches ihr nur einen Behinderungsgrad in Höhe von 40 Prozent zuerkannt hatte. Sie machte im Verfahren geltend, daß aufgrund ihrer häufigen und schweren Unterzuckerungen auch nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ ein GdB von 50 zuerkannt werden müsse.
Das Versorgungsamt wandte im Verfahren dagegen ein, daß bei der Klägerin gar keine ausgeprägte Hypo- oder Hyperglykämien aufgetreten seien und so nach den Anhaltspunkten ein höherer GdB als 40 daher nicht vertretbar sei.
Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß bei Anwendung der „Anhaltspunkte“ in vielen Fällen ein problematisches Ergebnis auftritt:
Ein Diabetiker, der unter erheblichem Therapieaufwand (z. B. ICT mit 4 Insulininjektionen/ Tag) gut eingestellt ist, wird nach den bisherigen Anhaltspunkten nämlich niedriger eingestuft (mit einem GdB von 40) als ein anderer insulinpflichtiger Diabetiker, der aufgrund einer unzureichenden Therapie schlecht eingestellt ist und zu häufigen Hypoglykämien neigt (GdB von 50).
Diabetes mellitus behandelt (nach den Empfehlungen der DDG)
mit Diät GdB
- ohne blutzuckerregulierende Medikation 10
- und Kohlenhydratresorptionsverzögerern oder Biguaniden
(d. h. orale Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen) 20
- und Sulfonylharnstoffen
(auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika) 30
- und einer Insulininjektion pro Tag
(auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika) 40
- mit zwei und mehr Insulininjektionen pro Tag oder mit
Insulininfusionssystemen, je nach Häufigkeit der notwendigen
Stoffwechselselbstkontrollen 50-60
Unzureichende Therapie sollte nicht belohnt werden!
Um es noch deutlicher zu sagen: Auch die Patienten, die hauptsächlich u. a. deswegen schlecht eingestellt sind, weil sie die Therapieempfehlungen des Arztes nicht befolgen, würden womöglich ebenfalls einen höheren GdB erhalten als die Diabetiker, die gewissenhaft alle Therapieempfehlungen umsetzen. Nach meiner Meinung zu Recht hat das Gericht daher beanstandet, daß die gewünschte gesellschaftliche Integration des Behinderten nicht gefördert wird, wenn - wie bei der bislang üblichen Bewertung der Diabetes-Erkrankung - eine unzureichende Therapie auch noch mit der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft belohnt wird.
Das Sozialgericht Düsseldorf gab daher der Klage statt und setzte den GdB auf 50 fest; in den Gründen wies es darauf hin, daß der nachstehende, von der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) aufgestellte GdB-Katalog dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand entspreche und daher anstelle der Anhaltspunkte anzuwenden gewesen sei:
In seiner Entscheidung vertrat das Gericht die Überzeugung, daß die Häufigkeit und Schwere von Hypoglykämien kein geeigneter Maßstab sei, um die körperlichen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bewerten. Die Frage, ob und wie oft Hypoglykämien auftreten, hänge nämlich im wesentlichen nicht von der Art der Erkrankung, sondern von der Durchführung der Diät- und Insulinbehandlung ab.
Vielmehr sei es entsprechend der Empfehlungen der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sinnvoll und richtig, Diabetiker anhand des Therapieaufwandes zu bewerten, der erforderlich ist, um eine zufriedenstellende Stoffwechseleinstellung zu erreichen.
Erfolg für die Deutsche Diabetes-Gesellschaft
Das Sozialgericht Düsseldorf folgt somit als erstes Gericht in deutlichen Worten dem GdB-Katalog der DDG und verwirft gleichzeitig die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit.
Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig; allerdings ist das Urteil nicht allgemeingültig, d.h. andere Gerichte sind hieran nicht gebunden. Es bleibt daher abzuwarten, ob andere Sozialgerichte sich dieser Auffassung anschließen werden. Sollte die Rechtsprechung des SG Düsseldorf jedoch bestätigt werden, so würde dies für Diabetiker mit ICT-Therapie quasi automatisch die Tür zur Schwerbehinderteneigenschaft öffnen - die bislang noch häufig erforderlichen Streitigkeiten mit den Versorgungsämtern wären dann Vergangenheit.
Und was bringt die Schwerbehinderung?
Menschen mit einem GdB von mindestens 50 gelten als schwerbehindert und unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz; dies bedeutet, daß vor einer Kündigung die zuständige Integrationsbehörde (Versorgungsamt) unterrichtet werden und diese der Kündigung zustimmen muß. In der Praxis ist dies ein sehr wichtiger Vorteil; es gilt der Spruch „Schwerbehinderte gehen zuletzt“. Allerdings sollte man diesen Schutz auch nicht überbewerten: Eine Unkündbarkeitsgarantie ist die Schwerbehinderung auf keinen Fall.
Weiterhin besteht Anspruch auf fünf Tage zusätzlichen, bezahlten Urlaub; Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
Auf Antrag kann wegen der Behinderung ein steuerfreier Pauschbetrag gemäß nachstehender Tabelle gewährt werden:
Stufe GdB: Pauschbetrag:
1 25 - 30: 310 ¤
2 35 - 40: 430 ¤
3 45 - 50: 570 ¤
4 55 - 60: 720 ¤
5 65 - 70: 890 ¤
6 75 - 80: 1.060 ¤
7 85 - 90: 1.230 ¤
8 95 -100: 1.420 ¤
Diese Pauschbeträge können jedoch nur beanspruchen:
§ 33 EStG (Auszug)
1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung ... Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, ...
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Eltern diabetischer Kinder und Jugendlicher wird ein wesentlich höherer Freibetrag in Höhe von derzeit 3.681,30 Euro gewährt, wenn vom Versorgungsamt das Merkmal „H“ (Hilflosigkeit) im Sinne des § 33 b EStG bescheinigt worden ist; diese wird regelmäßig bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Ausnahme: bis zum 18. Lebensjahr) unterstellt. Abgestellt wird hier nicht in erster Linie auf den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand, sondern auch auf den erforderlichen Umfang für laufende Blutzuckerkontrollen, die Bestimmung der Insulinmenge, die Zubereitung der Mahlzeiten sowie die Überwachung der erforderlichen Nahrungsaufnahme und der körperlichen Betätigungen.
Weitere Nachteilsausgleiche wie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie die Ermäßigung von Telefongebühren können (in der Regel) mit einem GdB von 80 Prozent zusätzlich in Betracht kommen.
Wichtig: Es ist selbstverständlich, daß eine Schwerbehinderung nur dann ein Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglicht, wenn tatsächlich auch eine Gehbehinderung vorliegt.
Gleichstellung mit Schwerbehinderten ist möglich
Was ist, wenn ich nur einen GdB von weniger als 40 zuerkannt bekomme? Behinderte, die einen GdB von mindestens 30 erreichen, können auf Antrag mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Der Antrag ist beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen; weil die Gleichstellung auch Rechte des Arbeitgebers berührt, muß der Antragsteller mit der Unterrichtung des Arbeitgebers durch das Arbeitsamt einverstanden sein.
Wichtig: Die Gleichstellung beinhaltet zwar auch den erhöhten Kündigungsschutz - Anspruch auf Zusatzurlaub besteht jedoch nicht.
Und nun die Nachteile: Job finden
Trotz der Vergünstigungen kann eine Anerkennung als Schwerbehinderter auch erhebliche Nachteile mit sich bringen: Nach derzeitiger Rechtsprechung muß beispielsweise die Frage des Arbeitgebers nach Schwerbehinderteneigenschaft und Gleichstellung wahrheitsgemäß beantwortet werden. Man braucht nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, daß die Chancen auf eine Einstellung hierdurch drastisch sinken: Gerade für jugendliche Diabetiker, die auf Arbeitsplatzsuche sind oder am Anfang des Berufslebens stehen, kann die Schwerbehinderung zu ernsthaften Benachteiligungen führen.
So bitter die Realität ist und klingt: Den begehrten Arbeitsplatz wird man als Schwerbehinderter meist nicht erhalten. Eine Ausnahme besteht allenfalls im öffentlichen Dienst - aber wohl auch nur dann, wenn die Einstellung zentral erfolgt (z.B. auf Landesebene).
Persönliche Einschätzung: Vorsicht!
Ich halte es daher für geradezu verwerflich, jungen Menschen, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, einen Schwerbehinderungsantrag nahezulegen. Immer sollte bedacht werden: Der wesentliche Vorteil der Schwerbehinderteneigenschaft, nämlich der erhöhte Kündigungsschutz, bringt erst dann etwas, wenn man einen Arbeitsplatz hat. Ich rate also dringend zur Vorsicht!
Anders sieht es aus bei Menschen, die keine beruflichen Veränderungen mehr beabsichtigen und denen möglicherweise eine Kündigung droht: Hier kann man mit dem Antrag auf Schwerbehinderung nichts mehr falsch machen; man sollte den erhöhten Kündigungsschutz, welcher bereits mit Antragstellung entsteht (Arbeitgeber hiervon informieren!), unbedingt mitnehmen. Auch Beamte können - sicherheitshalber erst nach Ernennung auf Lebenszeit - unproblematisch die Schwerbehinderteneigenschaft feststellen lassen und so die Steuerfreibeträge bzw. den Zusatzurlaub mitnehmen.
Insgesamt sollte man auch nicht außer acht lassen, daß eine ausgewiesene Schwerbehinderung durchaus zu Minderwertigkeitskomplexen oder anderen Persönlichkeitsproblemen führen kann - vor allem dann, wenn man an sich eigentlich voll leistungsfähig ist.
Und so können Sie sich wehren
Wie kann ich mich gegen die nach meiner Auffassung zu niedrige Festsetzung des GdB wehren?
Sollte das Versorgungsamt den Antrag ablehnen oder einen niedrigeren Grad der Behinderung feststellen, so muß innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden.
Tip: Nehmen Sie spätestens im Widerspruchsverfahren die Hilfe eines Verbandes (z.B. VdK, DDB) oder eines spezialisierten Anwalts in Anspruch. In den allermeisten Fällen kann so bereits außergerichtlich das gewünschte Ergebnis erreicht werden.
Infos:
http://www.vdk.de
http://www.rehadat.de
http://www.behinderten-ratgeber.org
Ausweis kann nicht einfach zurückgegeben werden
Viele Betroffene sind der Meinung, daß man „den Schwerbehindertenausweis einfach zurückgeben“ könne. Diese fast schon als naiv zu bezeichnende Annahme wird leider auch von namhaften Schulungszentren immer noch vermittelt.
Um es klar zu sagen: Nein, man kann auf eine bereits festgestellte Schwerbehinderung nicht einfach durch Rückgabe des Ausweises verzichten; die entsprechende Feststellung bleibt als behördlicher Verwaltungsakt selbstverständlich weiter wirksam. Erst wenn die Behörde den Bescheid aufhebt, tritt eine rechtlich bindende Änderung ein. Und auch im Falle eines nur befristet erteilten Bescheides ändert sich nichts: Sicherlich kann man einfach „vergessen“, eine Verlängerung zu beantragen - rein rechtlich und faktisch liegt die Schwerbehinderung aber immer noch vor und muß auf Nachfrage dem (potentiellen) Arbeitgeber angegeben werden.
Eine Neufestsetzung ist möglich
Allerdings kann sich selbstverständlich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich gebessert haben - in diesem Fall kann eine Neufestsetzung bzw. Herabstufung des Behinderungsgrades beantragt werden. Aber auch das hat nur realistische Chancen, wenn die Schwelle von 30 Prozent unterschritten wird: Denn bereits ab diesem Grad können Rechte als Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter geltend gemacht werden – eine entsprechende Frage des Arbeitgebers muß korrekt beantwortet werden.
Tip: Liegt bereits ein GdB von 50 oder mehr vor, so wird nur selten eine derartige Besserung des Gesundheitszustandes eintreten, um eine drastische Herabstufung auf einen GdB von unter 30 nahezulegen. Wenn es Ihnen vorrangig auf den erhöhten Kündigungsschutz ankommt, dann empfehle ich, zunächst lediglich einen GdB von 30 zu beantragen - auch wenn ein GdB von 40 oder mehr möglich wäre. Über eine spätere Neufestsetzung kann man dann immer noch zu dem höheren GdB kommen, man hat so aber bessere Chancen, möglicherweise auch die Schwerbehinderung wieder loszuwerden, sprich unter die magische Schwelle von GdB 30 zu gelangen.