Führerscheinprobleme überwinden

Die Fahrt mit dem Auto oder Motorrad ist Ausdruck mobiler Freiheit, die viele Menschen nicht missen wollen und können. Für viele ist der Führerschein Voraussetzung für Beruf und Freizeitaktivitäten. Da bedeutet es mitunter Existenzgefährdung, wenn die Fahrerlaubnis entzogen bzw. gar nicht erst erteilt wird. Hinzu kommt eine erhebliche Einschränkung der Mobilität und Bewegungsfreiheit – auch deshalb schlagen viele Politiker vor, anstelle von Freiheitsstrafe oder Geldbuße auch noch die Sanktion des Führerscheinentzugs einzuführen. Im folgenden Artikel bekommen Sie Tips und Hintergrundinformationen, die Ihnen helfen sollen, Probleme mit dem Führerschein zu vermeiden oder zu beheben.

„Muß ich nun den Führerschein abgeben...?“ ist eine der ersten Fragen, die nach der Diagnose einer Diabetes-Erkrankung bange gestellt wird - hier können Sie beruhigt sein:

„Muß ich nun den Führerschein abgeben...?“

Die Erkrankung an sich führt nicht automatisch zum Entzug der Fahrerlaubnis - wenn überhaupt, so müssen noch andere Umstände hinzukommen. Probleme gibt es nur dann, wenn man sich zum Führen eines Kfz „als ungeeignet“ erweist - oder aber, wenn seitens der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt) Zweifel hieran bestehen.

Jeden Tag ereignen sich viele, teilweise schwere Unfälle. Dies zeigt, daß die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für sich und andere verbunden ist.

Es muß daher sichergestellt sein, daß der Lenker eines Kfz dieses auch jederzeit beherrscht und nicht etwa, z.B. unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluß, am Steuer Ausfallerscheinungen zeigt (Einschlafen, verlangsamte Reaktionen, Tunnelblick).

Sie müssen Ihr Risiko verringern!

Selbstverständlich muß die Behörde im Interesse der Allgemeinheit auch darauf achten, ob jemand ein gesteigertes Risiko hat, aufgrund einer Krankheit oder aus sonstigen Gründen plötzlich bewußtlos und/oder fahruntauglich zu werden. Dies kann beispielsweise bei Patienten mit Epilepsie der Fall sein: Erleiden diese während einer Autobahnfahrt einen plötzlichen Anfall, dann kann das zur Katastrophe führen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, weshalb auch Diabetes-Patienten von der Behörde etwas genauer beleuchtet werden:

Zumindest Typ-1- Diabetiker sind, unabhängig von der angewendeten Insulintherapie, grundsätzlich hypoglykämiegefährdet, sie sind ein genereller Risikofaktor!

Das steht in der „Fahrerlaubnis-Verordnung“

In der seit 1999 geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - sind allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr mit Zulassung und Einschränkung und Entziehung der Zulassung enthalten; ebenso bestimmt diese Rechtsnorm u.a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung (Mindestalter, Eignung, Sehvermögen), von Beschränkungen (Auflagen) oder einer Entziehung.

§ 21 FeV schreibt vor:

„Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge... obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.“

Diabetiker müssen daher die Gewähr bieten, daß sie alles Notwendige tun, damit andere Verkehrsteilnehmer und sie selbst nicht gefährdet werden. Das setzt voraus, daß auftretende Unterzuckerungen zuverlässig erkannt und behandelt werden können, die Stoffwechseleinstellung regelmäßig (ca. alle 6 Wochen) ärztlich überprüft wird, Blutzuckerselbstkontrollen regelmäßig durchgeführt werden, Therapie und Einstellung dokumentiert werden und von der Straßenverkehrsbehörde geforderte Auflagen erfüllt werden (z.B. regelmäßige Untersuchungen, Traubenzucker im Auto etc.).

Trotz Diabetes: Den Führerschein gibt’s...

Erhalten denn Diabetiker überhaupt den Führerschein? Bei Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis muß die Führerscheinstelle feststellen, ob der Bewerber körperlich und geistig zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Hier hat sich die Behörde an den Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung bzw. deren „Anlage 4 - Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ und an die „Begutachtungsrichtlinien - 3.5 Zuckerkrankheit Diabetes mellitus“ zu orientieren.

Abhängig von Diabetes-Typ bzw. Behandlungsform unterscheiden die Begutachtungsrichtlinien nach 3 Risikogruppen (siehe unten „Risikogruppen 1-3“), die Führerscheinklassen werden in 2 Gruppen (siehe Graphik rechts) aufgeteilt.

...aber auf das Risiko kommt es an

Sämtliche „leichten“ Kraftfahrzeuge, d.h. die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T (hierzu zählen also Motorräder, Pkw, landwirtschaftliche Zugmaschinen) werden der Fahrzeuggruppe 1 zugerechnet.

In Fahrzeuggruppe 2 sind die „schweren“ Fahrzeuge der Klassen C, C1, C1E, D, DE, D1, D1E (Lkw über 7,5t, Sattelschlepper u.ä.) sowie die FZF (Fahrgastbeförderung) enthalten.

Die Diabetiker werden nach folgenden Risikogruppen eingeteilt:

Risikogruppe 1:
Uneingeschränktes Führen von Fahrzeugen.
Nur mit Diät sowie mit Diät und Medikamenten zur Besserung der Insulinresistenz (Biguanide, Insulinsensitizer) und/oder Pharmaka zur Resorptionsverzögerung von Nährstoffen behandelte Diabetiker.
Diabetiker dieser Gruppe können regelmäßig uneingeschränkt am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen.

Risikogruppe 2:
Eingeschränktes Führen von Fahrzeugen.

Mit Diät und oralen Antidiabetika vom Sulfonylharnstoff behandelte Diabetiker (blutzuckersenkende Medikamente, ohne Insulin).
Bei Diabetikern dieser Gruppe besteht eher selten die Gefahr einer Unterzuckerung (Hypoglykämie). Sie können in der Regel uneingeschränkt den gestellten Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges gerecht werden.
Allerdings: Bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird, muß durch ein ärztliches Gutachten eine gute Stoffwechseleinstellung ohne Unterzuckerungen nachgewiesen werden.

Risikogruppe 3:
Eingeschränktes Führen von Fahrzeugen mit Ausschlüssen.
Mit Diät und Insulin, auch mit Insulin und oralen Antidiabetika behandelte Diabetiker.
Diabetiker dieser Gruppe - Typ 1, ICT, Pumpenträger - sind grundsätzlich immer hypoglykämiegefährdet.

Regelmäßig wird daher davon ausgegangen, daß diese Personen nicht in der Lage sind, den gestellten Anforderungen zum Führen von schweren Kraftfahrzeugen der Fahrzeuggruppe 2 gerecht zu werden.

Zur Führung von Pkw und anderen Kraftfahrzeugen der Fahrzeuggruppe 1 bestehen jedoch dann keine Bedenken, wenn davon auszugehen ist, daß auftretende Hypoglykämien und Hyperglykämien bemerkt und erfolgreich behandelt werden können. Hierzu ist zunächst grundsätzlich die selbständige Durchführung von Blutzuckermessungen erforderlich.

Grundsätzlich kann man daher sagen, daß ein Diabetiker, der nicht zu häufigen bzw. unkontrollierbaren Unterzuckerungen neigt, sämtliche Kraftfahrzeuge der Klassen A, A1 (Motorrad), M (Leichtkrafträder), B, BE (Pkw bis 7,5 to) und L, T (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) führen darf.

Diabetiker können auch Personen befördern! Aber...

Die meisten Straßenverkehrsbehörden sehen bei Typ-1-Diabetikern die Eignung zur Personenbeförderung bzw. zum Führen von schweren Lkw (ab 7,5 t) und Zugmaschinen der Klassen C, CE, C1, C1E grundsätzlich als nicht gegeben an und verweigern daher zunächst die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis.

Hiergegen sollte man sich aber wehren: Gemäß Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV können auch mit Insulin behandelte Diabetiker ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa 3 Monate die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 erhalten - d.h. auch der Erlaubnis zur Personenbeförderung.

Nochmals: Wenn also über einen längeren Zeitraum nachweislich keine oder nur leichte Unterzuckerungen (ohne Glukagon, ohne Bewußtlosigkeit, ohne Hilfe von Dritten) aufgetreten sind und eine gute Stoffwechseleinstellung ärztlich bescheinigt wird, dann können grundsätzlich auch Typ-1-Diabetiker Lkw oder Taxi fahren!

Nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker werden dagegen nicht als hypoglykämiegefährdet angesehen und begegnen daher keinen Einschränkungen.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich Ländersache und wird daher regional unterschiedlich gehandhabt. In einigen Bundesländern sind auf den Antragsformularen zum Führerschein Gesundheitsfragen enthalten; dort wird dann beispielsweise auch durch Ankreuzfelder nach Erkrankungen wie Diabetes gefragt.

Im Antrag: Diabetes muß wohl nicht angegeben werden...

Es wird häufig empfohlen, solche Fragen nach einer Diabetes-Erkrankung beim Führerscheinantrag einfach wahrheitswidrig zu verneinen. Dies hat den Vorteil, daß die Behörde nichts von der Zuckerkrankheit erfährt und man sich so die kostspieligen medizinischen Gutachten und/oder lästigen Auflagen bzw. Einschränkungen erspart. Hinzu kommt, daß es juristisch durchaus umstritten ist, ob solche Fragen überhaupt zulässig sind; deren Beantwortung wäre daher nur freiwillig.

...machen Sie es aber trotzdem!

Ich persönlich vertrete die Auffassung, daß die Behörde wohl durchaus berechtigt sein dürfte, den Gesundheitszustand der Antragsteller zu überprüfen - schließlich muß sie ja zum Wohle der Allgemeinheit sicherstellen, daß der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Und das ist für die Betroffenen grundsätzlich auch nicht schlimm, denn die wahrheitsgemäße Angabe der Diabetes-Erkrankung führt - entsprechend der obigen Ausführungen - ja auch nicht dazu, daß dem Betroffenen die Fahrerlaubnis verweigert werden darf.

Erfährt die Behörde später - sei es durch einen unglücklichen Zufall, durch Unfall oder Denunzierung - von der Erkrankung, so könnte dann aber im schlimmsten Fall passieren, daß dessen grundsätzliche Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kfz in Zweifel gezogen wird.

Möglicherweise geht die Führerscheinstelle dann nämlich davon aus, daß der Betreffende vor unwahren Angaben nicht zurückschreckt, möglicherweise alles tun würde, um den Führerschein zu erhalten - ohne Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit. In diesem Fall muß man mit erheblich größerem Ärger und möglicherweise deutlich belastenderen Auflagen rechnen, als wenn man die Krankheit zu Beginn einfach wahrheitsgemäß angegeben hätte...

Mein Tip: Die Diabetes-Erkrankung sollte auf KEINEN FALL ungefragt oder ohne Not mitgeteilt werden. Wird von der Behörde jedoch entsprechend nachgefragt, so sollte die Krankheit wahrheitsgemäß angegeben werden.

Halten Sie sich zurück mit Angaben zur Diabeteserkrankung

Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis zuständige Straßenverkehrsbehörde weiß von Ihrer Diabetes-Erkrankung zunächst nichts. Sie brauchen auch keine Befürchtung haben, daß Ihr Arzt oder das Krankenhauspersonal eine entsprechende Information weitergibt - diese sind an das Arztgeheimnis gebunden und würden sich strafbar machen, wenn sie patientenbezogene Daten ohne (Ihre!) entsprechende vorherige Einwilligung an Dritte weitergäben.

Regelmäßig erfährt die zuständige Behörde jedoch durch die Betroffenen selbst - und unaufgefordert - von der Erkrankung: Bei Unfällen oder polizeilichen Vernehmungen wird oftmals die Diabetes-Erkrankung erwähnt, was die Polizei dann umgehend weiterleitet.

Wollen Sie also nicht, daß die Straßenverkehrsbehörde von Ihrem Diabetes erfährt, dann halten Sie sich mit Aussagen zurück.

Wer bereits einen Führerschein hat und erst dann die Diabetes-Erkrankung eintritt, muß dies der Führerscheinbehörde NICHT unaufgefordert melden. Nur auf Nachfrage sollte wahrheitsgemäß geantwortet werden. Im besten Fall erfährt die Behörde niemals etwas von der Krankheit.

Wie erfährt die Behörde von der Erkrankung?

  • Polizeiliche Meldungen bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr oder Unfällen
  • Eigene Angabe des Betroffenen
  • Meldung/Denunzierung durch Dritte (Angehörige, Nachbarn, behandelnde Ärzte - Verstoß gegen Schweigepflicht!)

Ärzte machen sich strafbar, wenn sie Infos weitergeben!

In vielen Fällen kommt es im Verlauf der Krankheit zu schweren Blutzuckerschwankungen, Unterzuckerungen werden mitunter nicht mehr rechtzeitig oder überhaupt nicht mehr wahrgenommen. Sie sind jedoch ebenfalls nicht verpflichtet, solche Änderungen der Führerscheinbehörde unaufgefordert zu melden. Mehrere Ärzte haben mich gefragt, ob sie denn uneinsichtige Patienten der Behörde melden müssen, welche trotz häufiger plötzlicher Unterzuckerungen dennoch weiterhin Auto fahren. Trotz allem Verständnis für deren Bedenken:

Eine Weitergabe der von der ärztlichen Schweigepflicht umfaßten Informationen stellt eine Straftat dar; Arzt oder Praxispersonal dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen auf keinen Fall irgendwelche Daten an Dritte weitergeben. Hierzu zählt auch die Aussage gegenüber Polizei oder Gerichten: Ein Arzt kann nicht zur Aussage über seine Patienten gezwungen werden. Im Gegenteil: Er macht sich bereits strafbar, wenn er - ohne zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden worden zu sein - beispielsweise gegenüber der Polizei mitteilt, daß ein Patient Diabetiker ist. Auch Notärzte und Sanitäter dürfen am Unfallort keinerlei Angaben über den medizinischen Befund machen:

Der Notarzt darf daher der Polizei auf keinen Fall offenbaren, daß der Fahrer in Unterzuckerung war.

Ratschläge aus Sicht des Anwalts

Aus anwaltlicher Sicht folgende Ratschläge: Insbesondere im ersten Unfallschock ist man meist nicht zu klaren Gedanken in der Lage und läuft Gefahr, Angaben zu machen, die später zu Nachteilen führen. Machen Sie am Unfallort nur Angaben zu Ihren Personalien. Weitergehende Fragen müssen Sie nicht beantworten; Sie brauchen auch keine Auskunft zu Fragen nach Erkrankungen, Unfallhergang etc. geben.

Sprechen Sie - besonders nach schweren Unfällen - schnellstmöglich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens. Wenn Sie keinen Rechtsanwalt kennen, hilft Ihnen die zuständige Anwaltskammer gerne weiter. Wägen Sie sehr sorgfältig ab, ob ein Freispruch, verbunden mit dem langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis, besser ist als das bei einer Verurteilung zu erwartende Strafmaß mit einer zeitweiligen Sperrfrist zu deren Wiedererteilung. Achtung: Womöglich ist der linke Weg langfristig.

Wenn Sie Angaben machen wollen: Machen Sie diese wahrheitsgemäß, vermeiden Sie aber möglichst jede Erwähnung Ihrer Diabetes-Erkrankung.

Unfall? Über kurzfristige Siege...

Auch Diabetiker können im Straßenverkehr in einen Unfall einbezogen werden - und genießen einen scheinbaren Vorteil: Wenn ein Unfall durch eine (schwere) Hypoglykämie verursacht wurde, weil z.B. dem Fahrer schwindlig wurde, dann kann dieser sich grundsätzlich darauf berufen, daß er hierfür nichts kann, „unschuldig“ sei. Sofern solche Unterzuckerungen nicht regelmäßig vorher schon unkontrolliert aufgetreten und ansonsten auch die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wird mit dieser Argumentation meist ein Freispruch zu erwirken sein - auch wenn Personen verletzt oder getötet worden sind.

...und folgende Niederlagen!

Die anfängliche Freude über die ersparte Freiheits- oder Geldstrafe dürfte jedoch nicht lange währen: Die Straßenverkehrsbehörde wird - trotz Freispruchs - recht schnell die Fahrerlaubnis entziehen, weil der Fahrer sich als nicht verkehrstüchtig und somit als Gefahr für die Allgemeinheit erwiesen hat.

Insbesondere nach Unfällen mit Personenschäden wird es dann sehr schwer - wenn nicht unmöglich - sein, auf jeden Fall aber lange dauern, bis die Eignung zum Führen eines Kfz wieder nachgewiesen werden kann: Man muß ja damit rechnen, daß ein solcher Unfall wieder passiert. Gerade bei Menschen, die auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind (Außendienst etc.), ist es daher häufig besser, vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch und keine Angaben zum Unfallhergang und damit zum Diabetes zu machen. Es wird dann zwar meist mit einer Verurteilung sowie dem zeitweisen Verlust des Führerscheins zu rechnen sein, doch weiß niemand von Ihrem Diabetes; und nach Ablauf der Sperrfrist kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Gegen Auflagen und Einschränkungen kann man wenig tun

Nachdem die Straßenverkehrsbehörde von einer Diabetes-Erkrankung erfahren hat, hat diese zu überprüfen, ob und inwiefern hierdurch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird. Oft wird daher der Autofahrer - meist noch in regelmäßigen Abständen - aufgefordert, ein ärztliches Gutachten auf eigene Kosten beizubringen. Nach § 11 der Fahrerlaubnisverordnung kann eine solche ärztliche Begutachtung durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden.

Diese kann daher bestimmen, ob das Gutachten von einem verkehrsmedizinisch erfahrenen Facharzt (FA für Innere Medizin, Diabetologe), von einem Amtsarzt oder von einem Betriebsmediziner erstellt werden soll. Ein Attest vom Hausarzt ist regelmäßig nicht ausreichend.

Fraglich ist nun, was man gegen eine solche Aufforderung der Behörde tun kann? Kurz gesagt: rechtlich leider nur wenig. Die Anforderung des Gutachtens ist in der Regel kein behördlicher Verwaltungsakt, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könnte. Es handelt sich hier nämlich nicht um eine Pflicht, die der Staat notfalls auch zwangsweise durchsetzen würde, sondern lediglich um eine Mitwirkungsobliegenheit, die der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung - Entzug bzw. (Weiter-)Gewährung der Fahrerlaubnis - dient.

Autofahrende Diabetiker: die Regeln

Folgende Regeln sollten autofahrende Diabetiker immer beherzigen:

  • Denken Sie an Ihre Verantwortung gegenüber Ihren Mitmenschen! Sorgen Sie dafür, daß Sie am Steuer nicht in Unterzuckerung geraten!
  • Denken Sie daran, daß es in den ersten Wochen nach der Diabetesfeststellung, Diabetesneueinstellung oder Insulinumstellung zu Sehstörungen kommen kann!
  • Testen Sie vor der Fahrt den Blutzucker; bei längeren Fahrten hierfür ausreichende Pausen vorsehen.
  • Bei den geringsten Anzeichen einer Unterzuckerung während der Fahrt sofort anhalten und messen bzw. Traubenzucker essen.
  • Halten Sie im Auto immer ausreichende Mengen von Traubenzucker bzw. Cola griffbereit - am besten in der Mittelkonsole.
  • Führen Sie immer Obst oder Kekse für Zwischenmahlzeiten und als Notreserve mit.
  • Denken Sie daran, daß es durch Alkoholgenuß zu Unterzuckerungen kommen kann!

Ansonsten gilt wie auch für Nichtdiabetiker: Fahren Sie defensiv, vermeiden Sie Übermüdung, machen Sie Pausen.

Angeforderte Gutachten sollten Sie vorlegen

Um im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, sollten Sie dieser Aufforderung grundsätzlich nachkommen. Die Erteilung der Fahrerlaubnis stellt nämlich eine für Sie begünstigende Verwaltungsentscheidung dar; Sie müssen daher nachweisen, daß sämtliche hierzu erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Wenn nun das Gutachten nicht vorgelegt wird, dann dürfte die Behörde recht schnell zum Schluß kommen, daß die Eignung zum Führen des Kfz nicht (mehr) vorliegt und entsprechend die Fahrerlaubnis entziehen bzw. deren Erteilung verweigern. Hiergegen kann man dann allerdings Rechtsmittel einlegen - z.B. in Form von Widerspruch, einstweiliger Anordnung und/oder Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage.

Etwas anderes gilt dann, wenn das Vorgehen der Behörde willkürlich erscheint, z. B. wenn ohne Verkehrsverstöße in halbjährlichen Abständen Gutachten angefordert werden. In diesem Fall sollten Sie zunächst im Gespräch versuchen, auf die Behörde einzuwirken. Wenn dieser Weg versperrt ist, dann sollte recht frühzeitig ein Anwalt eingeschaltet werden.

Einige Auflagen sind zumutbar und sinnvoll

Anders zu behandeln sind Auflagen wie das Führen eines Fahrtenbuches bzw. die Pflicht, vor Antritt jeder Fahrt eine Blutzuckermessung durchzuführen; diese Anordnungen sind grundsätzlich meist im Wege eines (Teil-)Widerspruchs bzw. einer (Teil-) Anfechtungsklage angreifbar, doch sollte man auch hier mit Bedacht vorgehen: In vielen Fällen sind die erteilten Auflagen durchaus sinnvoll, angemessen und zumutbar - und somit auch rechtmäßig.

Eine hinsichtlich des Führerscheins sinnlose Auflage wäre beispielsweise, quartalsweise den HbA1-Wert bestimmen und vorlegen zu lassen. Dieser sagt zwar grundsätzlich einiges über die Stoffwechseleinstellung aus, aber das für die Fahrerlaubnis wesentliche Kriterium der Unterzuckerung läßt sich hier nur wenig ableiten: Ein Patient mit sehr vielen, auch starken Blutzuckerschwankungen und Unterzuckerungen kann nämlich dennoch durchaus einen guten HbA1c-Wert im Normwert haben.

Diskriminierungsverbot hilft vor Gericht

Soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bzw. der Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E verweigert wird, besteht vor Gericht ebenfalls Hoffnung: Ein nachweislich gut eingestellter Diabetiker, der nicht zu Unterzuckerungen neigt und dies auch hinreichend dokumentiert und protokolliert hat, kann vor Gericht versuchen, eine Fahrerlaubnis zu erkämpfen - entsprechend der in Anlage 4 zur FeV beschriebenen Grundsätze zur Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kfz. Auch kann es helfen, sich vor Gericht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit sowie auf das Diskriminierungsverbot zu berufen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.10.1989 (Az: 11 B 88.02551, Fundstelle: BayVBl 1990, 249) klargestellt: „Auch ein insulinpflichtiger Zuckerkranker kann im Einzelfall die Voraussetzungen des StVZO § 15 Abs 1 S 1 Nr. 3 erfüllen und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geeignet sein.“

Noch mal zusammengefaßt:

Zusammenfassend gilt festzustellen: Eine gute und hinreichend dokumentierte Stoffwechseleinstellung sowie deren permanente ärztliche Überprüfung lassen für Diabetiker kaum Probleme mit dem Führerschein erwarten. Falls Schwierigkeiten auftreten, gilt jedoch wie überall: Ein offenes Gespräch unter Darlegung der persönlichen Situation sowie ggf. die Vorlage von Tagebuchaufzeichnungen helfen oftmals mehr als die Verfolgung des Rechtswegs.

Mit freundlicher Genehmigung von

11.11.2003
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 11, 2003, Seite: 25-35