Schwerbehinderung bei Kindern - was ist zu beachten?
Vielen Eltern wird in Schulungen, Selbsthilfegruppen oder vom Arzt empfohlen, für das diabetische Kind einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Leider wird diesem Rat oftmals gefolgt, ohne die (längerfristigen) Konsequenzen einer Schwerbehinderteneigenschaft zu hinterfragen.
Wer ist schwerbehindert?
Nach dem Gesetz (§ 2 SGB IX) gelten Menschen, die „aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind” als behindert.
Der „Grad der Behinderung” (GdB) zeigt dabei an, wie erheblich die körperlichen und geistigen Funktionen beeinträchtigt sind. Er ist somit ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ab einem GdB von 50 ist man schwerbehindert.
Was bringt die Schwerbehinderung?
Der Gesetzgeber stellt Schwerbehinderten ein Bündel von Sonderrechten und Leistungen bereit, um ihre Chancen im Arbeitsleben zu verbessern bzw. deren Nachteile etwas auszugleichen. Die im Sozialgesetzbuch IX (SGB) definierten Leistungen dienen der beruflichen Rehabilitation, dort sind auch ein erhöhter Kündigungsschutz sowie der Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub festgeschrieben.
Auf Antrag kann wegen der Schwerbehinderung ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt werden; bei einem GdB von 50 beträgt dieser beispielsweise 570 Euro.
Höherer Freibetrag für Eltern diabetischer Kinder
Eltern diabetischer Kinder und Jugendlicher wird ein wesentlich höherer Freibetrag in Höhe von derzeit 3681,30 Euro gewährt, wenn vom Versorgungsamt das Merkmal „H” (Hilflosigkeit) im Sinne des § 33 b EStG bescheinigt worden ist; diese wird regelmäßig bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Ausnahme: bis zum 18. Lebensjahr) unterstellt. Abgestellt wird hier nicht in erster Linie auf den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand, sondern auch auf den erforderlichen Umfang für laufende Blutzuckerkontrollen, die Bestimmung der Insulinmenge, die Zubereitung der Mahlzeiten sowie die Überwachung der erforderlichen Nahrungsaufnahme und der körperlichen Betätigungen.
Anstelle dieses Behindertenpauschbetrages können behinderte Menschen auch sämtliche behinderungsbedingten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Aufwendungen sind dann jedoch einzeln nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Außerdem muß man sich dann eine „zumutbare Eigenbelastung” anrechnen lassen; diese ist nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand sowie der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gestaffelt und beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Steht Ihrem Kind ein Pauschbetrag für behinderte Menschen zu und erhalten Sie für dieses Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, so kann der Pauschbetrag auf Antrag auf Sie übertragen werden, wenn Ihr Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt. Geben Sie den Grad der Behinderung an und fügen Sie - soweit diese dem Finanzamt nicht bereits vorliegen - die Nachweise bei.
Tip: Nur wenn die Gesamtsumme der tatsächlichen Aufwendungen abzüglich einer Kürzung von ca. 5 Prozent (als zumutbare Belastung) noch höher ist als der Pauschbetrag, lohnt sich der Aufwand des Belegesammelns.
Lehrer müssen Kinder nicht spritzen
Mitunter kann bei knappen Kindergarten- oder Schulkapazitäten über die Schwerbehinderung versucht werden, einen freien Platz für das Kind zu erhalten. Allerdings ist hier dringend zu beachten, daß Lehrer oder Kindergartenpersonal nicht durch die Krankheit abgeschreckt werden dürfen. Und: Manche Eltern erwarten, daß Lehrer regelmäßige Blutzuckermessungen bei ihrem Kind vornehmen bzw. diese überwachen; die Erwartungshaltung ist jedoch etwas überzogen; die Lehrer sind nicht verpflichtet - und streng genommen als medizinische Laien auch nicht berechtigt, Messungen durchzuführen. Obwohl der Aufwand nicht groß und das Risiko gering scheint - es ist nachvollziehbar, wenn sich das Lehrpersonal dieser zusätzlichen Verantwortung entziehen will.
Aufpassen sollte man, wenn eine Blutzuckermessung nicht vom Kind selbst durchgeführt werden kann bzw. dieses nicht hinreichend im Umgang bei Unterzuckerungen geschult ist: Hier sollte unbedingt ein Konflikt mit der Schule vermieden und eine einvernehmliche Lösung (ggf. unter Einsatz der Sozialhilfebehörde) gefunden werden. Im schlimmsten Fall könnte die Schule nämlich zum Schluß kommen, daß das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht länger eine Regelschule (Haupt- und Realschule, Gymnasium) besuchen kann und in eine Sonderschule gehen sollte.
Sind besondere Hilfen für den Besuch einer Regelschule erforderlich, so hat das Kind Anspruch auf solche Hilfen; die Hilfe hat entweder der Schulträger oder das zuständige Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu leisten. Es werden bei Diabetikern in der Regel Hilfspersonen (z.B. Zivildienstleistende) sein, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Wenn eine Internatsunterbringung notwendig ist, weil am Wohnort keine adäquate Schule ist, muß theoretisch auch diese finanziert werden.
Gering verdienende oder einkommenslose Eltern können zu den Kosten dieser Hilfen nur herangezogen werden, soweit Aufwendungen für den Lebensunterhalt erspart werden. Anträge sind an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu richten.
Bei Bedarf: Mehr Zeit für Klassenarbeiten
Bei Prüfungen und Klassenarbeiten ist es oft möglich, unter Hinweis auf die Blutzuckermessungen vom Lehrer oder den Prüfungsbehörden eine etwas längere Bearbeitungsdauer zugestanden zu bekommen. Auch hier ist allerdings Vorsicht geboten: Gerade bei Kindern kann hier durch Neid und Mißgunst eine erhebliche Ausgrenzung erfolgen. Gute Leistungen werden von Mitschülern oftmals nicht anerkannt, sondern als Ergebnis einer scheinbaren Bevorzugung gewertet: Das kann dazu führen, daß das Kind womöglich (unbewußt) schlechtere Leistungen erbringt, nur um von seinen Klassenkameraden nicht angegangen zu werden. Und auch wenn keine Prüfungserleichterungen beantragt oder erleichtert werden: Kinder können grausam sein; sofern die (Schwer-)Behinderung des Kindes bekannt wird, müssen Sie damit rechnen, daß Ihr Kind willkommenes Opfer für Hänseleien, Spott und Beleidigungen durch Mitschüler wird.
„Schwerbehinderung“: Was spricht nun dagegen?
Nach derzeitiger Rechtsprechung muß die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung bei der Einstellung wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Man braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, daß die Chancen auf eine Anstellung hierdurch drastisch sinken. Gerade für jugendliche Diabetiker, die auf Arbeitsplatzsuche sind oder am Anfang des Berufslebens stehen, kann so die Schwerbehinderung zu ernsthaften Benachteiligungen führen: Den begehrten Arbeitsplatz wird man leider meist nicht erhalten.
Man kann auf eine bereits festgestellte Schwerbehinderung auch nicht einfach durch Rückgabe des Ausweises verzichten; die entsprechende Feststellung bleibt als behördlicher Verwaltungsakt selbstverständlich weiterhin wirksam. Und auch wenn der Ausweis nur befristet ausgestellt wurde und vom Betroffenen kein Verlängerungsantrag gestellt wird: Nachdem der Gesundheitszustand sich ja nicht geändert hat, bleibt der Behinderungsstatus de facto bestehen; dieser Umstand muß daher auch grundsätzlich dem Arbeitgeber auf Nachfrage angegeben werden. Und das ist auch nicht unverständlich: Der Feststellungsbescheid über die Behinderung wurde ja möglicherweise nur deswegen nicht verlängert, um entsprechenden Fragen bei der Einstellung aus dem Wege zu gehen.
Kommentar: Vorsicht!
Ich halte es daher in vielen Fällen für verantwortungslos, jungen Menschen, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, einen Schwerbehinderungsantrag ohne Einschränkungen nahezulegen. Immer sollte bedacht werden: Der wesentliche Vorteil der Schwerbehinderteneigenschaft, nämlich der erhöhte Kündigungsschutz, bringt erst dann etwas, wenn man einen Arbeitsplatz hat. Ich rate also dringend zur Vorsicht!
Das Fazit
Die Entscheidung für oder gegen die Feststellung einer Schwerbehinderung bei einem diabetischen Kind müssen die Eltern natürlich selber treffen. Allerdings rate ich hierbei - nicht nur wegen der möglichen späteren Probleme bei der Stellensuche - möglichst zur Zurückhaltung.
Als Hauptargument für eine Schwerbehinderung wird hierbei meist die steuerliche Ersparnis der Eltern ins Felde geführt. Allerdings wird oft vergessen, daß ein Steuerfreibetrag natürlich nur dann etwas bringt, wenn das Einkommen auch entsprechend groß ist. Selbst bei einem Spitzenverdiener mit Höchststeuersatz würde der Freibetrag für ein schwerbehindertes Kind (mit Merkmal „H”) gerade mal zu einer Steuerersparnis von knappen 1800 Euro führen. Ist man arbeitslos oder verfügt nur über geringes Einkommen, so bringt auch der Freibetrag in vielen Fällen kaum eine spürbare Entlastung. Fragen Sie daher ggf. Ihren Steuerberater, ob sich der Freibetrag wirklich nennenswert bei Ihnen auswirken würde.
Möglicherweise wird das Kind in der Schule Spott und Beleidigungen durch Mitschüler ausgesetzt sein; durch erforderliche Messungen - in Verbindung mit der durch den Ausweis dokumentierten „Schwerbehinderung“ - können auch Probleme mit Lehrern entstehen. Nicht zuletzt ist auch zu bedenken, daß eine ausgewiesene Schwerbehinderung durchaus zu Minderwertigkeitskomplexen oder anderen Persönlichkeitsproblemen führen kann. Und für die spätere Arbeitsplatzsuche gilt: Ein erhöhter Kündigungsschutz bringt erst dann etwas, wenn man einen Arbeitsplatz hat.
Die Frage ist daher, ob die genannten Vorteile es rechtfertigen, dem Kind die Bürde einer Schwerbehinderung für das weitere Leben mitzugeben - mögen die betroffenen Eltern sehr genau die Argumente abwägen und die richtige Entscheidung für ihre Kinder treffen.