Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 135/98 vom 28.08.2001

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

Entscheidung:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Berufungskläger begehrt, den Berufungsbeklagten zu verurteilen, bei ihm im Erstfeststellungsverfahren einen Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50 festzustellen.

Am 12. Dezember 1994 stellte der Berufungskläger einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), zu dessen Begründung er auf einen Diabetes mellitus, ein Glaukom der Augen und Wirbelsäulenbeschwerden hinwies. Das Versorgungsamt Braunschweig (VA) wertete Entlassungsbe-richte des Kreiskrankenhauses H. vom 25. November 1994 und der Dia-betes-Klinik I. vom 23. Dezember 1994 sowie den Entlassungsbericht des Moorsanatoriums J. vom 26. Januar 1994 aus, holte Befundberichte des Augenarztes Dr. K. vom 13. Januar 1995 sowie der praktischen Ärztin L. vom 12. Juni 1995 ein und stellte sodann den beim Berufungskläger vorlie-genden GdB, einer gutachtlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 1. Juli 1995 folgend, mit Bescheid vom 12. Juli 1995 wegen insulin-pflichtiger Zuckerkrankheit und Wirbelsäulensyndrom mit 30 fest. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half das VA Braunschweig nach Einho-lung eines weiteren Befundberichts des Orthopäden Dr. M. vom 4. Sep-tember 1995 und erneuter Einschaltung seines Ärztlichen Dienstes mit Be-scheid vom 14. November 1995 insoweit ab, als es den GdB wegen insu-linpflichtiger Zuckerkrankheit und Wirbelsäulensyndroms bei Bandschei-benvorfall L5/S1 sowie Periarthritis humeroscapularis beider Schultergelen-ke auf 40 anhob. Den weitergehenden Widerspruch wies das Landesver-sorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 1996 zurück.

Am 3. April 1996 ist Klage erhoben worden, mit der der Berufungskläger in erster Instanz die Feststellung eines GdB von mindestens 70 begehrt hat. Er hat vorgetragen, weder der Diabetes noch die Wirbelsäulenerkrankun-gen seien hinreichend gewürdigt worden. Auch das Glaukom beider Augen bedinge einen weiteren, selbständigen Teil-GdB, der sich auf den Gesamt-GdB erhöhend auswirken müsse. Das Sozialgericht (SG) hat weitere ärztli-che Unterlagen, darunter den Entlassungsbericht der Saale-Rehabilitationsklinik, N. vom 31. Juli 1996 beigezogen und die Befundbe-richte der praktischen Ärztin L. vom 4. August 1997 und des Internisten O. vom 5. August 1997 eingeholt. Sodann hat es den Berufungsbeklagten mit Urteil vom 24. März 1998 verurteilt, bei dem Berufungskläger ab Antrag-stellung im Dezember 1994 einen GdB von 50 festzustellen. Zur Begrün-dung hat das SG im wesentlichen ausgeführt, bei dem Berufungskläger lie-ge eine schwer einstellbare Zuckerkrankheit vor, die nach den Anhalts-punkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungs-recht und nach dem Schwerbehindertengesetz - AHP – 1996 mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten sei. Daneben bestehe ein Wirbelsäulensyn-drom bei Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie eine Periarthritis humeroscapu-laris beider Schultergelenke. Diese Beschwerden des Berufungsklägers auf orthopädischem Fachgebiet bedingten, soweit sie ärztlicherseits bestätigt worden seien, lediglich einen Teil-GdB von 20. Soweit der Berufungskläger schließlich auf eine Glaukomerkrankung seiner Augen und die dadurch be-dingten Beeinträchtigungen hingewiesen habe, sei ein entsprechender Teil-GdB nicht festzustellen. Das Glaukom verursache nämlich keine Sehbehin-derung, von deren Vorliegen aber die Annahme einer Funktionseinbuße abhänge.

Mit seiner am 17. Juni 1998 eingelegten Berufung begehrt der Berufungskläger nunmehr, den Berufungsbeklagten zur Feststellung eines GdB von 60 zu verurteilen. Zur Begründung trägt er vor: Zwar sei der vom SG für seine Zuckererkrankung angenommene Teil-GdB von 50 zutreffend; indes-sen seien seine Behinderungen auf orthopädischem Fachgebiet mit einem Teil-GdB von 20 zu gering bewertet. Dasselbe gelte für die Glaukom-Erkrankung.

Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. März 1998 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Braunschweig vom 12. Juli 1995 in der Gestalt des Bescheides vom 14. November 1995 und des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 7. März 1996 abzuändern,
  2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von 60 festzustellen.

Der Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung die Befundberichte des Orthopäden Dr. M. vom 26. Februar 1999, der praktischen Ärztin L. ohne Datum sowie des Augenarztes Dr. K. vom 21. Mai 1999 eingeholt, weitere ärztliche Unterlagen, darunter den Entlassungsbericht der Saale-Reha-Klinik, N. vom 8. Dezember 1998 ausgewertet und auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das orthopädische Fachgutachten des Dr. P. vom 2. Juli 1999 erstatten lassen. Dr. P. hat beim Berufungskläger eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit dezenter Drehverbiegung im Lendenwirbelsäulenbereich und teilfixiertem Rundrücken im Brustwirbelsäulenbereich ohne wesentliche degenerative Veränderungen in allen Wirbelsäulenabschnitten sowie eine schmerzhafte Schulter – links betont gegenüber rechts – ohne Bewegungseinschränkung festgestellt und hierfür bei Teil-Behinderungsgraden von 20 bzw. 10 einen auf das gesamte Funktionssystem bezogenen GdB von höchstens 20 für angemessen gehalten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Schwerbehindertenak-ten des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG). Dabei ist die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Das SG Braunschweig hat in seinem angefochtenen Urteil vom 24. März 1998 zutreffend die rechtlichen Grundsätze dargelegt, nach denen sich die Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) richtet. Durch das ab dem 1. Juli 2001 an die Stelle des SchwbG getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ist eine materielle Änderung nicht eingetreten, so daß ein weiteres Eingehen darauf entbehrlich ist. Vielmehr sind die Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil in ih-rem materiellen Kern nach wie vor zutreffend. Es hat mit Recht hervorge-hoben, daß sich die Bewertung einzelnen Funktionseinschränkungen mit einem Teil-GdB und die Zusammenfassung der hiernach gewonnenen Einzelwerte zu dem Gesamt-GdB nach den Regeln der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz – AHP – von 1996 vollzieht. Schließlich hat das SG im einzelnen zutreffend begründet, daß dem Berufungskläger in Anwendung der AHP 1996 ein höherer Gesamt-GdB als 50 nicht zuerkannt werden kann. Der Senat folgt insoweit insbesondere der Erwägung des SG, daß es sich bei dem Diabetes des Berufungsklägers um eine Zuckerkrank-heit handelt, die auch unter Diät und Insulinbehandlung nur schwer einstellbar ist und deshalb nach Nr. 26.15 der AHP 1996 (S. 118) mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten ist. Mit dem SG ist allerdings der Senat auch der Auffassung, daß der für die Funktionseinbußen im Bereich des ortho-pädischen Funktionssystems beim Berufungskläger festzustellende Teil-GdB den Wert von 20 nicht übersteigt und daß für die Glaukom-Erkrankung der Augen nach dem Sach- und Streitstand des erstinstanzlichen Verfahrens ein Teil-GdB nicht zu veranschlagen gewesen ist, weil gem. Nr. 26.4 der AHP 1996 (S. 63) relevante Funktionseinschränkungen insoweit ärztli-cherseits nicht dokumentiert gewesen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 4 oben bis S. 8, 1. Abs.) Be-zug.

Neue Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Feststellung des Gesamt-GdB führen, haben sich im Anschluß an die erstinstanzliche Entscheidung während des Berufungsverfahrens nicht ergeben. Auch der Berufungskläger geht hinsichtlich seines Diabetes davon aus, daß dieser mit einem Teil-GdB von 50 zutreffend bewertet sei. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen.

Hinsichtlich des orthopädischen Funktionssystems hat das Fachgutachten des Dr. P. vom 2. Juli 1999 ergeben, daß für die vom Berufungskläger im Verfahrensverlauf immer wieder beklagten Schmerzbeschwerden im Be-reich der Schultern und der Wirbelsäule kein Äquivalent in Gestalt klinisch und röntgenologisch zu erhebender Befunde besteht. Der Gutachter hat beim Berufungskläger lediglich eine Fehlstatik der Wirbelsäule ohne we-sentliche degenerative Veränderungen in allen Wirbelsäulenabschnitten und eine Schmerzhaftigkeit der Schulter ohne Bewegungseinschränkungen feststellen können und diesen nur geringgradigen objektivierbaren Funktionseinbußen für den Senat überzeugend ein auf das gesamte Funktionssystem bezogenen Teil-GdB von "maximal" 20 zugeordnet. Zu einer weite-ren Erhöhung des für die führende Zuckerkrankheit zu veranschlagenden Teil-GdB von bereits 50 führen diese orthopädischen Funktionseinbußen bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht.

Ebenso wenig trägt nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen die Glaukomerkrankung des Berufungsklägers zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB über 50 hinaus bei. Der hierzu vom Senat einge-holte Befundbericht des Augenarztes Dr. K. vom 21. Mai 1999 beschreibt über die bloße Mitteilung der 1981 gestellten Diagnose eines Glaukoms hinaus keine weiteren, von diesem ausgelösten Funktionseinbußen, die Gegenstand der ärztlichen Behandlung durch den genannten Arzt gewesen sind. Insbesondere hat danach die Glaukomerkrankung auch nicht zu einer Einengung des Gesichtsfeldes geführt. Der mitgeteilte Visus von 0,633 rechts und 0,8 links entspricht nach Nr. 26.4 der AHP 1996 (S. 63) einem Teil-GdB von 5, der selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Be-rufungskläger im Hinblick auf die Folgen der Glaukomerkrankung geschilderten Mißempfindungen nicht geeignet ist, zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB beizutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.

16.03.2004
Landessozialgericht