Für 2005 geplant: neue Regelsatzverordnung für Sozialhilfeempfänger

Das Bundeskabinett hat am 10. März 2004 die neue Regelsatzverordnung beschlossen: Diese legt das Existenzminimum für Menschen in einer Notlage fest und soll ihnen ein entsprechendes Leben in Würde ermöglichen. Über die Höhe der Leistungen selbst hat der Gesetzgeber bereits im Zusammenhang mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entschieden. Danach soll das Niveau von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gleich sein.

Das Arbeitslosengeld II mit einem monatlichen Betrag von 345 Euro (im Westen) und 331 Euro (im Osten) geht auf Berechnungen für die Sozialhilfe zurück, die nunmehr in der Regelsatzverordnung festgeschrieben werden. Gleiches gilt für die Leistungen an Haushaltsangehörige. Mit einer Öffnungsklausel wird es den Ländern aber ermöglicht, die Höhe des jeweiligen monatlichen Regelsatzes entsprechend den regionalen Gegebenheiten abweichend festzulegen.

Der neue Regelsatz verbessert die Situation der betroffenen Menschen: Bisher bekamen die Empfänger von Leistungen den Regelsatz und zusätzlich einmalige Leistungen, die einzeln beantragt werden mußten; der neue Regelsatz umfaßt dagegen mit einem pauschalierten monatlichen Betrag nahezu den gesamten Jahresbedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt, d. h. einschließlich fast aller einmaliger Leistungen. Damit haben die Bezieher der Sozialhilfe mehr Möglichkeiten, über die Verwendung des Geldes selbst zu bestimmen.

Familien mit jungen Kindern profitieren

Mit der neuen Regelsatzverordnung werden außerdem die Leistungen für Familien gerechter verteilt und die Altersabstufungen verbessert. Besonders Familien mit Kindern unter sieben Jahren profitieren von den Neuregelungen: Bisher erhielten diese Kinder 50 Prozent des Regelsatzes, wenn sie in Paar-Haushalten leben, und 55 Prozent des Regelsatzes, wenn sie bei Alleinerziehenden aufwachsen. In Zukunft werden diese bessergestellt und erhalten 29 Euro (alte Länder) bzw. 27 Euro (neue Länder) mehr, wenn sie in Paar-Haushalten aufwachsen. Wenn sie in Haushalten von Alleinerziehenden leben, gibt es 15 Euro bzw. 14 Euro mehr im Monat.

Wegen der besonderen Situation Alleinerziehender erhalten diese nach der Neuregelung im SGB XII künftig einen Mehrbedarfszuschlag. Für Alleinerziehende, die bereits nach geltendem Recht einen Mehrbedarfszuschlag erhalten, erhöht sich dieser um durchschnittlich sechs Euro im Monat.

Die Regelsatzverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Mit freundlicher Genehmigung von

05.05.2004
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 5, 2004, Seite: 49