Förderung schwerbehinderter Menschen: Gesetz in Kraft
Das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“ (wir berichteten in Heft 4/2004) hat am 31.3.2004 nun auch den Vermittlungsausschuß passiert. Ein wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist die Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten. Lesen Sie mehr zu den Neuigkeiten.
Das neue Gesetz sieht vor, betriebliche und überbetriebliche Ausbildung besser miteinander zu verzahnen: Möglichst viele Jugendliche, die sich in überbetrieblicher Ausbildung befinden - zum Beispiel in einem Berufsbildungswerk -, sollen in Zukunft Teile ihrer Ausbildung im Betrieb absolvieren. Im Vermittlungsausschuß haben sich die Parteien außerdem darauf geeinigt, daß die Arbeitgeber mit dem Betriebs- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung über die Fragen der Besetzung von Ausbildungsstellen mit schwerbehinderten jungen Menschen beraten müssen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes sind Maßnahmen zur Beseitigung der Einstellungshemmnisse und zur Sicherung der Beschäftigung: Vielen Betrieben sind nämlich die Förderinstrumente nicht hinreichend bekannt; sie wissen nicht, welcher Träger für welche Leistung zuständig ist. Deshalb werden die Aufgaben der Integrationsfachdienste weiter ausgebaut: Sie sollen künftig als Hauptansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen und diese beraten und informieren.
Zu Verbesserungen kommt es auch bei der Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen. Und entschieden wurde im Vermittlungsausschuß auch, Erleichterungen bei den Verfahren festzulegen, und zwar zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie des Grades der Behinderung; so können künftig Schwerbehindertenausweise in bestimmten Fällen auch unbefristet und nicht mehr nur für eine Dauer von längstens 15 Jahren ausgestellt werden.
Erleichterungen bei den Verfahren
Künftig werden die Länder auch die Möglichkeit haben, für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft selbst Behörden in den Ländern bestimmen zu können. Die ursprüngliche Absicht, den Länderbehörden Fristen für die Bearbeitung der Anträge vorzugeben, wurde auf die Bearbeitung der Anträge von erwerbstätigen behinderten Menschen beschränkt: Diese Menschen haben wegen der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Fragen wie dem Zusatzurlaub oder auch dem besonderen Kündigungsschutz ein herausragendes Interesse an einer schnellen und kurzfristigen Bearbeitung ihrer Anträge.
Fest steht nunmehr auch, daß Arbeitgeber nicht mit zusätzlichen Ausgleichsabgaben rechnen müssen: Es bleibt nämlich bei einer Pflichtquote von 5 Prozent, d.h. pro 100 Arbeitnehmer müssen mindestens 5 Schwerbehinderte eingestellt oder eine Ausgleichsabgabe bezahlt werden.
Ohne Einigung im Vermittlungsausschuß wäre die Beschäftigungspflichtquote rückwirkend zum 1. Januar 2004 auf 6 Prozent gestiegen, wodurch die Arbeitgeber jährlich mit etwa 320 Mio. Euro an Ausgleichsabgabe zusätzlich belastet worden wären.