Schwerbehinderung: Tips für die Jobsuche
Viele Diabetiker stoßen auf erhebliche Probleme bei der Stellensuche - vor allem wenn sie einen Schwerbehindertenausweis haben. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einige Tips mit auf den Weg geben, damit Sie oder Ihre vielleicht betroffenen Kinder keine Nachteile riskieren.
Viele Diabetiker gelten als schwerbehindert, d.h. bei diesen wurde auf Antrag ein „Grad der Behinderung“ (GdB) von 50 und mehr festgestellt. Und auch Betroffene, bei denen ein GdB von mindestens 30 festgestellt wurde, können in vielen Fällen den Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Das bringt viele Vorteile, aber auch einige Nachteile für die Betroffenen mit sich.
Diabetes muß nicht angegeben werden!
Viele Betroffene denken, daß die Diabetes-Erkrankung beim Einstellungsgespräch dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muß - leider wird dies oftmals auch vom Arzt oder dem Schulungspersonal generell behauptet. Das stimmt aber nicht! Und das Problem ist dabei: Kaum ein Arbeitgeber stellt gerne einen Diabetiker oder Schwerbehinderten ein - trotz meist vollmundiger gegenteiliger Bekundungen. Die Vorurteile sind immens, und nicht zuletzt aufgrund der befürchteten Zusatzbelastung für den Betrieb wird es oftmals eine Absage geben.
Warum darf ich „lügen“?
Ganz wichtig: Die Diabetes-Erkrankung muß grundsätzlich nicht angegeben werden! Sie haben keine Nachteile, wenn Sie eine entsprechende Frage des Arbeitgebers wahrheitswidrig verneinen! Und selbstverständlich sollten Sie die Erkrankung erst recht nicht ungefragt erwähnen.
Ob auf entsprechende Nachfrage des Arbeitgebers die Diabetes-Erkrankung wahrheitsgemäß angegeben werden muß, hängt davon ab, ob eine solche Frage denn überhaupt gestellt werden darf. Im Arbeitsrecht wird unterschieden, ob der Arbeitgeber dem Bewerber eine Frage stellen darf, oder ob es unzulässig ist, nach bestimmten Dingen zu fragen. Bei den zulässigen Fragen - und nur dort - muß der Bewerber wahrheitsgemäß antworten: Lügt er dennoch, so kann der Arbeitgeber später, nachdem er die tatsächliche Lage erfahren hat, geltend machen, daß er bei Kenntnis der wahren Situation einen Arbeitsvertrag nie geschlossen hätte. Der Arbeitsvertrag könnte von ihm dann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, was zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann - ohne Anspruch auf Abfindung.
Im Arbeitsrecht gibt es aber dann ein Recht zur Lüge, wenn eine unzulässige Frage gestellt wird: Denn auf unzulässige Fragen des Arbeitgebers dürfen Mitarbeiter nicht nur schweigen, sondern auch bewußt die Unwahrheit sagen. Dieser Rechtsgrundsatz beherrscht das Arbeitsrecht seit Jahren und ist vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) jüngst sogar noch verschärft worden. Die wahrheitswidrige Antwort gibt dem Arbeitgeber bei unzulässigen Fragen selbst dann kein Recht, den Arbeitsvertrag anzufechten, wenn der Mitarbeiter dadurch für ihn „wertlos“ ist (EuGH Rs. C - 109/00).
Fragen nach Krankheiten sind unzulässig!
Ist nun die Frage nach der Diabetes-Erkrankung zulässig? Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine allgemein gehaltene „Gesundheitsfrage“ ohne konkreten Anlaß unzulässig. Fragen nach dem Gesundheitszustand sind allenfalls dann zulässig, wenn eine Erkrankung die Eignung des Bewerbers „entweder erheblich beeinträchtigt oder aufhebt“ (Az.: BAG, 2 AZR 279/ 83). Eine Ausnahme besteht daher nur dann, wenn die Krankheit sich derart auf die auszuübende Tätigkeit auswirkt, daß diese schlechthin gar nicht erst ausgeübt werden kann. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn jemand zum Zeitpunkt der Bewerbung schon weiß, daß er krankheitsbedingt die Stelle gar nicht antreten können wird. Selbstverständlich besteht dann auch keine Pflicht des Bewerbers, eine Krankheit ungefragt mitzuteilen.
Das bedeutet: Nur dann, wenn man selbst genau weiß, daß man aufgrund seines gesundheitlichen Zustands, d.h. der Diabetes-Erkrankung oder Folgeerkrankungen, den Job gar nicht ausführen kann, dann müßte man eine solche Frage wahrheitsgemäß beantworten. Und um auch eine weitere, gerne verbreitete Fehlinformation auszuräumen: Dies gilt auch bei Bewerbungen von Kraftfahrern!
Die Diabetes-Erkrankung führt nicht dazu, daß Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr fahren dürfen! Sofern sie im Besitz einer der für den Beruf erforderlichen Fahrerlaubnis sind, müssen daher auch Kraftfahrer im Bewerbungsgespräch nichts über den Diabetes sagen! Ausschlaggebend ist daher grundsätzlich nur der Besitz der Fahrerlaubnis - denn damit dürfen Sie fahren und können dem Job wie vorgesehen nachgehen.
Noch mehr unzulässige Fragen...
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat ebenso folgende Fragen als unzulässig eingestuft:
- Fragen nach der Schwangerschaft,
- nach einem Kinderwunsch,
- nach der Religionszugehörigkeit oder
- nach Parteimitgliedschaft bzw. Gewerkschaftszugehörigkeit. Selbstverständlich sind auch
Fragen zu Ihrem Partnerschaftsverhalten, Ihren sexuellen Neigungen oder nach Homosexualität tabu.
Und welche Fragen sind nun zulässig?
Mittlerweile gelten eigentlich nur noch ganz wenige Fragen als rechtlich zulässig:
1. Frage nach der Schwerbehinderung
Ab einem Grad der Behinderung von 30 kann man grundsätzlich Rechte als Schwerbehinderter geltend machen. Dies ist für Arbeitgeber mit teilweise erheblichen Belastungen verbunden: Der Arbeitnehmer hat einen deutlich erhöhten Kündigungsschutz, möglicherweise überdurchschnittlich hohe Fehlzeiten und zusätzliche Urlaubstage - und unter Umständen muß er auch noch seine betrieblichen Abläufe auf den Behinderten einstellen.
Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber grundsätzlich nach einer Schwerbehinderung fragen (BAG Az.: 2 AZR 54/97); hierauf muß dann auch wahrheitsgemäß geantwortet werden.
Wichtig ist: Der amtliche Bescheid stellt eine vorhandene Behinderung lediglich fest. Man wird die (tatsächlich ja vorhandene) Behinderung daher nicht einfach los, indem man beispielsweise den Ausweis zurückgibt oder vernichtet. Und es bringt hinsichtlich dieser Wahrheitspflicht zumindest für Typ-1-Diabetiker wenig, einen befristeten Behinderungsbescheid im Hinblick auf eine anstehende Stellensuche nicht zu verlängern.
Aus den aufgeführten Gründen hat der Arbeitgeber bei der Schwerbehinderung ausnahmsweise ein Recht auf wahrheitsgemäße Auskunft. Der Gesundheitszustand eines schwerbehinderten Typ-1-Diabetikers ändert sich leider nicht mehr so wesentlich, daß hierdurch eine Behinderung von unter 30 (was für den Arbeitgeber dann nicht mehr relevant wäre) festgestellt würde. Die Behinderung besteht ja nach wie vor, auch wenn der Ausweis nicht verlängert wird - man kann daher auch jederzeit eine neue Feststellung beantragen.
Und auch eine (Selbst-)Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber, daß man den Ausweis nicht (wieder) beantragen werde oder ggf. keine Rechte hieraus herleiten würde, ist rechtlich nicht haltbar. Ein solcher Verzicht ist unzulässig; ein Arbeitgeber wird sich daher kaum darauf einlassen.
Eltern sollten nicht voreilig handeln
Problematisch ist diese Situation daher gerade für junge Menschen, für die möglicherweise bereits in der Kindheit eine Schwerbehinderung beantragt wurde. Ich rate Eltern bzw. Jugendlichen daher dringend ab, voreilig eine Schwerbehinderung feststellen zu lassen, da dies häufig zu unüberwindlichen Hürden bei der Jobsuche führt. Man muß realistisch sehen, daß sich Arbeitgeber selbstverständlich nicht darum reißen, sich ohne Not den zusätzlichen Belastungen auszusetzen, die die Einstellung eines schwerbehinderten Mitarbeiters mit sich bringt. Und auch wenn der Arbeitgeber beteuert, daß keine Vorbehalte gegen Schwerbehinderte bestehen: Er darf nach außen gar keine andere Position vertreten, will er sich nicht dem Vorwurf der Diskriminierung ausgesetzt sehen.
2. Frage nach Aids-Erkrankung
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber beispielsweise über eine HIV-Infektion zu unterrichten. Im Einstellungsgespräch ist die Frage nach einer bloßen HIV-Infektion nicht zulässig: Wenn ein HIV-infizierter Arbeitnehmer bei der Einstellung auf diese Frage also antwortet, er sei nicht infiziert, so ist dies erlaubt, denn er kann aller Voraussicht nach noch viele Jahre seinen beruflichen Pflichten nachkommen. Die Frage nach einer bestehenden Aids-Erkrankung, d.h. dem Vollbild der HIV-Erkrankung, ist hingegen zulässig, da hier in meist kurzer Zeit mit erheblichen Einschränkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Verlust der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung der kurzfristig absehbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit eines zukünftigen Mitarbeiters hat, muß der Arbeitnehmer in diesem Fall die Wahrheit sagen.
3. Frage nach Sektenmitgliedschaft
Nach Entscheidungen mehrerer Gerichte darf der Arbeitgeber der Unterwanderung seines Betriebes durch Sekten vorbeugen und entsprechende Fragen stellen (z.B. LAG Berlin, Az.: 13 Sa 19/97; AG Ludwigshafen, Az.: 3 Ca 3165/92).
4. Frage nach Vorstrafen
Nach Vorstrafen darf der Arbeitgeber fragen, wenn es für die Besetzung des Arbeitsplatzes von Bedeutung ist. Das BAG hat dies etwa für die Einstellung in den Polizeidienst angenommen (Az.: 2 AZR 320/98); auch beispielsweise für die Einstellung als Bankangestellter ist die Frage nach Vorstrafen zu Vermögensdelikten (z.B. Betrug) zulässig. Ansonsten gehen Vorstrafen den Arbeitgeber regelmäßig nichts an!
5. Frage nach vorhergehenden Beschäftigungsverhältnissen
Nach Auffassung des LAG Köln (Az.: 3 Sa 832/95) soll eine Wahrheitspflicht bestehen, wenn der Arbeitgeber nach früheren Beschäftigungsverhältnissen und deren Dauer fragt: Denn dies könne für die Einstellung durchaus von Bedeutung sein.
6. Fragen nach Hobbies
Zulässig sind auch Fragen nach Hobbies und nach sozialen Aktivitäten.
Was tun? Hier einige Empfehlungen...
Wie bereits gesagt, ist die Frage nach einer Diabetes-Erkrankung grundsätzlich unzulässig; eine entsprechende Frage kann daher wahrheitswidrig verneint werden, ohne daß man mit Konsequenzen rechnen muß. Ich empfehle also, sich bei der Frage nach der Diabetes-Erkrankung tunlichst zurückzuhalten und im Zweifel diese Frage zu verneinen.
Die Frage nach der Schwerbehinderung muß zwar grundsätzlich wahrheitsgemäß beantwortet werden - aber auch hier besteht kein Grund zur Panik: Ich empfehle ganz pragmatisch, die Frage nach der Schwerbehinderung dennoch zu verneinen. Warum dieser scheinbare Widerspruch? Im schlimmsten aller Fälle führt diese Lüge zum Verlust des Arbeitsplatzes - dieses Risiko ist aber immer noch besser, als die Stelle erst gar nicht angeboten zu bekommen. Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers sind zwar theoretisch denkbar, aber kaum ein Gericht wird diese wohl zubilligen. Und für die Zukunft ist eher eine Wende in der Rechtsprechung dahingehend zu erwarten, daß auch eine Frage nach der Schwerbehinderung wohl unzulässig werden wird.
Rechtsprechung wird sich ändern
Zum einen vermute ich dies anhand der neuen europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/ EG), aufgrund derer niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Danach dürfte ein Arbeitgeber wohl nur noch dann nach einer Schwerbehinderung fragen, wenn ein „zwingender Zusammenhang“ mit der angestrebten Tätigkeit besteht - bei Diabetes ist dies wohl selten der Fall.
Zum anderen kann man das auch nach dem bisher schon geltenden Diskriminierungsverbot herleiten: Entdeckt der Arbeitgeber die wahrheitsgemäß verschwiegene Schwerbehinderung und will daher den Arbeitsvertrag anfechten, so wird er darlegen müssen, daß er den Betroffenen bei Kenntnis der Schwerbehinderung nicht eingestellt hätte. Dies stellt jedoch den offensichtlichen Nachweis einer Diskriminierung dar, so daß eine Anfechtung hierauf kaum gestützt werden kann.
Das Fazit
Wenn Sie diese Tips und Hinweise beherzigen sowie hinsichtlich ihrer Diabetes-Erkrankung den Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“, dann sollte zumindest aus diesem Grund eine Stellensuche nicht scheitern. Und was die Schwerbehinderung angeht: Auch wenn Sie diese auf Anfrage an sich wahrheitsgemäß angeben müssen, bleibt deren wahrheitswidriges Verschweigen de facto doch meist ohne Konsequenzen.