"Persönliches Budget" für Behinderte erweitert

Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 wurde das Persönliche Budget im Neunten Buch Sozialgesetzbuch zum trägerübergreifenden Budget weiter ausgestaltet und auf pflegerische Leistungen ausgeweitet. Das bedeutet: Rehabilitationsträger stellen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen statt einer Sachleistung künftig „persönliche Budgets“ in Form von Gutscheinen oder Geldleistungen zur Verfügung:

Diese Gutscheine können dann selbständig eingelöst werden - z.B. für Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Haushaltsführung; die Betroffenen sollen nunmehr selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen wollen.

Die Inhalte der Persönlichen Budgets, Verfahren und Zuständigkeiten sind in der ebenfalls zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Budgetverordnung geregelt.

Die Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets soll in Modellen erprobt und wissenschaftlich begleitet werden. Die Modellregionen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit den obersten Landessozialbehörden ausgewählt.

Kommentar

Über das Persönliche Budget soll eine stationäre Betreuung soweit als möglich vermieden werden - dieser an sich begrüßenswerte Ansatz birgt auch gewisse Risiken: Zum einen verführen solche Persönlichen und zunächst nur schwer kontrollierbaren Budgets durchaus zum Leistungsmißbrauch; auch laufen die Betroffenen Gefahr, daß die erhaltenen Geldzahlungen möglicherweise anderweitig verbraucht werden. Auch ist bereits jetzt damit zu rechnen, daß unseriöse Dienstleister Gutscheine „sammeln“, ohne die entsprechende Gegenleistung zu erbringen - viele der Betroffenen können sich nämlich gegen eine falsche Abrechnung oder „schlechte“ Betreuung nicht oder nur schwach zur Wehr setzen. Hier sind die Behörden gefordert, um Auswüchsen im Interesse der Betroffenen schnell entgegenzuwirken.

Ein anderes Problem stellt sich, wenn das Budget aufgebraucht ist, der Betroffene aber noch zusätzliche Leistungen zwingend braucht: Es dürfte weder wünschenswert noch vom Sozialstaatsgedanken her zulässig sein, diesen Bedürftigen dann unter Hinweis auf das aufgebrauchte Budget zusätzlich erforderliche Leistungen zu verweigern. Andererseits birgt genau diese „Sicherheit“ wiederum die Gefahr des Leistungsmißbrauchs...

Man muß trotz aller Vorbehalte zugeben, daß das persönliche Budget durchaus ein sinnvolles Steuerungsinstrument ist, um behinderten Menschen ein möglichst selbständiges Leben zu ermöglichen. Denkbar wäre so beispielsweise, daß hierdurch der Ausbau alternativer und günstigerer Wohnformen gefördert wird, statt die Betroffenen in stationäre und kostenintensive Betreuung abzuschieben.

Kontakt

RA Oliver Ebert
Rechtsanwälte Ebert & Kohlöffel Nägelestraße 6A 70597 Stuttgart-Balingen

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Mit freundlicher Genehmigung von

12.10.2004
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 9, 2004, Seite: 36