Viagra: notfalls klagen!
Ein Leser des Diabetes-Journal fragt, ob es rechtens ist, daß Medikamente wie Viagra nicht mehr von der Kasse bezahlt werden.
Im letzten Diabetes-Journal habe ich gelesen, daß das Sozialgesetzbuch geändert wurde und mir meine Krankenkasse nun keine Mittel mehr erstatten darf, die der Behandlung meiner diabetesbedingten erektilen Dysfunktion dienen. Ich fühle mich hierdurch als chronisch kranker Diabetiker diskriminiert und ungerecht behandelt – kann man sich dagegen nicht wehren ?
Klaus P., Hannover
Es ist leider in der Tat so, daß der Gesetzgeber mit der Gesundheitsreform seit 1. Januar 2004 die Versorgung mit Arzneimitteln, bei denen die „Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht“, per Gesetz ausgeschlossen hat. Hierzu zählen u.a. Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz. Medikamente wie Cialis, Levitra und Viagra, SKAT (Viridal, Caverject), Apomorphin (Uprima, Ixense) und Yohimbin dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen daher nicht mehr bezahlt werden. Der Arzt kann zwar ein Privatrezept ausstellen, die Kassen müssen – und dürfen – die Kosten der Medikamente aber nicht mehr übernehmen. Ich halte diese Gesetzesänderung aber für höchst problematisch und möglicherweise verfassungswidrig.
Versuchen Sie daher zunächst, von Ihrer Krankenkasse dennoch eine Kostenübernahme zu erhalten. Sie können sich hierauf auf ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Oldenburg (S 6 KR 87/03 vom 24.3.2004) stützen – dieses hat entschieden, daß die Krankenkassen auch nach der Gesundheitsreform die Kosten zur Behandlung einer (krankheitsbedingten!) erektilen Dysfunktion zu übernehmen haben.
Läßt sich Ihre Krankenkasse hierauf nicht ein, so hilft Ihnen leider nur der Rechtsweg. Sie müssen gegen die Ablehnung der Erstattung Widerspruch einlegen und – sofern diesem nicht abgeholfen wird – vor das Sozialgericht ziehen. Sie können sich dort darauf berufen, daß Sie als Diabetiker und chronisch kranker Mensch Anspruch auf Behandlung ihrer krankheitsbedingten Potenzstörung haben und es sich hierbei nicht lediglich um eine Erhöhung der Lebensqualität handelt.
Auch können Sie vorbringen, daß die derart pauschale Regelung des neuen § 34 SGB V verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden sei. Ein pauschaler Ausschluß der Behandlung auch einer krankheitsbedingten erektilen Dysfunktion dürfte mit dem Sozialstaatsprinzip sowie auch dem Recht auf Menschenwürde nicht vereinbar sein.
Möglicherweise wird bereits das Sozialgericht (oder eine der Folge-Instanzen) dazu kommen, daß die Regelung des § 34 SGB V als verfassungswidrig anzusehen sei, vielleicht müssen Sie aber auch den ganzen Instanzenweg (bis hin zum Bundessozialgericht) durchklagen, um bei anschließender Niederlage das Bundesverfassungsgericht anrufen zu können; denkbar wäre im Ausnahmefall auch der Versuch, beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung zum Stopp des Gesetzes zu versuchen.
Sie sollten dies unbedingt mit einem spezialisierten Anwalt und ggf. einem Verband oder Verein (DDB, VdK) abstimmen, welcher Sie vielleicht hinsichtlich der anfallenden Prozeßkosten unterstützen wird: Die Kosten eines Rechtsstreits sind nicht unbeachtlich; eine Rechtsschutzversicherung wird hierfür aufgrund der unsicheren Erfolgsaussichten wohl eher nicht aufkommen.
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RA Oliver Ebert
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