Register: Vollmacht auch ohne Notar!

Durch Unfall, Infarkt oder Schlaganfall kann plötzlich eine Situation eintreten, in der Sie selbst nicht mehr ansprechbar sind und Dritte entscheiden müssen: Ärzte, Betreuer oder Richter bestimmen dann über Aufnahme und Fortgang Ihrer medizinischen Behandlung. Immer mehr Menschen wollen vorsorglich selbst für den Fall der Fälle bestimmen, wie die Behandlung weitergeht: Sie formulieren eine Patientenverfügung! Im „Vorsorgeregister“ kann man diese bisher hinterlegen, sofern es „notarielle Vorsorgevollmachten“ sind. Demnächst aber können Sie dort alle Formen der Vollmachten einreichen – damit man sie bei Bedarf schnell, einfach und sicher findet.

Immer mehr Menschen wollen für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit – etwa durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung – mit einer Vollmacht vorsorgen. Mit einer solchen Patientenverfügung (ausführliche Informationen hierzu in Heft 6/2003 und 10/2003) kann festgelegt werden, wer in solchen Situationen für Sie Entscheidungen treffen soll und darf.

Problematisch war bislang jedoch immer, wie und wo eine solche Patientenverfügung denn aufbewahrt bzw. deponiert werden kann, damit sie dann auch (schnell) gefunden wird.

Verfügung: wo aufbewahren?

Bereits im Jahr 2003 wurde von der Bundesnotarkammer, der Standesorganisation der deutschen Notare, daher ein zentrales Register für Vorsorgevollmachten eingerichtet, auf welches Familien, Krankenhäuser oder Gerichte zugreifen können. Durch dieses „zentrale Vorsorgeregister“ sollen Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher gefunden werden.

15.000 Meldungen pro Monat

Seitdem sind nach Mitteilung der Bundesnotarkammer fast 140000 Meldungen über notariell errichtete Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen eingegangen. Jeden Monat kämen mehr als 15000 Meldungen hinzu, also ca. 700 bis 800 Meldungen pro Tag.

Der Gesetzgeber hat nunmehr das „Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer“ gesetzlich verankert und dieses nun für sämtliche Formen der Vorsorgevollmacht geöffnet. Die gesetzlichen Grundlagen - enthalten in einer Änderung der Bundesnotarordnung - sind zum 31. Juli 2004 in Kraft getreten (siehe nebenstehend).

Das Vorsorgeregister soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, daß ein Vormundschaftsgericht im Falle der Betreuungsbedürftigkeit schnell Informationen darüber abrufen kann, ob die betroffene Person eine Vorsorgevollmacht errichtet hat und damit eine gerichtlich angeordnete Betreuung unterbleiben kann. Der Gesetzgeber hat die Vorsorgevollmacht somit als das – im übrigen einzig wirksame – Mittel zur Durchsetzung der Selbstbestimmung auch im Betreuungsfall gestärkt.

Bald auch nicht-notarielle Vollmachten gültig

Bislang konnten in dem von der Bundesnotarkammer eingerichteten Register aus rechtlichen Gründen ausschließlich notarielle Vorsorgevollmachten hinterlegt werden: Nun soll das Vorsorgeregister so schnell als möglich an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepaßt werden, so daß dieses möglichst bald auch für private, d.h. nichtnotarielle Vorsorgevollmachten genutzt werden kann. Die Einzelheiten müssen jedoch noch durch das Bundesministerium der Justiz geregelt werden; auch lassen sich die von diesen Verfahrensvorgaben abhängigen Kosten derzeit noch nicht festlegen.

Verfügbar ab Herbst 2004

Nach Mitteilung der Bundesnotarkammer soll der Dienst bereits ab Herbst 2004 allgemein verfügbar sein; die Kosten für die Registrierung sämtlicher Vorsorgevollmachten sollen sich ausschließlich am Kostendeckungsprinzip orientieren. Die Kosten werden wohl dementsprechend vom gewählten Verfahren abhängig sein – die Online-Meldung einer Vorsorgevollmacht dürfte daher günstiger sein als ein auf Papier übermittelter Registrierungsantrag. Die Kosten einer Registrierung dürften sich wohl auf etwa 10 bis 20 Euro belaufen – sobald wir Näheres wissen, informieren wir Sie selbstverständlich im Diabetes-Journal! Bis zum Erlaß einer entsprechenden Gebührensatzung sollen aber die von den Notaren gemeldeten Vollmachten wie bisher kostenfrei bleiben.

Gesetzestext

§ 78a Bundesnotarordnung: der Gesetzestext

(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten (Zentrales Vorsorgeregister). In dieses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) Dem Vormundschaftsgericht wird auf Ersuchen Auskunft aus dem Register erteilt. Die Auskunft kann im Wege der Datenfernübertragung erteilt werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, die Auskunft aus dem Register und über Anmeldung, Änderung, Eintragung, Widerruf und Löschung von Eintragungen zu treffen.

Interesse? Dann hinterlegen Sie Ihre Adresse!

Aktuelle Informationen zum Register und zum Verfahrensstand können im Internet unter der Adresse http://www.vorsorgeregister.de abgerufen werden. Bürger, die Interesse an der Registrierung ihrer Vorsorgevollmacht haben, können dort auch ab sofort ihre Adresse hinterlegen (oder per Post an: Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister, Kronenstraße 42, 10117 Berlin). Zum Start des erweiterten Registers wird man dann informiert und mit Anmeldeformularen versorgt.

Wer eine notarielle Vorsorgevollmacht formuliert hat, kann diese nach wie vor über seinen Notar kostenfrei registrieren lassen.

Kontakt

RA Oliver Ebert
Rechtsanwälte Ebert & Kohlöffel Nägelestraße 6A 70597 Stuttgart-Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: HTTP://www.rek.de

Mit freundlicher Genehmigung von

10.11.2004
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 11, 2004, Seite: 42-43