Sozialgerichtsverfahren - künftig allgemeine Gebühr?

Ein Gesetzentwurf aus dem Frühjahr 2004 hätte womöglich weitreichende Folgen im Sozialgerichtsgesetz – gerade für Diabetiker: Kläger müßten bei Umsetzung des Entwurfs künftig in Sozialgerichtsverfahren eine „allgemeine Gebühr“ bezahlen.

Am 13.2.2004 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine wesentliche Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedeuten würde: In diesem Entwurf ist vorgesehen, daß in sozialgerichtlichen Verfahren der Kläger künftig eine „allgemeine Verfahrensgebühr“ bezahlen muß - wird diese nicht innerhalb einer Frist bezahlt, so gilt die Klage als zurückgenommen. Für Menschen, denen Prozeßkostenhilfe zusteht, soll sich nichts ändern - erst wenn ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe rechtskräftig abgelehnt wurde, muß die Gebühr bezahlt werden.

Darüber hinaus ist zusätzlich eine pauschale Gebühr („besondere Verwaltungsgebühr“) geplant: Für Klagen vor dem Sozialgericht sollen hier pauschal 75 Euro, vor dem Landessozialgericht 150 Euro und vor dem Bundessozialgericht 225 Euro bezahlt werden. Wird der Klage oder dem Rechtsmittel stattgegeben, so ist die Gebühr von der Gegenseite zu erstatten.

Gerade für Diabetes-Patienten würde sich diese Regelung erheblich auswirken: Oftmals muß nämlich die Feststellung einer (Schwer-)Behinderung vor Gericht erstritten werden. Konnte man bislang den Antrag ohne nennenswertes Risiko einer Kostenbelastung grundsätzlich beliebig oft stellen, so würde mit dem neuen Gesetz eine finanzielle Hürde geschaffen.

Allerdings: Der Gesetzentwurf muß zunächst einmal dem Bundestag vorgelegt und von diesem dann auch verabschiedet werden - wir informieren Sie selbstverständlich, sobald es hier Neuigkeiten gibt.

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10.08.2004
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 8, 2004, Seite: 28