Grad der Behindertung: Aufregung!
Die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) sehen vor, daß Diabetiker, die mit Diät und alleiniger Insulinbehandlung gut einstellbar sind, regelmäßig einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 erhalten. Bei Einstellungsproblemen ist ein GdB von 50 oder mehr möglich. Ein aktuelles Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit sorgt nun für Aufregung.
Ungeachtet dessen hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat, der für die Anhaltspunkte verantwortlich ist, bereits im November 2001 angemerkt, daß die GdB/MdE-Bewertung bei Diabetes mellitus in erster Linie vom Krankheitstyp (Typ 1 oder Typ 2) sowie der jeweiligen Ausprägung und Auswirkung der Stoffwechselstörung abhängen soll. Nur zweitrangig hiernach sei die Art der Behandlung, d.h. ob Insulinpflicht besteht oder die Einnahme von Medikamenten ausreicht. Ein Typ-2-Diabetiker, der allein mit Insulin behandelt wird, solle daher - in Widerspruch zu dem Wortlaut der AHP - höchstens mit einem GdB von 30 eingestuft werden.
Rundschreiben an die Ämter: grotesk!
Mit einem aktuellen Rundschreiben hat nun das Bundesministerium für Gesundheit (BMGS) nochmals die Integrationsämter angewiesen, bei der Feststellung einer Behinderung von Diabetikern sich künftig nach der Auffassung des Sachverständigenbeirats zu richten – und damit den niedrigeren Grad der Behinderung anzusetzen. Dies führt nun zu einer grotesken Sachlage, die sich Betroffene nicht bieten lassen und daher im Zweifel auch gerichtlich angehen sollten.
Die Anwendung der AHP als Grundlage für eine Feststellung der Behinderteneigenschaft wird schon seit langer Zeit von der (höchstrichterlichen!) Rechtsprechung und auch der Fachliteratur kritisiert: Die Anhaltspunkte gelten als in hohem Maße bedenklich und verfassungswidrig - insbesondere unter den Gesichtspunkten der Gewaltenteilung, der fehlenden demokratischen Legitimation, des verfassungsrechtlichen Vorbehaltes des Gesetzes sowie der gesetzlichen Regelung des § 31 SGB I.
Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben wiederholt klargestellt, daß bislang eine gesetzliche Grundlage für die AHP fehlt und auch die Beteiligung und Kontrolle des Parlaments bei dem Sachverständigenbeirats nicht gewährleistet sei.
Mit Beschluß vom 6.3.1995 - 1 BvR 60/95 - hat das Bundesverfassungsgericht deutliche Worte gefunden:
„Auf diesen Mißstand des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hat das Bundessozialgericht unter Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip mehrfach hingewiesen und den Erlaß einer Ermächtigungsgrundlage angemahnt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91, SozR 3-3870 § 4 Nr. 6 S. 30), ohne daß der Gesetzgeber dieser berechtigten Forderung bislang nachgekommen ist.“
Um jedoch den Gleichbehandlungsanspruch aller Schwerbehinderten zu sichern, werden die Anhaltspunkte daher zunächst weiterhin angewendet. Das Bundessozialgericht hat so auch in seinem letzten diesbezüglich relevanten Urteil vom 18.9.2003 (Az: B 9 SB 3/02 R BSG) die Anwendung der AHP für grundsätzlich noch weiter anwendbar erklärt, freilich vor dem Hintergrund, daß dieser „Mißstand“ der Verfassungswidrigkeit demnächst endet: Das Bundesministerium für Gesundheit hatte dem Gericht nämlich mitgeteilt, ein „förmliches Gesetzgebungsverfahren zur Verrechtlichung der Anhaltspunkte werde voraussichtlich noch im Jahre 2003 eingeleitet“.
Diese Auskunft des BMGS, auf das sich das Urteil des Bundessozialgerichts stützt, ist offensichtlich überholt: Im Jahr 2003 wurde kein Gesetzgebungsverfahren zur Regelung der AHP eingeleitet, und auch in naher Zukunft ist dies - realistisch gesehen - wohl ebenfalls nicht zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Betroffenen grundsätzlich sinnvoll, daß das BMGS bestrebt ist, die Fortgeltung der AHP weiter durchzusetzen. In dem hier beschriebenen Fall ist die Vorgehensweise jedoch problematisch und führt zu einer nicht hinnehmbaren Folge: Die Anhaltspunkte sind zwar nicht verfassungskonform, sollen aber zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Schwerbehinderten als quasi geringeres Übel dennoch Anwendung finden. Andererseits will das BMGS durch sein Rundschreiben aber erreichen, daß die Anhaltspunkte gegen deren Wortlaut ausgelegt werden, d.h. quasi per ministerialem Dekret und ohne Beteiligung des Gesetzgebers oder einer sonstigen Überprüfungsinstanz zum Nachteil der Betroffenen abgeändert werden.
Nicht abschrecken lassen
Diese Praxis dürfte aus verfassungs- und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gerichtlich kaum haltbar sein: Insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker sollten sich daher im Zweifel nicht von einem - oftmals per Textbaustein vorformulierten - Ablehnungsbescheid abschrecken lassen: Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, daß es immer auf den Einzelfall ankommt und die Anhaltspunkte nicht zwingend verbindlich sind.
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RA Oliver Ebert
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