Mit 65 in Rente, oder?

Kann ich schon mit 60 in den vorzeitigen Ruhestand? Gelten Sonderregeln für Schwerbehinderte? Was muß ich tun, um Rente zu erhalten? In diesem Beitrag haben wir für Sie aktuelle Informationen rund um die Rente zusammengestellt.

Das System der gesetzlichen Rentenversicherung basiert auf dem Generationenvertrag: Als junger Mensch zahlt man Beiträge ein, im dritten Lebensabschnitt erhält man im Gegenzug wieder ein Einkommen ausbezahlt: die Rente. Diese soziale Sicherung stellt sicher, daß die entstehende Einkommenslücke zu einem gewichtigen Teil aufgefangen wird, wenn man altersbedingt seine berufliche Tätigkeit aufgeben wollte oder mußte. Für die meisten Menschen ist die Altersrente daher das wohl wichtigste und oftmals auch einzige Einkommen im Alter.

Die -Altersrente – Arten

Der Renteneintritt setzt regelmäßig ein Alter von 65 Jahren voraus; allerdings gibt es einige Sonderregelungen, unter denen man auch früher in Rente gehen kann. Es müssen bestimmte persönliche oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Unterschieden wird zwischen der

• (regulären)Regelalters-rente,
• Altersrente für langjährig Versicherte,
• Altersrente für Schwerbehinderte,
• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
• Altersrente für Frauen

Wichtig: Die gesetzliche Altersrente hat nichts zu tun mit einer Rente, die man möglicherweise aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages oder einer Berufsunfähigkeit erhalten kann.

Wie erhalte ich Rente?

Die Rente wird nicht automatisch mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters ausbezahlt. Gemäß §§ 16 SGB I, 99 SGB VI wird die Altersrente auf Antrag gewährt, der grundsätzlich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen ist. Rentenversicherungsträger sind beispielsweise die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Landesversicherungsanstalten (LVA) oder bei freien Berufen die Versorgungswerke. Zur Not kann der Antrag auch bei der Gemeinde oder bei anderen Leistungsträgern abgegeben werden. Wer sich im Ausland aufhält, kann den Antrag bei einer deutschen Botschaft bzw. einem Konsulat einreichen. Wichtig in diesem Fall: Achten Sie auf einen Eingangsstempel!

Gesetzestexte

§ 16 SGB I

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Wann beginnt die Rente?

Sind die gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, so hängt der Rentenbeginn vom Zeitpunkt der Antragstellung ab: Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente rückwirkend von dem Monat an, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt waren. Wird der Rentenantrag erst später, das heißt nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist, gestellt, beginnen die Zahlungen also am Monatsersten der Rentenantragstellung.

Die Beispiele

Herr Müller ist am 19.2.1940 geboren; er hat die gesetzliche Wartezeit erfüllt und die erforderlichen Beitragszahlungen geleistet. Mit Eintritt des 65. Lebensjahres am 19.2.2005 sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so daß der frühestmögliche Beginn der Altersrente zum 1.3.2005 wäre. Ein Rentenantrag, der bis 31.5. gestellt wird, gilt rückwirkend zum 1.3.:

1. Herr Müller stellt den Antrag am 2.4.2005. Hier wurde der Antrag vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, so daß die Altersrente rückwirkend zum 1.3. gezahlt wird.

2. Herr Müller ist auf Kreuzfahrt und stellt den Antrag erst nach seiner Rückkehr am 2.6.2005. Der Eingang des Antrags war nach der Dreimonatsfrist, so daß die Altersrente erst ab dem 1.7.2005 bezahlt wird. Für die ersten vier Monate ist der Rentenanspruch verfallen.

3. Herr Müller kann es kaum erwarten und stellt den Antrag bereits am 1.1.2004. Hier wurde der Antrag vor dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt; Herr Müller war nämlich zu diesem Zeitpunkt erst 63 Jahre alt. Grundsätzlich kann das nicht schaden: Entweder wird der Antrag zurückgewiesen oder aber im Einvernehmen mit Herrn Müller beim Rententräger zeitnah bis zum Vorliegen der Anspruchsvorausetzungen zur Seite gelegt. Da der Antrag aber rechtzeitig gestellt wurde, erhält Herr Müller die Altersrente zum 1.3.2005.

Wichtig: Um einen reibungslosen Übergang in die Rente sicherzustellen, sollten Sie den Antrag 3 bis 4 Monate vor Erreichen der Altersgrenze abgeben; Sie sollten aber den Zeitpunkt auch nicht zu früh wählen – der Antrag könnte liegenbleiben und es dadurch zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

Beachten Sie bitte: Wird der Antrag durch einen Bescheid zurückgewiesen – z.B. weil er einige Jahre zu früh gestellt wurde und daher (noch) kein Anspruch auf Rente besteht –, so muß der Antrag dann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unbedingt neu gestellt werden.

Die Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Altersrente besteht für Sie, wenn gem. § 34 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich folgende persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind:

• Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei vorzeitigen Altersrenten: Erreichen des jeweils vorgeschriebenen Mindestalters;
• die geforderte Anzahl von Pflichtbeiträgen wurde innerhalb eines bestimmten Zeitraums geleistet;
• eine geforderte Wartezeit wurde eingehalten;
• bei vorzeitigen Altersrenten: Aufgabe einer Beschäftigung oder Selbständigkeit.

Wichtig: Wer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente erhalten will, muß seine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgeben. Ansonsten kann der Hinzuverdienst dazu führen, daß die Rente nur als Teilrente gezahlt oder gänzlich versagt wird.

Es gibt insgesamt 5 verschiedene Altersrenten:

Die Regelaltersrente

Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, erhalten die normale Altersrente. Nebenbeschäftigungen sind ohne Beschränkungen oder Anrechnungen möglich. Wichtig: Ist jemand 65 Jahre alt und will trotz erfüllter Wartezeit seine Rente (noch) nicht in Anspruch nehmen, so erhöht sich dessen „Zugangsfaktor“ und somit sein grundsätzlicher Rentenanspruch. Dieser Faktor und damit die ausbezahlte Rente ist um so höher, je später man in Rente geht, und um so niedriger, wenn man vorzeitige Rentenzahlungen erhält. Für jedes Jahr, in dem der Rentenbeginn aufgeschoben wurde, gibt es 6 Prozent mehr Rente.Ein Beispiel:

Herr Maier hat Anspruch auf eine reguläre Altersrente von 1000 ¤; er beantragt diese aber erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, weil er seinen Beruf noch länger ausüben wollte. Weil er somit seine Rente für zwei Jahre nicht in Anspruch genommen hat, erhöht sich sein ursprünglicher Anspruch von 1000 ¤ für jedes Jahr um 6 Prozent, insgesamt also um 12 Prozent.

Herr Maier erhält durch den verschobenen Rentenbeginn also 1120 ¤ monatlich. Der auf den ersten Blick verlockend erscheinende Zuschlag lohnt jedoch in den wenigsten Fällen:

Herr Maier hätte in dem obigen Beispiel auf 24000 ¤ (2 Jahre x 12 Monate x 1000 ¤) verzichtet, um eine um 120 ¤ erhöhte Rente zu erhalten.

Dieser Zuschlag führt erst nach 200 Monaten des Rentenbezugs zu einer Amortisation, so daß Herr Maier erst ab dem 82. Lebensjahr von dem Zuschlag profitieren würde. Mögliche Zinsen, die man ansonsten erhalten hätte, sind hierbei noch gar nicht eingerechnet.

Gesetzestexte

§ 34 SGB VI

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder

2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von

a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache

des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine

1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Erziehungsrente oder

3. andere Rente wegen Alters

ausgeschlossen.

Minusgeschäft bei Tod!

Stirbt Herr Maier vorher, dann hat er ein deutliches Minusgeschäft gemacht. Ein Hinausschieben der Rentenzahlung zugunsten des Zuschlages erscheint daher regelmäßig nicht sinnvoll und sollte sehr genau überlegt werden. Wichtig: Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat und, beispielsweise weil nicht genug Beiträge geleistet wurden, keinen Rentenanspruch erworben hat, kann sich die eingezahlten Beiträge erstatten lassen.

Die Altersrente für - langjährig Versicherte

Wer das 63. Lebensjahr vollendet und bereits die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Wichtig: Nur wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 345 ¤ hinzuverdient werden, wird die Rente ohne Abzüge bezahlt...

Es gibt Sonderregeln

...aber Achtung: Es gibt Sonderregelungen. Wer nach dem 31.12.1938 geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abschlag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

Für vor dem 1.1.1948 Geborene ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich; es muß dann aber ein Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat in Kauf genommen werden, dieser kann insgesamt bis zu 7,2 Prozent betragen. Wer also beispielsweise mit Vollendung des 64. Lebensjahrs die Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, der erhält monatlich 3,6 Prozent weniger Rente (12 Monate vorzeitige Rente x 0,3 Prozent = 3,6 Prozent Abschlag).

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1947 geboren wurden, ist der frühestmögliche Rentenbeginn in zweimonatlichen Schritten von der Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgesenkt worden; dies bedeutet, daß erstmalig die im November des Jahres 1949 Geborenen von der Möglichkeit, mit 62 Jahren in Rente zu gehen, Gebrauch machen können. Der maximale Abschlag beträgt dann 10,8 Prozent (36 Monate vorzeitige Rente x 0,3 Prozent = 10,8 Prozent Abschlag).

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Für viele Diabetiker dürfte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Interesse sein: Wer schwerbehindert ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Altersrente gehen. Wichtig: Die Schwerbehinderung setzt gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX voraus, daß ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgesetzt wurde. Die Schwerbehinderung muß zur Antragstellung festgestellt sein.

Wichtig auch: Nur wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 345 ¤ hinzuverdient werden, wird die Rente ohne Abzüge bezahlt.

Auch hier: Sonderregeln

Seit dem 1.1.2001 wurde die Altersgrenze für Versicherte, die nach dem 31.12.1940 geboren wurden, in monatlichen Schritten von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 63. Lebensjahres angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für jeden Monat des vorzeitigen Altersrentenbezugs ergibt sich eine Rentenminderung im Umfang von 0,3 Prozent des Rentenzahlbetrags. Ein Beispiel:

Herr Maier ist am 3.2.1943 geboren; er ist aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung seit dem 15.5.2002 schwerbehindert. Mit Vollenden des 63. Lebensjahrs, also ab dem 1.3.2006, kann er eine vorzeitige Altersrente ohne Abzüge erhalten. Er kann jedoch auch frühestens ab Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig in Rente gehen, muß dafür aber für jeden Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Würde er also zum 1.7.2005 in Rente gehen, so wäre dies ein vorzeitiger Rentenbezug von 9 Monaten, was zu einer monatlichen Reduzierung der Rente in Höhe von 2,7 Prozent (9 Monate x 0,3 Prozent = 2,7 Prozent Abschlag) führt.

Der Vertrauensschutz

Versicherte, die zu den „rentennahen Jahrgängen“ gehören, können sich auf einen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenze berufen, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben (Achtung: Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, zählen hierbei nicht mit) oder wenn sie bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren. Der Vertrauensschutz bewirkt, daß eine Anhebung der Altersgrenze nicht erfolgt – die Rente kann also mit 60 Jahren ungekürzt in Anspruch genommen werden. Ein Beispiel:

Wie oben beschrieben, die Schwerbehinderung von Herrn Maier wurde aber bereits zum 1.1.1995 festgestellt. Hier genießt Herr Maier Vertrauensschutz und kann daher seine Rente ohne Abzüge nach Erreichen seines 60. Lebensjahres erhalten.

Sonderfall Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Bis zum 31.12.2000 konnte diese Rente auch in Anspruch genommen werden, wenn statt einer Schwerbehinderung Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorlag. Im Rahmen einer weiteren Bestandsschutzregelung gilt dieses Recht für Versicherte weiter, die vor dem 1.1.1951 geboren sind. Die Beurteilung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt seit dem 31.12.2000 geltenden Recht und der ergangenen Rechtsprechung.

Wer ist nun laut der genannten Rechtsprechung berufs- beziehungsweise erwerbsunfähig?

Wer ist berufsunfähig?

Danach liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die Leistungsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, und zwar

• aus gesundheitlichen Gründen

• auf weniger als die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Wer ist erwerbsunfähig?

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine dauerhafte und regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt oder nur noch ein geringes Arbeitseinkommen erzielt werden kann.

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht kann auch vorliegen, wenn das Leistungsvermögen eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zwar eingeschränkt ist, jedoch noch über die oben beschriebenen Grenzen hinaus geht und es keinen dem Restleistungsvermögen des Versicherten angepaßten Arbeitsplatz auf dem Teilzeitarbeitsmarkt gibt.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Menschen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhalten. Dies setzt zunächst voraus, daß der Versicherte vor Rentenbeginn in den letzten 10 Jahren für mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat. Der Zeitraum von 10 Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn nicht auch Pflichtbeiträge für diese Zeiten gezahlt worden sind. Ein Beispiel:

Beispielrechnung

Herr Müller will zum 1.1.2005 die vorgezogene Rente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit beziehen. Hierzu muß er in den vorangegangenen 10 Jahren, d.h. zwischen dem 1.1.1994 und dem 31.12.2003, für mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt haben. Wenn er in dieser Zeit ohne Leistungsbezug arbeitslos war, so wird der Beginn des Zehnjahreszeitraums entsprechend nach vorne verschoben. Als weitere Grundvoraussetzung muß eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Betroffene unter folgenden Bedingungen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beantragen.

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit setzt voraus, daß der Betroffene zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58,5 Jahren insgesamt 364 Tage (= 52 Wochen) arbeitslos war. Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht – in der Regel durch die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit. Als Zeit der Arbeitslosigkeit zählt auch eine möglicherweise verhängte Sperrfrist zum Bezug von Arbeitslosengeld. Wichtig: Wer arbeitsunfähig ist, gilt nicht als arbeitslos, denn er steht aus diesem Grund nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zählen daher bei der Bestimmung der 52-Wochen- bzw. 364-Tagesfrist nicht mit. Ein Beispiel wiederum:

Weiteres Beispiel

Herr Müller ist am 1.5.1945 geboren und seit dem 1.6.2000 arbeitslos. Am 30.11.2003 hat er das Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten vollendet. Ab diesem Datum wird die Berechnung der Zeit der Arbeitslosigkeit vorgenommen.

Bei seitdem unterbrochener Arbeitslosigkeit wäre der 31.10.2004 der 364. Tag; er könnte also seit dem 1.11.2004 einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit stellen.

Die Altersrente wegen Altersteilzeit

Eine Altersrente wegen Altersteilzeit kann bezogen werden, wenn sich die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat. Die Altersteilzeit soll einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen und fördern: Arbeitnehmer können hierzu ab dem vollendeten 55. Lebensjahr für längstens fünf Jahre ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber vereinbaren; dies hat zur Folge, daß hierdurch ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindert wird, sie müssen aber weiterhin sozialversicherungspflichtig bleiben. Das bedeutet im Regelfall, daß der Arbeitnehmer die Häfte dieses Zeitraums (meist 2,5 Jahre) regulär, d.h. Vollzeit arbeitet und den restlichen Zeitraum bei fortlaufender Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt ist...

Auch hier: 345 ¤ als Grenze!

...wichtig auch hier: Nur wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 345 ¤ hinzuverdient werden, wird die Rente ganz ohne Abzüge bezahlt.

Zu den Sonderregelungen: Vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 wurde zwischenzeitlich die Altersgrenze vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer demnach nach dem 31.12.1941 geboren ist, bekommt diese Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Abschlag. Wird die Rente vorher, d. h. frühestens ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen, so muß für jeden vorzeitigen Monat ein Abzug von 0,3 Prozent eingeplant werden. Auch hier macht ein Beispiel die Sache klar:

Weitere Beispiele

Herr Maier ist am 20.2.1943 geboren und möchte aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit mit Wirkung zum 1.1.2005 in den vorzeitigen Ruhestand. Seine reguläre Altersrente beginnt mit Vollendung des 65. Lebensjahres, also zum 1.3.2008. Durch die vorzeitige Berentung erhält er monatlich 9,9 Prozent weniger Rente (33 Monate x 0,3 Prozent = Gesamtabschlag: 9,9 Prozent).

Frau Maier ist am 10.1.1941 geboren und möchte aufgrund ihrer Langzeitarbeitslosigkeit mit Wirkung zum 1.1.2005 in den vorzeitigen Ruhestand. Ihre reguläre Altersrente beginnt mit Vollendung des 65. Lebensjahres, also zum 1.2.2006; da sie vor dem 31.12.1941 geboren wurde, genießt sie Vertrauensschutz und erhält keine Abzüge.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 60. stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Unter manchen Voraussetzungen sind bestimmte Vertrauensschutzregelungen vorgesehen, die in Ausnahmefällen auch weiterhin eine Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres zulassen.

Für Frauen gelten bezüglich der Altersrente besondere Bestimmungen

Mit freundlicher Genehmigung von

29.03.2005
RA Oliver Ebert
Diabetes Journal, 2005, Heft 3, Seite: 30-37