Bei der Führerscheinstelle: Die Wahrheit sagen!
Ein echter Dauerbrenner ist die Frage, ob denn der Diabetes bei der Führerscheinbehörde gemeldet werden muß (wir berichteten mehrfach). Mit dem folgenden Artikel wollen wir nochmals juristisch fundierte Klarheit schaffen. Denn falsche Rechtsinformationen können zu echtem Schaden führen.
Es ist ein echter Dauerbrenner: Immer wieder wird in Internetforen, in Selbsthilfegruppen und auch im Diabetes-Journal die Frage aufgeworfen, ob die Diabetes-Erkrankung der Führerscheinbehörde mitgeteilt werden muß. Häufig kursieren hierzu Antworten wie „Die Frage nach Gesundheit, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht muß nur bei Behinderung ab 50 Prozent (Schwerbehinderung) wahrheitsgemäß beantwortet werden“ – die zwar absolut falsch sind, aber von juristischen Laien dennoch geglaubt und für bare Münze genommen werden. Auch in Schulungen wird immer wieder empfohlen, Fragen nach dem Diabetes generell zu verneinen. Nachfolgend möchten wir Ihnen zu diesem Punkt juristisch fundierte Klarheit verschaffen – und so vermeiden helfen, daß Sie durch falsche Rechtsinformationen womöglich einen Schaden erleiden.
Fragen zur Gesundheit – je nach Landkreis
In einigen Bundesländern, sogar von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich, werden Führerscheinbewerbern unter anderem auch Fragen zum Gesundheitszustand gestellt. Meist ist dann auf den Antragsformularen eine Liste mit Krankheitsbildern enthalten, welche mit ja oder nein beantwortet bzw. angekreuzt werden sollen.
Sehr häufig wird nun empfohlen, eine dortige Frage nach dem Diabetes zu verneinen – also zu lügen. Diese Empfehlung wird mit dem Schein-Argument untermauert, daß die Behörde diese Frage eigentlich überhaupt nicht stellen dürfe und somit auch keine wahrheitsgemäße Antwort erwarten könne.
Arbeitsrecht: Fragen zu Krankheiten meist unzulässig
Da also deren Beantwortung daher nur freiwillig sein könne, müsse auch eine wahrheitswidrige Leugnung der Diabetes-Erkrankung ohne Konsequenzen bleiben. Vorteil für den Führerscheinbewerber: Die Behörde weiß nichts von der Diabetes-Erkrankung, und man spart sich teure medizinische Gutachten und/oder lästige Auflagen bzw. Einschränkungen.
Diese Folgerung ist – und nur dort ! – für den Bereich des Arbeitsrechts richtig: Dort wird in der Tat zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen des Arbeitgebers unterschieden. Die Frage nach einer Diabetes-Erkrankung wird von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als unzulässig angesehen und muß somit nicht beantwortet werden; der Bewerber darf sogar bewußt die Unwahrheit sagen und die Erkrankung verschweigen.
Brief des Ministeriums: keine Bindungswirkung!
Auch wird mitunter gerne ein Brief des Bundesverkehrsministeriums als Begründung dafür herangezogen, daß die Frage nach der Diabetes-Erkrankung unzulässig sei und deswegen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müsse. In diesem Schreiben wurde nämlich die Auffassung vertreten, daß nach Einschätzung des Bundesverkehrsministeriums für eine solche Frage wohl keine Rechtsgrundlage bestehe.
Mit etwas Überlegung wird jedoch schnell klar, daß ein solches Schreiben keinerlei Bindungswirkung für die Verwaltung entfalten kann. Einzig relevant für die Führerscheinbehörden können allein die geltenden gesetzlichen und normativen Regelungen sein; die Rechtsauffassung des Ministeriums (bzw. eines Sachbearbeiters dort) kann diese weder ersetzen noch außer Kraft setzen.
Zudem ist die Führerschein-Erteilung auch Ländersache – es dürfte daher fraglich sein, ob und inwieweit das Bundesverkehrsministerium auf den Ablauf des Verfahrens zur Erteilung der Fahrerlaubnis überhaupt irgend einen Einfluß haben kann und darf.
Rechtsgrundlage in Fahrerlaubnisverordnung
Die Fahrerlaubnisverordnung bzw. die Begutachtungsrichtlinie kennen explizit bestimmte Krankheitsgruppen; dort gibt es unter anderem auch für Diabetes entsprechende Einstufungen bzw. Zulassungsvoraussetzungen. Um die Anforderungen dieses Gesetzes überhaupt erfüllen zu können, muß es der Behörde nun selbstverständlich möglich sein, sich über die Risiken eines Führerscheinbewerbers zu informieren – um dann entscheiden zu können, ob sie Auflagen machen oder ein Gutachten anfordern muß.
Anders wäre es, wenn eine allgemeine ärztliche Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben wäre. Wenn der Arzt dann die Fahrtauglichkeit bescheinigt – beispielsweise, weil er die Krankheit nicht diagnostiziert –, müßte die Behörde nicht mehr weiter nach der Gesundheit fragen.
Ein weiteres Argument: Es wird keinem die Fahrerlaubnis verweigert, nur weil er angibt, Diabetes zu haben. Man spart sich allenfalls die Kosten für ein Gutachten bzw. eventuell angeordnete Auflagen.
Keine Diskriminierung!
Die Frage nach Krankheiten wie Diabetes stellt im verwaltungsrechtlichen Bereich der Fahrerlaubnis auch keineswegs eine Diskriminierung dar, denn Diabetiker werden weder ungleich behandelt noch gar benachteiligt.
Die Fahrerlaubnisverordnung sagt sogar explizit, daß Diabetiker im Normalfall regelmäßig als geeignet zum Führen eines KFZ anzusehen sind; auch der LKW-Führerschein ist im Ausnahmefall möglich.
Vielmehr soll eine solche Frage lediglich dazu dienen, der Behörde einen Überblick über das individuelle Gefahrenpotential eines künftigen Verkehrsteilnehmers zu vermitteln – damit sie dann durch geeignete Maßnahmen und Auflagen das Risiko für alle, einschließlich des Führerscheinbewerbers, so gering als möglich halten kann.
Nachteile bei Verstoß gegen die Wahrheitspflicht
Aber selbst wenn die Frage tatsächlich unzulässig wäre, so folgt daraus keineswegs das Recht zu einer wahrheitswidrigen Beantwortung: Wer nämlich in einem behördlichen Verfahren wahrheitswidrige Angaben macht, muß im schlimmsten Fall mit erheblichen Rechtsnachteilen rechnen:
Erfährt die Behörde später von der falschen Angabe, sei es durch einen unglücklichen Zufall, Unfall oder Denunzierung, so kann sie die Fahrerlaubnis im Zweifel widerrufen oder zurücknehmen (vgl. § 49 II, Nr. 3, 5 BVwVfG; § 48 II Nr 1,2 BVwVfG bzw. die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen). Und dann geht die Führerscheinstelle womöglich davon aus, daß jemand, der vor einer Lüge nicht zurückschreckt, alles tun würde, um den Führerschein zu behalten – ohne Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit. Man kann sich leicht vorstellen, wie schwierig es dann sein wird, anschließend die Fahrerlaubnis endlich wieder erteilt zu bekommen.
Also: Ist man der Auffassung, daß die Frage unzulässig ist, so darf man deren Beantwortung unter entsprechendem Hinweis allenfalls verweigern. Ich rate aber dringend von wahrheitswidrigen Angaben ab.
Wie geht man vor?
Ich empfehle folgende Vorgehensweise:
a) Werden im Antrag freiwillige Angaben zur Diabetes-Erkrankung erbeten, ist klar: Da muß und sollte man nichts angeben.
b) Wird ohne Hinweis auf eine Freiwilligkeit die Frage zur Diabetes-Erkrankung gestellt:entweder wahrheitsgemäß antworten oder aber explizit die Beantwortung verweigern.
Wichtig: Eine falsche Angabe kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben: Wenn Sie also die Frage „Welche der nachfolgenden Krankheiten liegen bei Ihnen vor: ... ?“ mit nachfolgenden Ankreuzoptionen einfach unbeantwortet lassen, so bringen Sie dadurch zum Ausdruck, daß keine der Krankheiten bei Ihnen vorliegt! Übrigens: Ich denke, daß die Behörde sehr wohl berechtigt ist, den Gesundheitszustand der Antragsteller zu überprüfen. Schließlich muß sie ja zum Wohle der Allgemeinheit sicherstellen, daß der Bewerber geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen.
Fazit
Sie sehen, daß doch ein erheblicher Unterschied besteht zwischen der vermeintlichen Rechtssituation, wie sie teils im Internet vehement vertreten wird, und der tatsächlichen Rechtslage: Hätten Sie sich arglos auf solche Informationen verlassen, dann müßten Sie im schlimmsten Fall mit erheblichen Rechtsnachteilen rechnen. Es ist daher sehr wichtig, bei medizinischen oder juristischen Informationen aus dem Internet sehr genau zu prüfen, welche Quelle die Informationen haben und ob bzw. inwieweit diese verläßlich ist. Auf jeden Fall sollten Sie sich vergewissern, ob hinter den Informationen auch tatsächlich jemand steht, der über hinreichenden Sachverstand verfügt. Ist die Quelle der Information anonym oder nicht zweifelsfrei zu ermitteln, dann behandeln Sie solche Informationen immer mit Vorsicht.