Haftpflichtversicherung fordert Regreß: Unfall in Unterzuckerung: bezahlen?

Ich habe in Unterzuckerung einen Verkehrsunfall verursacht. Bei der Polizei habe ich angegeben, daß ich vor Fahrtantritt meinen Blutzuckerwert mit 92 mg/dl (5,1 mmol/l) gemessen habe. Aus mir unerklärlichen Gründen bin ich während der Fahrt in eine schwere Unterzuckerung gefallen und habe einen Unfall verursacht. Ich wurde hierauf zunächst wegen Straßenverkehrsgefährdung angeklagt. Das Verfahren wurde eingestellt, weil mir ein Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte. Nun kommt meine Haftpflichtversicherung und will im Wege eines „Haftungsregresses“, daß ich 5000 ¤ von dem regulierten Schaden zahle, da ich die Unterzuckerung schuldhaft herbeigeführt hätte. Ich hätte schließlich wissen müssen, daß bei einem Blutzuckerwert von 92 mg/dl die Gefahr besteht, daß ich auch unvorhergesehen in Unterzuckerung komme. Kann ich mich wehren? Muß ich bezahlen? Klaus T., Baden-Baden  

Oliver Ebert: Im Falle einer grob fahrlässig verursachten Unterzuckerung kann der Versicherer tatsächlich verlangen, daß Sie sich bis 5000 ¤ am Schaden beteiligen. Dies ist der Haftungsregreß. Es spielt zunächst einmal keine Rolle, daß Sie strafrechtlich nicht verurteilt wurden.

Voraussetzung ist aber, daß Sie die Ihnen obliegende Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer in erheblicher Weise außeracht gelassen haben und der Versicherer dies in einem Rechtsstreit auch beweisen kann.

Nach Ihren Angaben haben Sie vor Fahrtantritt den Blutzucker mit 92 mg/dl gemessen. Dies kann allein kein Indiz bzw. Beweis dafür sein, daß Sie mit einem hier tatsächlich eingetretenen, schlagartigen Abfall des Blutzuckers hätten rechnen müssen. Zwar wird in den meisten Fällen der Blutzuckerabfall tatsächlich eine begründbare bzw. erklärbare Ursache haben, beispielsweise durch eine Insulinüberdosierung bzw. zu geringe Nahrungsaufnahme, eine entsprechende Fehlmedikation (orale Antidiabetika) oder vorhergegangenen Alkoholkonsum. Die Frage ist aber, ob Sie hiervon gewußt haben bzw. dies wissen konnten.

Nachweis der Versicherung

Die Versicherung muß den Nachweis antreten, daß Sie gewußt haben oder zumindest damit hätten rechnen können, daß Sie in Unterzuckerung kommen.

Wenn aber wie hier keine weiteren Angaben bzw. Umstände zum Sachverhalt bekannt sind, dürfte der Nachweis wohl nicht zu führen sein. Wenn schon das Strafgericht es nicht als erwiesen ansah, daß die Unterzuckerung und damit der Unfall von Ihnen hätte vermieden werden können, dann dürften die Chancen in einem Zivilverfahren für Sie ebenfalls sehr gut stehen.

Ausnahme: neues Insulin!  

Eine Ausnahme besteht beispielsweise in all den Fällen, in denen Diabetiker auf ein neues Insulin umgestellt werden und vom Arzt ausdrücklich ein entsprechendes „Fahrverbot“ erhalten haben, bis die Einstellung abgeschlossen ist.

Selbstverständlich ist der Arzt nicht berechtigt, den Führerschein bzw. eine erteilte Fahrerlaubnis (Führerschein) zu entziehen: Wer den Führerschein hat, darf grundsätzlich auch fahren. Geschieht aber dann tatsächlich ein Unfall in Unterzuckerung, dann wird regelmäßig von einem mindestens fahrlässigen und damit schuldhaften Verhalten ausgegangen werden müssen. In einem solchen Fall müßte man damit rechnen, sowohl strafrechtlich belangt als auch von der Versicherung in Haftungsregreß genommen zu werden.

Mit freundlicher Genehmigung von

20.08.2007
RA Oliver Ebert
Diabetes-Journal Heft 8, 2007, Seite 52