Dokumente zum Thema Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10

(Arbeitgeber darf im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Schwerbehinderung fragen)

Leitsätze

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, dh. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.7.2011, 2 AZR 396/10

(Arbeitnehmer muß auf zulässige Frage im Bewerbungsgespräch wahrheitsgemäß antworten)

Tenor

1. Die Revisionen der Parteien gegen das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. März 2010 - 6/7 Sa 1373/09 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 7/9 der Klägerin, zu 2/9 der Beklagten zur Last.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.6.2011, 2 AZR 703/09

(Erhöhter Kündigungsschutz, auch wenn Arbeitgeber nichts von Schwerbehindertenausweis wußte.)

Tenor

"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. August 2009 - 3 Sa 698/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen."

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.9.2008, 9 AZR 791/07

(Schwerbehinderung wurde in Bewerbung mitgeteilt, die Bewerberin abgelehnt: Schadensersatz wegen vermuteter Diskriminierung)

Leitsätze

Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX aF, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.1993, 2 AZR 467/93

(frühere Rechtsprechung: Frage nach Schwerbehinderung zulässig, allerdings kann Verwirkung eintreten)

Tatbestand:

Der am 10. Oktober 1963 geborene Kläger war seit dem 20. Februar 1989 aufgrund schriftlichen Vertrages vom 20. Februar 1989 als Maschinenformer für die Beklagte tätig. Er ist aufgrund eines Bescheides des Versorgungsamtes Heidelberg vom 23. Dezember 1987 als Schwerbehinderter mit einem Behinderungsgrad von 60 % anerkannt und hat folgende Behinderungen:

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.2008, 1 K 6980/03

31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Von RA Oliver Ebert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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