Dokumente zum Thema soziale Absicherung

Sozialgericht Detmold , S 11 AS 178/07, Urteil vom 31.03.2009

(Kein Mehrbedarf wegen Ernährung)

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.01.2011, S 21 AS 926/10

(Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille als Sozialleistung)

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille in Höhe von 532,50 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

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Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – SG Detmold, Urt. v. 11.01.2011 – S 21 AS 926/10

Ebert: Diskussionsbeitrag A23-2011

Von RA Oliver Ebert

Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer laufender besonderer Bedarf

(Zitiervorschlag: Ebert: Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – SG Detmold, Urt. v. 11.01.2011 – S 21 AS 926/10; Forum A, Beitrag A23-2011 unter www.reha-recht.de; 14.09.2011)

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SG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2017, S 11 KR 138/13

Alarmfunktion des CGM dient Ausgleich einer Behinderung

Von SG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2017, AZ S-11-KR-13813

Leitsätze der Redaktion:

  • Ein CGM kann medizinisch erforderlich sein, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 2. und 3. Alt. SGB V)
  • Ein CGM kann erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
  • Hypoglykämiewahrnehmungsstörung und der Bewusstseinsverlust, zu dem Hypoglykämien führen, können Behinderungen sein
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