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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.2008, 1 K 6980/03

31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Von RA Oliver Ebert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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