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Diabetes und Führerscheinstelle, Umzug

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    Mitglied seit: 05.07.2016
    am 08.08.2016 18:20:32 | IP (Hash): 1356264271
    Arakon schrieb:
    ...Jetzt zieh ich um.. gleiches Bundesland, aber andere Stadt. Muss der Krempel jetzt an eine andere Stelle, bzw. muss ich denen das melden?...


    1. Der "alten" Führerscheinstelle den Umzug mitteilen und zur Übermittlung der Daten an die "neue" Führescheinstelle (Landkreis, Anschrift, etc.) auffordern/bitten (es gibt Führerscheinstellen, die das nach Mitteilung automatisch übermitteln). Die alte Führerscheinstelle darf das aber auch weiterhin abwickeln (ist unterschiedlich geregelt).

    2. Gesetze NIEMALS über die "Bild" erklären lassen; der Beitrag oben ist höchst fragwürdig! Was für Diabetiker gilt: $11, §46, Anlage 4 (Ziffer 5) FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html

    3. Es ist ein großer Unterschied, ob jemand bei Ausbruch der Krankheit bereits einen Führerschein besessen hat oder ob er neu erlangt werden soll!
    a) Der Führerschein besteht noch nicht: es gilt $11 FeV, i.V.m. Anlage 4 (hier: Auflagen, Ziffer 5)
    Eine falsche Angabe (insbesondere zu 5.1 der Anlage) ist gleichbedeutend mit "Fahren ohne Fahrerlaubnis", da die Fahrerlaubnis nicht hätte ausgestellt werden dürfen; die Konsequenz ist auch die gleiche!

    b) Der Führerschein besteht bereits: es gilt $46 FeV (1) (2), i.V.m. Anlage 4 (hier: Auflagen, Ziffer 5)
    Hier kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (z.B. durch einen Unfall); hier wäre die Konsequenz eine Entziehung der Fahrerlaubnis (sie wird vernichtet und kommt nicht zurück).
    Dies ist eine gewisse Grauzone, da niemand verpflichtet ist, von selbst eine Mitteilung über den Gesundheitszustand abzugeben. Aber - siehe nächster Punkt:

    4. Niemals, mit einer Hypo- oder Hyperglykämie am Straßenverkehr teilnehmen, weil sonst bei einer Kontrolle (oder Anzeige durch einen Dritten) §46 FeV (1) Satz 1 zieht (und schon gar nicht einen Unfall verursachen; sonst gilt § 315c StGB (1) b, weil der Nachweis, das Fahrzeug nicht sicher führen zu können, durch den Unfall belegt wird)!

    Grundsätzlich kann man aber sagen, wer (gilt überwiegend bei Typ 1) bereits einen Führerschein besitzt, hat Glück und wer noch keinen besitzt, bekommt meist keinen (die Führerscheinstellen ermessen das meist unterschiedlich)!
    Noch ein Tipp zu den Unterlagen: Nur die Ergänzungen versenden und sich auf die bereits vorliegenden Unterlagen (aus den Vorjahren) beziehen; das müsste genügen.

    Gruß Raimond
    (EPHK a.D.)
    Bearbeitet von User am 08.08.2016 18:28:06. Grund: .
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    am 08.08.2016 18:44:21 | IP (Hash): 584053851
    Hmm.. jetzt bin ich verwirrt. Sollte laut der neuen Regelung seit 2014 nicht pauschal und ohne ärztliches Gutachten der Führerschein erlaubt sein, sofern beim insulinpflichtigen Diabetiker die Hypoglykämieerkennung ungestört ist? So wie ich die Tabelle verstehe, ist für meinen normalen Autoführerschein überhaupt kein Nachweis mehr zu bringen, ausser natürlich, ich würde zu unerkannten Unterzuckerungen neigen?

    Mein Blutzucker ist im Schnitt zu hoch, jedoch nicht exzessiv (160-240 über den Tag, wobei ich täglich 2-3h auf der Autobahn (Arbeitsweg) bin und daher meinen Zucker in diesen Zeiten bewusst etwas höher halte, eben damit keine Unterzuckerung auftreten kann). Ich habe noch nie auf der Straße unterzuckert, bzw. hatte seitdem ich den Führerschein habe überhaupt nur einen einzigen Unfall, der mit der Diabetes nichts zu tun hatte (jemandem leicht gegen die Heckstoßstange gerollt als ich die rechte Spur beobachtet habe, um die Spur zu wechseln).

    D.h. ein Gutachten sollte gar nicht nötig sein, maximal ein Attest des Arztes, der meine DMP Untersuchungen macht (mein Hausarzt, nicht mein Diabetologe in dem Fall), dass ich tatsächlich in dauerhafter Behandlung wegen der Diabetes bin? Oder gilt diese Tabelle NUR, wenn es um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis geht?


    Bearbeitet von User am 08.08.2016 18:48:37. Grund: Frage hinzugefügt
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    am 08.08.2016 18:54:17 | IP (Hash): 1395246764
    Moin, Moin Monti,

    wenn ein Mensch rechts relevante Erklärungen für sich haben will, dann muss er logischerweise zum Anwalt. Denke das versteht sich von selber. In dem von mir genannten Link steht nichts anderes, wie Du es beschreibst.

    LG Rolf


    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
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    am 08.08.2016 23:45:18 | IP (Hash): 418785492
    Lighthouse schrieb:
    ...In dem von mir genannten Link steht nichts anderes, wie Du es beschreibst...



    Hallo Rolf,
    sorry, aber die "Bild" schreibt da etwas ziemlich Falsches und mischt es medienwirksam mit Blödsinn und lässt dabei auch noch wesentliches weg:
    Lt. "Bild": Wichtig: Wer von der Polizei gestoppt wird, aber wegen einer Erkrankung nicht fahren dürfte, muss mit dem Entzug des Führerscheins, einem Bußgeld und sogar mit einer Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Strafgesetzbuch) rechnen.

    Zu "wegen einer Erkrankung nicht fahren dürfte": das darf der Diabetiker mit Fahrerlaubnis dann nicht, wenn er auffällig ist. Aber dann "dürfte" er nicht nur nicht fahren, dann "darf" er nicht fahren (das ist nicht mehr abstrakt, sondern konkret und bedeutet, dass die Fahrerlaubnis weg ist - Bußgeld ist hier falsch!) .

    Zu "mit einem Bußgeld und sogar mit einer Anklage": das sind unterschiedliche Dinge und keine Steigerung; die Steigerung von Bußgeld ist Freiheitsentzug - und das passiert auch, wenn jemand weiß, dass das Risiko regelmäßig zur Realität wird.

    Ich führe das Ganze nur deswegen so ausführlich auf, weil aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen bei gleicher Krankheit mehrere unterschiedliche Konsequenzen drohen; da geht die "Bild" zu oberflächlich mit um - aber OK, wenn es dazu führt ins Gesetz zu schauen, ist es ja auch gut!

    Solange der Blutzucker im Limit ist (also wenn man fahren "dürfte"), ist alles gut. Diabetes an sich, ist kein Grund zum Führerscheinentzug oder Fahrverbot, obwohl Fahranfänger bei gleichem Anlass keine Fahrerlaubnis bekommen.
    Ja, das ist ungerecht! Das einzige was hilft: als Verkehsteilnehmer sehr sensibel auf seinen Zustand zu achten und "im Limit" unterwegs sein: sonst droht der Führerscheinentzug - und der bleibt dann bestehen!

    Gruß Raimond
    Bearbeitet von User am 08.08.2016 23:58:55. Grund: .
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    am 08.08.2016 23:53:55 | IP (Hash): 418785492
    Arakon schrieb:
    Hmm.. jetzt bin ich verwirrt. Sollte laut der neuen Regelung seit 2014 nicht pauschal und ohne ärztliches Gutachten der Führerschein erlaubt sein, sofern beim insulinpflichtigen Diabetiker die Hypoglykämieerkennung ungestört ist? ...


    Jupp! Aber wie kannst du gewährleisten, dass die Hypoglykämieerkennung ungestört ist, wenn ein Gutachter glaubt, dass sie hin und wieder doch gestört ist?

    Man sollte einfach bedenken, dass die Straßenverkehrsgesetzte "Unfallverhütungsvorschriften" sind; und vom Gesetzgeber auch so verstanden werden - darum werden niemals "weichere" Regelungen eingeführt!

    Das einzige, was hilft: haltet die Augen auf und seid aufmerksam auf euch selbst!

    Gruß Raimond
    Bearbeitet von User am 08.08.2016 23:59:58. Grund: .
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    Mitglied seit: 02.09.2016
    am 03.09.2016 20:46:17 | IP (Hash): 1522620251
    Zu dem Thema hätte ich mal eine Frage. Was kosten diese regelmäßigen Gutachten?