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    am 07.04.2025 14:53:26 | IP (Hash): 44429249
    Hallo in die Runde!
    Ich nehme seit einiger Zeit Ozempic 0,5
    und vertrage es so gar nicht! Ich habe nich einen Pen mit 2 Dosen, falls die jemand haben möchte?!
    Ich weiß das es schwierig ist da dran zu kommen und es wäre ja schade die zwei Dosen wegzuschmeißen, wenn sie jemand gebrauchen könnte. Lg
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    am 07.04.2025 18:42:26 | IP (Hash): 2061625238
    Marry87 schrieb:
    Hallo in die Runde!
    Ich nehme seit einiger Zeit Ozempic 0,5
    und vertrage es so gar nicht! Ich habe nich einen Pen mit 2 Dosen, falls die jemand haben möchte?!
    Ich weiß das es schwierig ist da dran zu kommen und es wäre ja schade die zwei Dosen wegzuschmeißen, wenn sie jemand gebrauchen könnte. Lg



    Hallo marry
    Was möchtest du denn dafür gerne haben???
    Gruß Saskia
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    am 07.04.2025 18:53:47 | IP (Hash): 1027251678
    Marry87 schrieb:
    Hallo in die Runde!
    Ich nehme seit einiger Zeit Ozempic 0,5
    und vertrage es so gar nicht! Ich habe nich einen Pen mit 2 Dosen, falls die jemand haben möchte?!
    Ich weiß das es schwierig ist da dran zu kommen und es wäre ja schade die zwei Dosen wegzuschmeißen, wenn sie jemand gebrauchen könnte. Lg



    Die weitergeben von verschreibungspflichtigen Medikamenten ist nicht erlaubt.
    Bitte bedenkt die rechtliche Konsequenzen für den Inhaber dieses Forums!
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    am 08.04.2025 17:05:00 | IP (Hash): 1478242881
    Fränkin schrieb:
    Die weitergeben von verschreibungspflichtigen Medikamenten ist nicht erlaubt.

    Hallo Marry,

    du machst nichts falsch, wenn du das Ozempic weiter gibst.

    Auch wenn an gemeinhin denkt, dass die Weitergabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten verboten sein müsste, gibt das Arzneimittelgesetz so etwas für Privatpersonen nicht her. Nachlesen kannst du das in der Feststellung des OLG Stuttgart zu diesem Urteil:
    https://openjur.de/u/357871.html

    ____
    Gegebene Vorschläge und Einschätzungen sind ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt und können in keinem Fall professionelle Beratung oder die Behandlung durch einen Arzt ersetzen.
    Bearbeitet von User am 08.04.2025 17:06:24. Grund: BBCodes
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    am 08.04.2025 18:54:23 | IP (Hash): 1116083337
    Frage: Dürfen Privatpersonen Verschreibungspflichtige Arzneimittel weitergeben?
    Kann ich meine Medikamente jemand anderem geben?
    Das Teilen von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne die entsprechende Genehmigung ist absolut illegal.
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    Insulinpflichtig TYP-2, ICT und rtCGM
    Toujeo und Fiasp, sowie mehrere Tabletten.
    Bearbeitet von User am 08.04.2025 18:55:05. Grund: ...
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    am 09.04.2025 09:37:22 | IP (Hash): 248011288
    Hallo Marry,

    jetzt brauchst du dich nur noch zu entscheiden, wem du es eher zutraust, die Gesetze richtig auszulegen, einem juristischen Laien, der sich offensichtlich nicht einmal in den Grundlagen unseres Rechtssystems auskennt, oder den Richtern eines oberen Gerichtes unseres Landes - für mich ist diese Entscheidung recht einfach.
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    am 09.04.2025 12:16:43 | IP (Hash): 1116083337
    Hallo Marry,

    jetzt brauchst du dich nur noch zu entscheiden, ob du einem selbsternannten "Juristen", dem allwissenden Rainer glaubst, oder dich an das Arzneimittelgesetz hältst!

    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
    § 43 Apothekenpflicht
    (3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.


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    Bearbeitet von User am 09.04.2025 12:31:50. Grund: BCC
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    am 09.04.2025 13:25:35 | IP (Hash): 1116083337
    Ich wiederhole hier nochmals meinen Eintrag vom 21.12.2024, damit der nicht belehrbare Rainer endlich kapiert, dass es bei Strafe verboten ist, verschreibungspflichtige Arzneimittel von privat an private weiterzugeben:

    am 21.12.2024 16:04:44 | IP (Hash): 1199626674
    Zum hier vorliegenden Beitragvon xxxxxx: Ozempic Behandlung vorbei 4 Pens übrig

    Ich versuche es nochmal von vorne.

    xxxxxx fragt hier: „was mache ich jetzt damit. Ich habe 4 pens mit 0,50 mg übrig“ Das Medikament ist in Deutschland und in der EU verschreibungspflichtig.


    Das abgegebene Mittel ist ein Arzneimittel wie es in § 2 I AMG definiert wird.

    § 48 I AMG schreibt vor, das das Arzneimittel nur abgegeben werden darf, wenn eine gültige Verschreibung dafür vorliegt.

    § 43 III AMG schreibt vor, dass Arzneimittel die einer Verschreibung bedürfen, nur von Apotheken abgegeben werden dürfen.

    Laut Sachverhalt ist „xxxxxx" keine Apothekerrin.

    Nach § 95 I Nr. 4 AMG wir mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 43 III Satz 1 AMG Arzneimittel die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen abgibt.

    Somit sollte die Anfrage von xxxxxx erledigt sein.


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    Bearbeitet von User am 09.04.2025 13:30:21. Grund: BCC
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    am 11.04.2025 23:29:18 | IP (Hash): 2010158595
    Hallo Marry,

    unser Hobbyjurist hat sich viel Mühe gegeben und dir seine Ansichten sogar fettgedruckt übergeben. Dabei hat er sich allerdings die Frage, ob die zitierten Vorschriften auch für dich gelten nicht getellt oder er hat sie falsch beantwortet.

    Die Entscheidung des OLG Stuttgart zum Sachverhalt, in dem die Fachleute die Vorschriften des AMG richtig einordnen, ignoriert er weiter. Diese Entscheidung führt Zuckermanns laienhaften Interpretation ad absurdum und beweist, dass du die übrig gebliebenen Pens, wenn du keine Apothekerin bist, sehr wohl weitergeben darfst ohne dich damit strafbar zu machen. Du brauchst auch nicht zu befürchten, dass ein anderer Richter es anders einschätzt, weil die Entscheidungen von oberen Gerichte für Richter bindend sind.

    Hier ist noch einmal der Tenor der Entscheidung:
    1. Nur die berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe von Arzneimitteln, die apothekenpflichtig oder von einem Arzt verschrieben worden sind, an Endverbraucher außerhalb von Apotheken unterliegt der Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 3 Satz 1 AMG.
    2. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Verbraucher ist nach § 96 Nr. 13 AMG nur strafbar, wenn der Handelnde Apotheker oder eine sonst zur Abgabe von Arzneimitteln befugte Person ist.

    (Quelle: https://openjur.de/u/357871.html )

    Bearbeitet von User am 12.04.2025 08:12:36. Grund: BBCodes
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    am 12.04.2025 09:18:42 | IP (Hash): 1116083337
    In Deutschland ist die Weitergabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch private Personen grundsätzlich nicht erlaubt. Diese Medikamente sind nur für die Person bestimmt, für die sie verschrieben wurden, und ihre Weitergabe kann sowohl rechtliche als auch gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Es ist wichtig, solche Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
    Im Übrigen hat wohl Rainer anscheinend die zitierte Urteilsbegründung nicht zuende gelesen, denn darin heißt es:
    "Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung feststellen müssen, ob eine Strafbarkeit nach dem BtMG gegeben ist."

    Das Zitierte Urteil bezieht sich auf einen nicht vergleichbaren Fall. Ein Urteil setzt kein Gesetz ausser Kraft!

    Mir reicht es jetzt. Ich habe den Beitrag von Rainer gemeldet!

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    Bearbeitet von User am 13.04.2025 15:46:46. Grund: Texterweiterung.
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