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Neues Gesetz für Behindertenförderung kann in Kraft treten

Die Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen soll mehr gefördert werden. Anlässlich der gestrigen Einigung im Vermittlungsausschuss über das „Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“ erklärt der Parlamentarische Staatssekretär im Bundessozialministerium Franz Thönnes: „Es ist gut, dass es jetzt zu den Verbesserungen bei der Beschäftigung und Ausbildung kommen kann. Das Gesetz soll Arbeitgeber motivieren, mehr behinderte und schwerbehinderte Arbeitnehmer einzustellen.“
Ein wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist die Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten. So sieht das Gesetz vor, betriebliche und überbetriebliche Ausbildung besser miteinander zu verzahnen: Möglichst viele Jugendliche, die sich in überbetrieblicher Ausbildung befinden - zum Beispiel in einem Berufsbildungswerk - sollen in Zukunft Teile ihrer Ausbildung im Betrieb absolvieren. 
Im Vermittlungsausschuss haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Arbeitgeber mit dem Betriebs- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung über die Fragen der Besetzung von Ausbildungsstellen mit schwerbehinderten jungen Menschen beraten müssen. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes sind Maßnahmen zur Beseitigung von Einstellungshemmnissen und zur Sicherung von Beschäftigung. Staatssekretär Thönnes betonte hierzu: „Vielen Betrieben sind die Förderinstrumente nicht hinreichend bekannt. Viele wissen nicht, welcher Träger für welche Leistung zuständig ist.“ Deshalb werden die Aufgaben der Integrationsfachdienste weiter ausgebaut. Sie sollen künftig als Hauptansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, ihnen helfen, sie beraten und informieren. Dabei sollen sie stärker als bisher mit den Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern zusammenarbeiten."

Im Vermittlungsausschuss wurde erreicht, dass es keine „Lex-Lufthansa“ geben wird, also keine Ausnahmen von der Beschäftigungspflicht und der Zahlung der Ausgleichsabgabe für Luftfahrtunternehmen. Entschieden wurde auch, Erleichterungen bei den Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung festzulegen. So können künftig Schwerbehindertenausweise in bestimmten Fällen auch unbefristet und nicht mehr nur für eine Dauer von längstens 15 Jahren ausgestellt werden. Künftig werden die Länder auch die Möglichkeit haben, für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft selbst Behörden in den Ländern bestimmen zu können. Die ursprüngliche Absicht, den Länderbehörden Fristen für die Bearbeitung der Anträge vorzugeben, wurde auf die Bearbeitung der Anträge von erwerbstätigen behinderten Menschen beschränkt. Diese Menschen haben wegen der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Fragen wie dem Zusatzurlaub oder auch dem besonderen Kündigungsschutz ein herausragendes Interesse an einer schnellen und kurzfristigen Bearbeitung ihrer Anträge.

Fest steht nunmehr auch, dass es auch über den 31. Dezember 2003 hinaus bei einer Beschäftigungspflichtquote von 5 Prozent bleibt. Wäre eine Einigung im Vermittlungsausschuss nicht zustande gekommen, hätte dies ein Ansteigen der Beschäftigungspflichtquote rückwirkend zum 1. Januar 2004 auf 6 Prozent bedeutet, wodurch die Arbeitgeber jährlich mit etwa 320 Mio. Euro an Ausgleichsabgabe zusätzlich belastet worden wären.