Allgemein
Das ändert sich zum 1. Juli 2004 Neue Heilmittel-Richtlinien
Im Rahmen der Neufassung der Heilmittel-Richtlinien einschließlich des Heilmittelkatalogs gelten ab dem 1. Juli 2004 folgende Änderungen:
- Künftig sind auch längerfristige Verordnungen möglich, wenn der behandelnde Arzt dies begründet. Die Verordnung ist dann nicht an maximale Verordnungsmengen gebunden und kann ohne Therapiepause fortgeführt werden. Dies betrifft besonders schwerwiegend Kranke wie z.B. halbseitig gelähmte Patienten nach Schlaganfall, die eine längerfristige Behandlung benötigen.
- Die Vielzahl der Einzeldiagnosen wurden zu Gruppendiagnosen zusammengefügt.
- Die Altersgrenze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit zentralen Bewegungsstörungen wurde von 12 auf 18 Jahre hochgesetzt. Die speziell auf Kinder ausgerichtete Krankengymnastik hat längere Richtwerte für die Regelbehandlungszeit. Außerdem müssen die Therapeuten über eine höhere Qualifikation verfügen als Therapeuten, die die Erwachsenenform dieser Krankengymnastik anwenden.
- Die neuen Heilmittel-Richtlinien stellen klar, dass Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 30 SGB IX nur dann keinen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln haben, wenn die Leistung der Frühförderung tatsächlich erbracht wird.
Erstes landesweites Hausarztmodell in Sachsen-Anhalt
Ab 1. Juli 2004 starten die AOK Sachsen-Anhalt gemeinsam mit dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt (BDA) und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KV Sachsen-Anhalt) das erste landesweite Hausarztmodell.
Ärztinnen und Ärzte sowie die AOK Sachsen-Anhalt nutzen jetzt als erste die Chancen der Gesundheitsreform zur Verbesserung der medizinischen Versorgung durch ein Hausarztmodell.
Persönliche Budgets gelten trägerübergreifend
Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 wird das Persönliche Budget im Neunten Buch Sozialgesetzbuch zum trägerübergreifenden Budget weiter ausgestaltet und auf pflegerische Leistungen ausgeweitet. Als Persönliche Budgets stellen Rehabilitationsträger behinderten Menschen statt einer Sachleistung einen Geldbetrag oder Gutscheine zur Verfügung. Auch pflegebedürftige Menschen außerhalb stationärer Einrichtungen können von den Pflegekassen ein Persönliches Budget erhalten.
Behinderte oder pflegebedürftige Menschen können durch das Persönliche Budget nunmehr selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen wollen. Das können z.B. Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Haushaltsführung sein. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll soweit wie möglich die stationäre Betreuung vermeiden und damit den Grundsatz ambulant vor stationär besser umsetzen. Das Persönliche Budget ist ein mögliches Steuerungsinstrument z.B. für den Ausbau alternativer und günstigerer Wohnformen anstelle stationärer kostenintensiver Betreuung. Behinderte Menschen sollen hierdurch ein möglichst selbständiges Leben führen können.
Näheres zum Inhalt Persönlicher Budgets sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger regelt die gleichzeitig zum 1. Juli 2004 in Kraft tretende Budgetverordnung. Die Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets soll in Modellen erprobt und wissenschaftlich begleitet werden. Die Modellregionen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit den obersten Landessozialbehörden ausgewählt.