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Neufassung der Heilmittel-Richtlinien tritt zum 1. Juli in Kraft

Die Neufassung der Heilmittel-Richtlinien tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese am 16. März 2004 beschlossen einschließlich des Heilmittel-Kataloges. Zu den Heilmitteln gehören z. B. Physiotherapie einschließlich Ergotherapie oder Logopädie.

Hierzu erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: „Mit den ab 1. Juli geltenden Heilmittel-Richtlinien gibt es klare Vorgaben für eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln. Der Begriff der längerfristigen Verordnung ist ausdrücklich in die Richtlinien aufgenommen worden. Wenn eine solche erforderlich ist, kann der Arzt oder die Ärztin die Verordnungsmenge pro Rezept selbst bestimmen. Selbstverständlich sind sie dabei an die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Also erhalten das Kind mit einer schweren spastischen Lähmung, der Patient mit einem Schlaganfall, die Patientin mit einer schweren Multiplen Sklerose oder ähnliche Fälle die notwendige Behandlung ohne Unterbrechung und ohne weiteren bürokratischen Aufwand. Damit sicher gestellt ist, dass durch das Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse keine Behandlungsunterbrechungen entstehen, ist die Krankenkasse so lange zur Zahlung verpflichtet bis über die Kostenübernahme entschieden ist.“

Im Regelfall beträgt die maximale Verordnungsmenge pro Verordnung je Heilmittel sechs Einheiten für die physikalische Therapie und zehn Einheiten für Maßnahmen der Ergotherapie sowie der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Allerdings sind Ausnahmen - beispielsweise für Patienten nach einem Schlaganfall - möglich. Diese Verordnungsmengen sind ein sachgerechtes Instrument zur Qualitätssicherung der Heilmittelbehandlung.

Die Neuregelungen im Einzelnen:

  • Künftig sind auch längerfristige Verordnungen möglich, wenn der behandelnde Arzt dies begründet. Die Verordnung ist dann nicht an maximale Verordnungsmengen gebunden und kann ohne Therapiepause fortgeführt werden. Dies betrifft besonders schwerwiegend Kranke wie zum Beispiel halbseitig gelähmte Patienten nach Schlaganfall, die eine längerfristige Behandlung benötigen.
  • Die Vielzahl der Einzeldiagnosen wurden zu Gruppendiagnosen zusammengefügt.
  • Die Altersgrenze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit zentralen Bewegungsstörungen wurde von 12 auf 18 Jahre hochgesetzt. Die speziell auf Kinder ausgerichtete Krankengymnastik hat längere Richtwerte für die Regelbehandlungszeit. Außerdem müssen die Therapeuten über eine höhere Qualifikation verfügen als Therapeuten, die entsprechende Krankengymnastik für Erwachsene anwenden.
  • Die neuen Heilmittel-Richtlinien stellen klar, dass Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 30 SGB IX nur dann keinen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln haben, wenn die Leistung der Frühförderung tatsächlich erbracht wird.

Die Heilmittel-Richtlinie und den Heilmittelkatalog finden Sie im Internet unter

www.g-ba.de/htdocs/ba_aek/Arbeitsausschuesse/Richtlinien-Texte/richtl_heilmittel_ba_aek.htm