Allgemein

Geänderte Zuzahlungsregelung für Hilfeempfänger

Die Umsetzung der Zuzahlungsverpflichtung hat Anfang des Jahres 2004 bei einigen Betroffenen zu Problemen geführt:
Hilfeempfänger, die den Jahres-Zuzahlungshöchstbetrag von ca. 72 € (bzw. 36 € bei Chronikern) zu erbringen hatten, waren insbesondere dann überfordert, wenn der gesamte Zuzahlungsbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums aufzubringen war, weil z.B. Arztbesuche und Verordnungen gehäuft in einem engen Zeitraum anfielen.

Um zukünftig eine untragbare finanzielle Belastung der Heimbewohner zu Jahresanfang bei sich kumulierenden Zuzahlungen mit Sicherheit auszuschließen, ist mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch das folgende Verfahren vorgesehen worden:
Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für die in Heimen lebenden Sozialhilfeempfänger die Zuzahlungshöchstbeträge in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Hilfeempfänger nicht widerspricht. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse. Diese erteilt über den Träger der Sozialhilfe jeweils zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung umgehend die Bescheinigung über die Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in kleinen monatlichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
Der Vorteil dieser Verfahrensweise ist, dass der im Heim lebende Sozialhilfeempfänger nur ein einziges Schreiben erhält, in dem ihm vom Träger der Sozialhilfe die Darlehensregelung erläutert und gleichzeitig die Bescheinigung über die Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung übersandt wird.
Auch für andere Sozialhilfeempfänger können die Belastungen - sofern dies im Einzelfall erforderlich ist - zu Beginn eines Kalenderjahres dadurch abgemildert werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Betroffenen den maximalen jährlichen Zuzahlungsbetrag zu Beginn eines Kalenderjahres als Darlehen gewährt. Voraussetzung ist jedoch im Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung durch die zuständigen Sozialhilfeträger.