Allgemein
Gericht verbietet Versandhandel mit Arzneien
Das Berliner Kammergericht hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 09.11.2004, AZ 5 U 300/01), entschieden, dass eine niederländische Online-Apotheken derzeit per Versandhandel keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel an deutsche Endverbraucher schicken darf.
Der niederländische Anbieter wurde verurteilt, "es bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünfti-gen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr apothekenpflichtige Arzneimittel
a) für den Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen,
b) für den Bezug im Wege des Versandhandels durch den letzten Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben,
sofern es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel und/oder um solche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, für die eine in Deutschland gültige Arzneimittelzulassung nicht besteht."
Mit der Entscheidung wurde ein Urteil des Berliner Landgerichts vom Oktober 2001 teilweise geändert. Das Gericht stellte fest, daß die Internet-Aktivitäten einen Versandhandel von Arzneimitteln darstellten und in der vorliegenden Form gegen das Arzneimittelgesetz sowie gegen das Werbeverbot verstießen.
Seit Anfang 2004 ist der Versandhandel mit Medikamenten in Deutschland zwar grundsätzlich erlaubt, nach Auffasung des Gerichts entsprechen jedoch die niederländischen Versandhandelsregelungen nicht hinreichend den deutschen Bestimmungen im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes.