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Viagra: Auch private Krankenversicherung kann zur Erstattung verpflichtet sein

Ein 54-jähriger Typ 2- Diabetiker, der wegen Erektionsstörungen (sog. erektile Dysfunktion) in ärztlicher Behandlung war, erhielt von seinem Arzt das Präparat ”Viagra“ verordnet. Hierfür sollte der Patient aus eigener Tasche rund 1.000 Mark aufwenden.
Seine private Krankenversicherung lehnte nun die begehrte Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei ”Viagra“ nicht um ein Medikament, sondern um ein "Stärkungsmittel" handele und somit nicht erstattungsfähig sei.
Mit Urteil v. 08.08.2000 (Az: 25 U 4628/99) entschied daraufhin das OLG München, dass die Krankenversicherung die Aufwendungen für ”Viagra“ zu erstatten habe:
Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte im Prozess nämlich nachgewiesen werden, daß die Erektionsstörungen diabetesbedingt und somit als Folgeerkrankung anzusehen sind.
”Viagra“ stellt nun ein spezifisches Medikament zur Behandlung dieser Erkrankung dar und sei daher - in diesem Fall - nicht lediglich als bloßes Stärkungsmittel anzusehen.
Da es sich somit um Kosten für ein Arzneimittel im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung handele, sei die Versicherung zur Erstattung verpflichet.