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Bundestag beschließt steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Der Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung beschlossen.
Mit den Neuregelungen werden Privathaushalte als Arbeitgeber stärker gefördert. Dies kommt auch Familien zu Gute, in denen ein Pflegebedürftiger ambulant betreut wird. Bereits bisher können so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich gefördert werden. Zu diesen Dienstleistungen gehören u. a. die Betreuung und Pflege von alten, kranken und/oder pflegebedürftigen Menschen. Bislang konnten maximal 3.000 Euro jährlich an Aufwendungen geltend gemacht werden, indem davon 20 Prozent – also 600 Euro – direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Diese Fördermöglichkeit bleibt bestehen. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wird jetzt die Möglichkeit geschaffen, diese Beträge zu verdoppeln. Insgesamt können also Aufwendungen bis zu 6.000 Euro im Jahr mit einem Steuerabzug bis zu 1.200 Euro gefördert werden. Für diese zusätzliche Förderung ist Voraussetzung, dass die Pflege- oder Betreuungsleistungen für einen pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Pflegeversicherung erbracht werden. Ferner müssen die Aufwendungen über ggf. erhaltene Geldleistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, weil diese angerechnet werden.
Das Gesetz bedarf aber noch der Zustimmung des Bundesrates.