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DDB: Strafanzeige gegen IQWiG-Chef
Der Deutsche DiabetikerBund (DDB) hat gegen den Leiter des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Prof. Peter T. Sawicki, Strafanzeige erstattet. Nach Auffassung des DDB bestehe gegen Sawicki der Verdacht der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, des versuchten Prozessbetruges sowie der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Ausgangspunkt waren Anhörungen nach IQWiG-Vorberichten zum Nutzen kurzwirksamer Insulin-Analoga für Typ-2-Diabetiker (8. September 2005) und für Typ-1-Diabetiker (16. November 2006). Nach Auffassung des DDB seien dort elektronische Aufzeichnungen gemacht worden, ohne daß eine Zustimmung der Anwesenden vorlag, eine heimliche Tonbandaufnahme erfülle jedoch den Straftatbestand der „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Sawicki bestreitet, eine solche Aufnahme angefertigt zu haben.
Bei der besagten Anhörung im November 2006 spitzte sich die Situation ziwschen den IQWiG und dem DDB zu. Der DDB-Vertreter wollte einer Tonbandaufzeichnung nur zustimmen, wenn ihm ein eigener Mitschnitt der Sitzung erlaubt würde.
Dies wurde von Sawicki abgelehnt, und er erklärte, dass diejenigen den Raum verlassen sollten, die mit einer elektronischen Aufzeichnung nicht einverstanden seien; ein Mitschnitt durch die Teilnehmer werde von ihm nicht gestattet. Die Vertreter des DDB und andere Beratungsteilnehmer verließen daraufhin den Raum. Das Tonband sei offenbar jedoch schon zuvor eingeschaltet worden.
Sawicki habe den aus Sicht des DDB so widerrechtlich erlangten Mitschnitt sodann als „Beweisstück“ in einem Gerichtsverfahren gegen den DDB verwendet, in welchem es um den genauen Wortlaut seiner Äußerungen ging. Dort habe Sawicki an Eides Statt versichert, sich nicht so geäußert zu haben, wie dies aber drei der Staatsanwaltschaft benannte Zeugen vor Ort gehört haben wollen– daher der Verdacht der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.
Eine Mitarbeiterin des IQWiG habe eidesstattlich erklärt, dass ihr schriftliches Protokoll „lückenlos“ mit der Tonbandaufzeichnung übereinstimme, was nach Auffassung des DDB jedoch angesichst von Auslassungen und Zusammenfassungen in der Transskription nicht zutreffen könne. Aufgrund der mit dem Rechtsstreit verbundenen Prozesskosten besteht für den DDB auch die Gefahr eines Vermögensnachteils. Daher nennt die Strafanzeige auch den Tatbestand des versuchten Prozessbetruges.