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BZ Messgerät mit Sensor

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    am 31.01.2017 23:03:24 | IP (Hash): 1762796675
    Cracktros schrieb:
    -Die Daten müssen alle 8 Stunden eingelesen werden, ansonsten gehen sie verloren. Wer mal länger schlaffen möchte verliert die Daten die zwischen den Messung liegen.

    -Die Anzeige: Das Gerät zeigt nur die Werte zum Zeitpunkt des Scanns an. Die übrigen Daten werden ohne Wert aber als Kurve dargestellt.


    zwar nicht besonders schön, aber so viel zu den übrigen Daten https://drive.google.com/file/d/0ByWfZinvczc5V0dfX2ZYVi1jcEk/view?usp=sharing

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    am 01.02.2017 01:33:33 | IP (Hash): 643279826
    Poth schrieb:
    Tarabas schrieb:
    Es ist nicht im Verzeichnis, weil bislang kein Antrag gestellt wurde, es aufzunehmen. Wobei es Gerüchte gibt, daß so ein Antrag kurz bevorstehe oder gerade eingereicht sei.

    Es ist dennoch ein Hilfsmittel und damit verschreibungs- und erstattungfähig. Denn jeder Patient hat das Recht, das Hilfsmittel seiner Wahl zu bekommen - ggf mit Aufpreis!. Gibt auch schon Gerichtsurteile dazu.

    Die fehlende Alarmierung ist auch kein Hindernis. Weder fürs Verschreiben noch für die Aufnahme. Dies hat lediglich zur Folge, daß es halt kein rtCMG ist und damit nicht unter die Bedingungen fällt, die der GBA definiert hat...



    Das Libre ist nicht im sog. "Hilfsmittelverzeichnis der GKV" u. ist somit nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnungsfähig. Punkt.



    Punkt und falsch.

    Wikipedia mit einem Zitat des BSG:

    Mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses war von Seiten der Krankenkassen beabsichtigt, eine exklusive „Positivliste“ derjenigen Hilfsmittel zu erstellen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe. Nicht gelistete Produkte sollten dabei von der Leistungspflicht ausgenommen sein, unabhängig davon ob sie den Qualitätskriterien des Verzeichnisses entsprächen.

    Diese Rechtsauffassung und die entsprechende Praxis der Krankenkassen, die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel nur dann zu bewilligen, wenn es im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG):
    „Danach haben die Spitzenverbände der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer "Positivliste" abschließend festzulegen. Die Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 17. Juni 1992 (BAnz Beilage Nr 183b) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2004 (BAnz 2005 Nr 2 S 89), die unter Nr 8 dem Vertragsarzt nach wie vor verbieten, Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen zu verordnen, sofern sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind, widersprechen der Gesetzeslage, worauf das BSG ebenfalls wiederholt hingewiesen hat.“[1]

    Erfülle ein Hilfsmittel die Kriterien, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen, sowie notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein, so könne es gewährt werden, auch wenn es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Eine normative Wirkung komme dem Hilfsmittelverzeichnis als einer bloßen Verwaltungsvorschrift zu einer gesetzlichen Anspruchsnorm nicht zu. Das Hilfsmittelverzeichnis solle folglich relevante Informationen zu Hilfsmitteln listenmäßig zusammenfassen und einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick geben.


    schrieb:

    Die einzige Ausnahmemöglichkeit wäre SGB V §2 Abs. 1a, aber diese eine Ausnahmemöglichkeit wurde durch die Aussage des Richter am Bundessozialgericht von vornherein ausgeschlossen.

    Im sog. "CGM-Urteil" ( https://rechtsfragenblog.de/cgm-urteil-im-volltext-bsg-urteil-vom-872015-b-3-kr-514-r ) heißt es.:
    "Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlungsmethode ausnahmsweise ...



    Am Thema vorbei. Kern dieses Urteils (in dem es um CGMs und nicht um FGM geht!) ist: CGM ist neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Und für eine solche gilt der Ausnahmefall nicht.

    schrieb:

    Abbott wollte sich mit dem Libre einfach bei der Bewertung der rtCGM-Systeme mit dran hängen - Siehe https://www.g-ba.de/downloads/40-268-3832/2016-06-16_MVV-RL_rtCGM_TrG.pdf (Seite 26 u. 27).
    Abbott wollte das der Beschlußtext so umformuliert wird, das das Libre mit durchgewunken wird. Der GBA hat Abbott aber den Wind aus den Segeln genommen u. den Beschlußtext nicht umformuliert - Abbott hat bezügl. Libre also ins Klo gegriffen!



    Quatsch. Ja, Abbot hätte das FGM gerne mit drin gehabt. Der GBA hatte sich aber nur mit Geräten mit Alarmfunktion geschäftigt und deshalb das zu diesem späten Zeitpunkt abgelehnt. Daraus ergibt sich ... schlicht gar nichts für unsere Frage hier.

    schrieb:

    Von der Antragstellung bis hin zur Bewertung vergehen mehrere Jahre u. bis es soweit ist, müsste Abbott noch einiges an Geld in die Hand nehmen.



    Bitte nicht das Verfahren vor dem GBA verwechseln mit der Aufnahme in das Verzeichnis. Zwei verschiedene Paar Schuhe.

    schrieb:

    Abbott (die ein eigenes rtCGM-System (Navigator bzw. NavigatorII) auf dem Markt haben) wird sich also nicht weiter bemühen, denn es gibt genügend Diabetiker die das Libre in den vergangenen 2 Jahren aus eigener Tasche finanziert haben u. auch in Zukunft tun werden.



    Äh, ja klar. Und weil sie genug von diesen Selbstzahlen haben, bemüht sich Abbott aktuell so stark, daß es von etlichen KKs als Satzungsleistung übernommen wird. Ja klar. m(

    schrieb:

    Dieser Personenkreis ist, im Gegensatz zu den Krankenkassen (Siehe die sog. "Rabattverträge"), bereit den von Abbott aufgerufenen Preis zu zahlen u. jetzt wo rtCGM-Systeme so einfach Verordnungsfähig sind, werden weitere Krankenkassen das Libre als freiwillige sog. "Satzungsleistung" aufnehmen.



    "einfach verordnungsfähig"!? Du kennst du Kriterien des GBA aber schon, oder? Da ist gar nix einfach.

    schrieb:

    Bisher gibt es ein einziges "Anerkenntnisurteil". Dieses ist kein Urteil im eigentlichen Sinn, denn die Krankenkasse hat während der Verhandlung einfach gesagt "dann übernehmen wir halt die Kosten in diesem einen Fall" u. der Richter hat dieses Anerkenntnis nur noch einmal protokolliert.



    Anderer Meinung die Juristen. Merke: Ein Anerkenntnis im Verwaltungsverfahren ist anders zu bewerten als im Zivilrecht, wo jede Partei auch gegen geltendes Recht anerkennen kann, wie sie lustig ist!

    Die Entscheidung ist zwar nicht weiter begründet. Bereits die bloße Existenz dieses Urteils kann nun aber auch anderen Patienten in mehrfacher Hinsicht helfen:
    Es wurde damit erstmals durch eine gesetzliche Krankenkasse in dieser Form öffentlich anerkannt, daß Patienten ein Anspruch auf Versorgung mit dem FreeStyle Libre zustehen kann.
    Dies bedeutet zugleich auch, daß zumindest diese Krankenkasse das FreeStyle Libre offensichtlich als grundsätzlich erstattungsfähig ansieht
    Das SG Konstanz bringt mit Erlass dieses Urteils zum Ausdruck, daß es das FreeStyle Libre ebenfalls als erstattungsfähig ansieht und davon ausgeht, daß die Vorgaben des Bundessozialgerichts zu CGM nicht zwingend für das FreeStyle Libre gelten müssen. Denn im anderen Fall hätte das Gericht nicht von einem wirksamen Anerkenntnis ausgehen können – und dann auch ein solches Urteil gar nicht erlassen dürfen

    Bearbeitet von User am 01.02.2017 01:35:10. Grund: .
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    am 01.02.2017 03:52:11 | IP (Hash): 1794064962
    Es ist unerheblich ob es in dem Urteil um ein CGM geht, einzig die Aussage "die in SGB V §2 Abs. 1a genannten Gründe liegen bei Diabetikern nicht vor!" ist interessant.
    Das Sozialgericht ist die unterste Ebene der Sozialgerichtsbarkeit. Da darf Kläger u. Beklagter sein "Mimimi" vom Stapel lassen, aber mit Grundsatzentscheidungen hat sich der Richter des Sozialgerichtes nicht befasst u. er hat sie auch nicht zur Hand.
    Vor dem Sozialgericht geht es einzig u. alleine darum wer dem Diabetes-Laien (also dem Richter) plausibel erklärt wieso die Kosten übernommen bzw. nicht übernommen werden sollten.

    Natürlich ist die Tatsache das das Libre bis heute noch nicht durch den GBA bewertet wurde wichtig für die Frage, denn bis zur Bewertung durch den GBA gilt das Libre als "neue Untersuchungs- u. Behandlungs-methode" u. es besteht kein durchsetzbarer Anspruch - Was denkst du wieso einige Krankenkassen die Kostenübernahme über die "Satzungsleistung" regeln u. keine sog. "Einzelfallentscheidung" treffen!

    Es ist nicht die Firma Abbott die sich bemüht (das hätten sie bereits die letzten 2 Jahre tun können!), es sind die Krankenkassen selbst die den Versicherten das Libre vor die Füße werfen in der Hoffnung das die Versicherten sich damit zufrieden geben u. bloß keinen Antrag auf ein (um ein vielfaches teureres) rtCGM-System stellen.
    Die AOK Hessen hat sich 10/2016 noch über die hohe Differenz zur blutigen Messung, die fehlende ISO-Zertifizierung, den Datenschutz... ausgelassen u. eine Kostenübernahme abgelehnt. 12/2016 haben sie mir, nachdem ich die Vorausetzungen für ein rtCGM erfragt habe, die Kostenübernahme für das Libre angeboten.

    Die Voraussetzungen (Siehe §2 u. §3 der folgenden .pdf-Datei) unter denen ein rtCGM verordnungsfähig ist, kann man unter https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2623/2016-06-16_MVV-RL_rtCGM_BAnz.pdf einsehen - Die AOK Hessen setzt für die Verordnungsfähigkeit des Libre übrigens die selben Voraussetzungen!

    Der Anwalt der das "Anerkenntnisurteil" (dessen Inhalt bis heute nicht öffentlich zugänglich ist!) erhalten hat, schreibt selbst.:
    schrieb:
    "Für Fans des FreeStyle Libre dürfte der Beschluss des G-BA leider wenig bringen, denn die Empfehlung ist ausdrücklich auf sog. Realtime-Glucosemessung beschränkt. Ein medizinischer Nutzen wurde nämlich nur für solche Systeme zum kontinuierlichen Glukosemessung nachgewiesen, welche vor Unterzuckerungen bzw. zu hohen Werten alarmieren. Das FreeStyle Libre misst zwar kontinuierlich den Glukosegehalt, bietet aber keine solche Alarmierung."


    Quelle.: http://www.diabetes-und-recht.de/kontinuierliche-glukosemessung-wird-kassenleistung/
    Datiert auf den 22.06.2016 - Also wenige Tage nach der Veröffentlichung des Beschlusstextes des GBA!

    Ich wiederhole mich auch hier noch einmal.: Das Sozialgericht Konstanz hat gar nichts festgestellt. Die Krankenkasse hat (8 Wochen nachdem die Bewertung der rtCGM-Systeme durch den GBA für den 16.06.2016 angekündigt wurde u. (es waren sogar nur) 3 Wochen vor der Bewertung durch den GBA) anerkannt die Kosten für das Libre bei dieser einen Versicherten zu übernehmen - Nicht mehr u. nicht weniger.
    Der Vertreter der Krankenkasse hat sich einfach nur gedacht "Wer weiß wie die Bewertung in 3 Wochen ausfällt... Soll die Dame doch mit dem Libre glücklich werden... Durch das Anerkenntnis hat sowieso kein anderer einen durchsetzbaren Anspruch... Kostenrisiko minimiert.".

    Du kannst ja gerne den Anwalt (ist aus o.g. Link zu entnehmen!) zum Thema dazu holen u. fragen was an meinen Ausführungen falsch ist - Das Thema kam schon in der Facebook-Gruppe "Freestyle Libre Anwender" auf u. der Anwalt hat meinen Ausführungen nicht widersprochen. ^^
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    am 01.02.2017 20:18:29 | IP (Hash): 643279826
    Poth schrieb:
    Es ist unerheblich ob es in dem Urteil um ein CGM geht, einzig die Aussage "die in SGB V §2 Abs. 1a genannten Gründe liegen bei Diabetikern nicht vor!" ist interessant.



    Diue Frage, um was sich ein Urteil dreht, das ist DER ENTSCHEIDENDE Punkt jeden Urteils.

    schrieb:
    Das Sozialgericht ist die unterste Ebene der Sozialgerichtsbarkeit. Da darf Kläger u. Beklagter sein "Mimimi" vom Stapel lassen, aber mit Grundsatzentscheidungen hat sich der Richter des Sozialgerichtes nicht befasst u. er hat sie auch nicht zur Hand.
    Vor dem Sozialgericht geht es einzig u. alleine darum wer dem Diabetes-Laien (also dem Richter) plausibel erklärt wieso die Kosten übernommen bzw. nicht übernommen werden sollten.



    Der Richter ist allerdings kein Rechts-Laie und damit für das hier entscheidende - die rechtliche Bewertung - durchaus kompetent. Aber das kannst Du natürlich gerne anders sehen.

    schrieb:
    Natürlich ist die Tatsache das das Libre bis heute noch nicht durch den GBA bewertet wurde wichtig für die Frage, denn bis zur Bewertung durch den GBA gilt das Libre als "neue Untersuchungs- u. Behandlungs-methode" u. es besteht kein durchsetzbarer Anspruch - Was denkst du wieso einige Krankenkassen die Kostenübernahme über die "Satzungsleistung" regeln u. keine sog. "Einzelfallentscheidung" treffen!



    a) Zeig doch bitte eine Fundstelle FGM = NUB!
    b) WENN es eins wäre, dann könnte keine Krankenkasse es jetzt per Satzung übernehmen! Denn GENAU DAS wurde den Kassen in dem bekannten BSG-Urteil zum CGM verboten. (und das Verbot wurde dann von einigen Kassen fälschlicherweise für ein FGM übernommen): Eine NUB darf nur nach positivem GBA-Entscheid übernommen werden. Wäre das Libre also ein NUB, dann ...

    schrieb:

    Der Anwalt der das "Anerkenntnisurteil" (dessen Inhalt bis heute nicht öffentlich zugänglich ist!) erhalten hat, schreibt selbst.:



    Da es von Gesetzeswegen keine Begründung enthält, wäre eine Veröffentlichung relativ sinnfrei.

    schrieb:

    schrieb:
    "Für Fans des FreeStyle Libre dürfte der Beschluss des G-BA leider wenig bringen, denn die Empfehlung ist ausdrücklich auf sog. Realtime-Glucosemessung beschränkt. Ein medizinischer Nutzen wurde nämlich nur für solche Systeme zum kontinuierlichen Glukosemessung nachgewiesen, welche vor Unterzuckerungen bzw. zu hohen Werten alarmieren. Das FreeStyle Libre misst zwar kontinuierlich den Glukosegehalt, bietet aber keine solche Alarmierung."


    Quelle.: http://www.diabetes-und-recht.de/kontinuierliche-glukosemessung-wird-kassenleistung/
    Datiert auf den 22.06.2016 - Also wenige Tage nach der Veröffentlichung des Beschlusstextes des GBA!



    Ja, und? Da äußert er sich zum GBA-Entscheid, nicht zum Urteil. Hat nichts miteinander zu tun.

    schrieb:
    Der Vertreter der Krankenkasse hat sich einfach nur gedacht "Wer weiß wie die Bewertung in 3 Wochen ausfällt... Soll die Dame doch mit dem Libre glücklich werden... Durch das Anerkenntnis hat sowieso kein anderer einen durchsetzbaren Anspruch... Kostenrisiko minimiert.".



    a) darf ich Deine Glaskugel bekommen? Könnte auch mir beruflich helfen, wenn ich so einfach wüßte, was die Gegenpartei denkt.
    b) Durch ein streitiges Urteil hätte auch kein anderer einen Anspruch bekommen. Urteile gelten immer nur zwischen dehn Streitenden.
    c) warum ein Anerkenntnis im Sozialrecht anders zu bewerten ist als im Zivilrecht, hatte ich schon dargelegt.

    Möge sich einfach jeder selber seine Meinung bilden, Grundlagen dafür finden sich hier ja jetzt genug.
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    am 04.02.2017 07:53:19 | IP (Hash): 969733726
    Habe mit meine Dia Ärztin drüber geredet, die meinte das diese Geräte eher für Typ 1 gedacht sind.
    Ich solle mich weiter an die übliche Messart halten, da ich täglich nur 2 - 3 mal messen muss.

    Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit.
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    am 04.02.2017 10:14:35 | IP (Hash): 1266695466
    Wenn Du hier mal schaust, hast Du da mit der roten Kurve einen durchschnittlichen gesunden Blutzucker-Verlauf. https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/d8/Glucose-insulin-day-german.svg/800px-Glucose-insulin-day-german.svg.png

    An welchen 3 Punkten wolltest Du da 3mal am Tag messen, um zu sehen, wie passend der BZ wirklich in seiner gesunden Spur läuft?
    Oder wo im Vergleich dazu sich Deiner bewegt und wo Du gezielt daran was tun könntest, dass die Spur von Deinem dem durchschnittlich gesunden wenigstens immer näher kommt?

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  • Cracktros

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    am 04.02.2017 10:26:55 | IP (Hash): 2046145293
    Wie sollte er, in der Therapieform die er vorordnet bekommen hat, gezielt und Punktgenau etwas verändern können? Die Messungen dienen, wahrscheinlich, eher um Zusatzinformationen über BZ-Verläufe zu sammeln, oder der rechtzeitigen Entdeckung einer Entgleisung.

    Ups- nun Entdecke ich mich dabei, wie ich über etwas schreibe, was ich garnicht verstehe. Bei Typ 2 ist alles anders, als bei Typ 1.
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    am 04.02.2017 17:02:26 | IP (Hash): 1266695466
    Wenn Du nur Lantus hättest, könntest Du dir damit doch sehr gezielt einen gesunden BZ machen: Du bräuchtest dich nur mit dem Essen gezielt nach der jeweiligen Lantuswirkung zu richten, und das ginge halt nur mit genauer Kenntnis vom jeweils aktuellen Verlaufs-Stück vom BZ, also mit gezieltem Messen und Essen.

    Das ist ein praktischer Ansatz, der wenigstens zum gesunden Kennenlernen auch mit jeder Form von Typ2 Diabetes und jeder Medikantion funktioniert - unter der Voraussetzung, dass der jeweils Betroffene seinen BZ gesund steuern lernen will.

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  • Cracktros

    Rang: Gast
    am 04.02.2017 17:19:07 | IP (Hash): 2046145293
    Des Generals Werte zeigen nicht nur einen erhöhten Blutzucker, sonder auch schlechte Werte in anderen Bereichen. Der General wird mit Tabletten behandelt und hat, aller Voraussicht nach, eine eigene Insulinproduktion. Nur kommt des Generals Insulin nicht so gut, dort wo es wirken soll, bei den Zellen an. Eventuell gibt seine Leber auch zu viel Kohlehydrate ab. Oder es ist eine Kobination von beiden Störungen, die vor liegt.
    Also müssen mehrere Baustellen bearbeitet werden, oder?
    Wie gesagt, ich kenne mich mit Typ 2 nicht aus. Das ist nur der laienhafte Blich darauf.
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    am 04.02.2017 17:47:35 | IP (Hash): 1266695466
    Gesund gibt die Leber immer nur so viel Glukose aus, wie verbraucht wird, Typ2-gestört ein beliebiges Vielfaches mehr.
    Es gibt bislang keine Behandlung, die diese Störung beheben könnte, sondern nur Tabletten zum allgemeinen Bremsen der Glukose-Ausgabe.

    Für Insulin, das angeblich zu wenig wirke, gibt es Tabletten, die die Insulin-Ausgabe der Betas zusätzlich antreiben und mit den Inkretin-Mimetika auch Mittel, die diesen zusätzlichen Antrieb auf das Verstoffwechseln neu gegessener Glukose begrenzen.

    Die wenigere Wirkung vom Insulin wird also mit mehr Insulin ausgeglichen, und nichts anderes machen wir, wenn wir 2er schließlich Insulin aus dem Pen dazu nehmen. Und wie auch unsere Brüder und Schwestern im Typ1 haben wir zu unserer verhaltensmäßigen Orientierung nur das Beobachten unseres BZ.

    Wie Du kann ich nur an meinem BZ mein Spritz- und Ess- und Bewegungs-Verhalten ausrichten bzw. fortlaufend möglichst alles möglichst passend aufeinander abstimmen.

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    Bearbeitet von User am 04.02.2017 17:49:08. Grund: Korrektur