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Hartz iv und Pflegegeld

  • peter

    Rang: Gast
    am 24.01.2007 18:05:50
    Hallo!
    Meine Frage,wird Pflegegeld,bei Hartz iv bezug angerechnet. von peter
  • Siggi

    Rang: Gast
    am 25.01.2007 11:36:06
    nein, Pflegegeld für einen Angehörigen wird bei HartzIV nicht mit angerechnet ... war letztens Beitrag drüber im TV von Siggi
  • Sebastian

    Rang: Gast
    am 13.04.2007 13:52:42
    BSHG §§7 Satz.2, 11 Abs.1, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs.3, 76 Abs.1
    Anrechnung von Pflegegeld
    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 82.88

    Leitsatz:

    Pflegegeld nach §69 Abs.3 Satz 1 BSHG, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, ist von dieser grundsätzlich nicht als
    Einkommen im Sinne von §76 Abs.1 BSHG einzusetzen.

    Fallbeschreibung:

    Die Ehefrau des Klägers leidet an einer angeborenen Querschnittslähmung. Sie bezog deshalb seit 1978 vom Beklagten ein monatliches Pflegegeld gemäß §69 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Ihre Pflege wurde durch den Kläger übernommen, der seit 1982 keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachging.

    Der Beklagte gewährte der aus dem Kläger, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er rechnete das Pflegegeld der Ehefrau, das monatlich 788 DM betrug, als Einkommen des Klägers an und erkannte dem Kläger gleichzeitig einen Mehrbedarf gemäß §23 Abs. 4 Nr. BSHG in Höhe der Hälfte dieses Betrages zu.

    Der gegen die Anrechnung des Pflegegeldes erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen. Auch die Revision des Beklagten blieb erfolglos.

    Aus den Gründen:

    [...] Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken [...]. Seine Zweckbestimmung liegt vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, daß ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in einer häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird [...]. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (s. §69 Abs. 2 Satz 1 BSHG) unentgeltlich geleistet werden; erst für die neben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen [...]. Vielmehr soll die Sozialleistung "Pflegegeld" den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, nicht nur vielfältige Aufwendungen der durch §69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, sondern auch durch darüber hinausgehende Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe auszudrücken [...].

    Diese sozialpolitische Zweckbestimmung des Pflegegeldes würde vereitelt, wenn einer nahestehenden Pflegeperson, der der Pflegebedürftige das Pflegegeld bestimmungsgemäß zur Deckung ihrer Aufwendungen und als Anerkennung für ihre Hilfeleistungen zugewendet hat, - wie hier - zugemutet würde, diese Mittel zur Hälfte zur Deckung ihres allgemeinen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Das Pflegegeld würde entgegen der eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes wie Entgelt behandelt, das es bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Zuwendung an die nahestehende Pflegeperson - wie hier - gerade nicht ist. Es könnte die ihm zugedachte Funktion, dem Pflegebedürftigen ein zusätzliches Mittel zur Erhaltung der unentgeldlichen Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn in die Hand zu geben, nicht mehr erfüllen.

    Fundstelle: BVerwGE - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht. Band 90 Seite 217. von Sebastian