Urteil: Kasse muß Kosten für Viagra übernehmen

Pressemitteilung Nr. /03, LSG Niedersachsen-Bremen

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, das Medikament Viagra als Versicherungsleistung zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus körperlicher Krankheitsursache eine erektile Dysfunktion besteht. Die gesetzliche Pflicht zur humanen Krankenbehandlung hat Vorrang vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot, unter dem die Krankenkassen stehen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen–Bremen hat deshalb am 16.07.2003 die Berufung einer Krankenkasse zurückgewiesen, mit der ein Anspruch eines Rentners auf das Arzneimittel Viagra ausgeschlossen werden sollte. Der jetzt 59jährige leidet wegen der Folgen einer Strahlentherapie bei Prostatakarzinom sowie Diabetes mellitus an einer behandlungsbedürftigen Erektionsschwäche. Viagra ermöglicht eine einfache und schmerzfreie Behandlung, die nicht mit inhumanen Zumutungen beim Intimverkehr wie etwa Injektion in den Schwellkörper des Penis oder Einsatz mechanischer Mittel verbunden ist.

Nach Auffassung des LSG steht der Leistungspflicht der Krankenkassen nicht entgegen, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ( BA ) in seinen Richtlinien u.a. Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung ausgenommen hat. Denn der BA darf gegenüber den Versicherten Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausschließen. Dies betrifft die Behandlung bestimmter Krankheiten oder Krankheitserscheinungen . Auch die Untersagung der Verordnung ( angeblich ) unwirtschaftlicher Arzneimittel ist ihm untersagt. Ein solcher Ausschluss ist vielmehr nur durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie möglich.

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen ( Az.: L 4 KR 162/ 01).

10.08.2003