Diabetes und Recht - das müssen sie wissen

Diagnose Diabetes – was wird sich ab jetzt alles ändern? Darf ich als Diabetiker noch Auto fahren? Muß ich mit Schwierigkeiten und Auflagen rechnen? Bin ich jetzt behindert? Habe ich Nachteile bei der Stellensuche oder im Beruf? Muß ich meine Krankheit beim Arbeitgeber, bei Behörden oder Versicherungen angeben? Diese und viele weitere Rechtsfragen können Ärzte und Schulungspersonal nicht immer beantworten. Allzuoft werden daher in Patientenschulungen – trotz bester Absicht – auch unvollständige Informationen oder sogar krasse Fehlinformationen gegeben. Und auch für das Schulungspersonal ist die Situation kritisch: Wer einem Patienten eine falsche Auskunft gibt, muß unter Umständen mit Haftungs- und Regreßansprüchen rechnen, wenn der Patient dadurch einen Schaden erleidet. Außerdem: Wer regelmäßig in Rechtsfragen berät, ohne dazu befugt zu sein, macht sich sogar strafbar! Lesen Sie die Artikel unseres Titelthemas, und Sie sind auf der sicheren Seite. Denn dann wissen Sie: • welche Vor- und Nachteile ein Schwerbehindertenausweis hat und unter welchen Voraussetzungen Sie ihn bekommen; • wie Sie mit Problemen im Arbeitsleben und bei der Stellensuche umgehen und • was Sie beachten müssen, wenn es um Ihren Führerschein geht. Das Thema Diskriminierung am Arbeitsplatz wird in einem der nächsten Hefte behandelt. „Und was ist jetzt mit meinem Führerschein?“– sofort nach der Diagnose Diabetes stellen sich Betroffene diese Frage. Rechtsanwalt Oliver Ebert sagt Ihnen hier, was Sache ist und wie Sie Führerschein-Probleme vermeiden oder lösen.

Führerschein & Diabetes – na klar!

Wieder ein Unfall mit Toten und Verletzten, wieder viele Kilometer Stau auf der Autobahn – jeden Tag hören und sehen wir solche Meldungen im Radio und in der „Tagesschau“. Autofahren ist praktisch und spart Zeit, es kann aber auch sehr gefährlich sein. Um das Risiko so gering wie möglich zu halten, dürfen nur Menschen am Straßenverkehr teilnehmen, die körperlich, geistig und charakterlich dafür geeignet sind. Das bedeutet: Jeder Fahrer muß sein Auto, sein Motorrad, den Bus oder LKW jederzeit beherrschen und darf keine Ausfallerscheinungen zeigen, weil er z. B. Alkohol getrunken hat oder Medikamente einnehmen mußte und deshalb einschläft, zu langsam reagiert oder einen Tunnelblick hat. Die Überprüfung, wer geeignet oder ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Kontrollverlust durch Unterzuckerung

Die Straßenverkehrsbehörde (meist das zuständige Landratsamt) muß daher darauf achten, ob jemand ein erhöhtes Risiko hat, wegen einer Krankheit oder sonstiger Gründe plötzlich bewußtlos und/oder fahruntauglich zu werden. Dies kann beispielsweise bei Patienten mit Epilepsie der Fall sein: Ein epileptischer Anfall auf der Autobahn kann in einer Katastrophe enden. Auch Diabetiker, die Insulin spritzen oder Tabletten gegen zu hohe Werte nehmen müssen, können durch eine Unterzuckerung (Hypoglykämie) die Kontrolle verlieren und einen Unfall verursachen.

Risiko gering halten

Es konnte bislang zwar noch nicht hinreichend nachgewiesen werden, daß Diabetiker eine statistisch relevante Anzahl von Unfällen verursacht haben, weil sie eine Unterzuckerung hatten.

Andererseits ist es aus Sicht der Allgemeinheit aber verständlich, daß dieses Risiko so gering wie möglich gehalten wird und daher jemand, der beispielsweise häufig zu überraschenden und schweren Unterzuckerungen neigt, sehr genau beobachtet wird.

Diabetiker dürfen fahren

In der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, finden sich allgemeine Regelungen. Dort ist unter anderem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung erteilt wird (Mindestalter, Eignung, Sehvermögen), was für Beschränkungen es gibt (Auflagen) und wann die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Diabetiker müssen gewährleisten, daß sie alles Notwendige tun, damit andere Verkehrsteilnehmer und sie selbst nicht gefährdet werden.

Sie müssen Unterzuckerungen zuverlässig erkennen und behandeln können und ihre Stoffwechseleinstellung regelmäßig beim Arzt überprüfen lassen (ca. alle 6 bis 12 Wochen).

Außerdem müssen sie ihren Blutzucker regelmäßig selbst kontrollieren, Therapie und Einstellung dokumentieren und die Auflagen der Behörde erfüllen (z. B. regelmäßige Untersuchungen, Traubenzucker im Auto etc.).

Wenn jemand den Führerschein machen will, muß er einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellen und die Prüfung bestehen. Gleichzeitig muß die Führerscheinstelle feststellen, ob der Bewerber geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Behörde orientiert sich an den Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung bzw. deren „Anlage 4 – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ und an den „Begutachtungsrichtlinien – 3.5 Zuckerkrankheit Diabetes mellitus“.

Wichtig: welcher Schein?

Die Bewertung von Diabetes-Patienten hängt einerseits davon ab, welche Führerscheinklassen man erwerben will, zum anderen spielt eine Rolle, ob man Insulin spritzt oder nicht.

Abhängig von Diabetes-Typ bzw. Behandlungsform wird in den Begutachtungsrichtlinien nach drei Risikogruppen unterschieden; die Führerscheinklassen werden in zwei Gruppen aufgeteilt.

Fahrzeuggruppe 1

Sämtliche „leichten“ Kraftfahrzeuge, d. h. die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T (also Motorräder, PKW und landwirtschaftliche Zugmaschinen) werden der Fahrzeuggruppe 1 zugerechnet. Fahrzeuggruppe 2 In

Fahrzeuggruppe 2

sind die „schweren“ Fahrzeuge der Klassen C, C1, C1E, D, DE, D1, D1E (Lkw über 7,5 t, Sattelschlepper u. ä.) sowie die FZF (Fahrgastbeförderung) eingeordnet. Risikogruppe 1 In

Risikogruppe 1

sind alle Diabetiker, die a)mit einer Diät auskommen, und b)solche, die zusätzlich Medikamente bekommen, die die Insulinresistenz verbessern (Biguanide, Insulinsensitizer), und/oder Arzneimittel nehmen, die die Nährstoff-Aufnahme verzögern. Diabetiker dieser Gruppe können uneingeschränkt als Fahrer am Straßenverkehr teilnehmen.

Risikogruppe 2

Bei mit Diät und oralen Antidiabetika vom Sulfonylharnstoff (blutzuckersenkende Medikamente, ohne Insulin) behandelten Diabetikern besteht eher selten die Gefahr einer Unterzuckerung (Hypoglykämie).

Sie können in der Regel uneingeschränkt den gestellten Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges gerecht werden. Allerdings: Bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird, muß durch ein ärztliches Gutachten eine gute Stoffwechseleinstellung ohne Unterzuckerungen nachgewiesen werden.

Risikogruppe 3

Das sind mit Diät und Insulin, auch mit Insulin und oralen Antidiabetika behandelte Diabetiker. Diabetiker dieser Gruppe – Typ 1, ICT und Pumpenträger – sind grundsätzlich immer hypoglykämiegefährdet.

PKWs und andere Kraftfahrzeuge aus der Fahrzeuggruppe 1 dürfen Menschen aus der Risikogruppe 3 jedoch grundsätzlich dennoch fahren – wenn sie Unter- oder Überzuckerungen bemerken und hierauf entsprechend reagieren. Natürlich müssen sie dazu selbständig den Blutzucker messen können.

Wenig Einschränkungen

Grundsätzlich gilt also: Ein Diabetiker, der nicht zu häufigen bzw. unkontrollierbaren Unterzuckerungen neigt, kann grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge der Klassen A und A1 (Motorrad), M (Leichtkrafträder), B und BE (PKW bis 7,5 t) sowie L und T (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) führen.

Wer darf LKW fahren?

Die meisten Straßenverkehrsbehörden gehen grundsätzlich davon aus, daß Typ-1-Diabetiker für die Personenbeförderung nicht geeignet sind und auch keine schweren LKWs (ab 7,5 t) und Zugmaschinen der Klassen C, CE, C1 und C1E führen sollten. Die Ämter weigern sich daher zunächst, dafür eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dagegen sollte man sich wehren: Gemäß Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV können auch mit Insulin behandelte Diabetiker ausnahmsweise die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 erhalten – also auch die Erlaubnis zur Personenbeförderung.

Soweit also aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen – insbesondere wenn also über einen längeren Zeitraum nachweislich keine oder nur leichte Unterzuckerungen (ohne Glukagon, ohne Bewußtlosigkeit, ohne Hilfe von Dritten) aufgetreten sind - und eine gute Stoffwechseleinstellung gutachterlich bescheinigt wird, dann dürfen grundsätzlich auch insulinpflichtige Diabetiker LKW oder Taxi fahren! Allerdings kann es sein, daß Sie hier Ihr Recht erstreiten müssen: Verweigert die Behörde die Fahrerlaubnis einer Fahrzeugklasse der Gruppe 2, weil Sie Diabetes haben, können Sie Widerspruch einlegen und auch vor dem Verwaltungsgericht klagen. Bestehen aus medizinischer Sicht keine Bedenken, so wird die Behörde die Fahrerlaubnis erteilen müssen!

Argumente vor Gericht

Vor Gericht kann es helfen, sich auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit sowie auf das Diskriminierungsverbot zu berufen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.10.1989 (Az: 11 B 88.02551, Fundstelle: BayVBl 1990, 249) klargestellt: „Auch ein insulinpflichtiger Zuckerkranker kann im Einzelfall die Voraussetzungen des StVZO § 15 Abs 1 S 1 Nr. 3 erfüllen und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geeignet sein.“

Wichtig!

Ärztliche Gutachten, die die Behörde von Ihnen fordert, müssen Sie auf eigene Kosten beibringen! Die Fahrerlaubnis zu erteilen, ist grundsätzlich Ländersache. In einigen Bundesländern wird auf den Antragsformularen zum Führerschein nach dem Gesundheitszustand gefragt, auch nach Diabetes. Sehr oft wird in Schulungen empfohlen, die Frage nach dem Diabetes zu verneinen – also zu lügen. Diese Empfehlung wird mit dem Argument untermauert, daß die Behörde diese Frage überhaupt nicht stellen dürfe.

Den Diabetes angeben?

Da deren Beantwortung daher nur freiwillig sein kann, muß auch eine wahrheitswidrige Leugnung der Diabetes-Erkrankung ohne Konsequenzen bleiben. Vorteil: Die Behörde weiß nichts von der Diabetes-Erkrankung, und man spart sich teure medizinische Gutachten und/oder lästige Auflagen bzw. Einschränkungen.

Keine falschen Angaben!

Sie sollten solchen zwar gut gemeinten, aber riskanten Ratschlägen nicht bedenkenlos folgen: Wer wahrheitswidrig antwortet, der läuft Gefahr, daß es später unangenehm wird. Erfährt die Behörde nämlich später von der falschen Angabe – sei es durch einen unglücklichen Zufall, Unfall oder Denunzierung –, so kann sie die Fahrerlaubnis im Zweifel widerrufen oder zurücknehmen (vgl. § 49 II, Nr. 3, 5 BVwVfG; § 48 II Nr 1,2 BVwVfG bzw. die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen). Denn dann geht die Führerscheinstelle vielleicht davon aus, daß jemand, der vor einer Lüge nicht zurückschreckt, alles tun würde, um den Führerschein zu behalten – ohne Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit. Man kann sich leicht vorstellen, wie schwierig es dann sein wird, anschließend die Fahrerlaubnis endlich wieder erteilt zu bekommen.

Tip!

Sie sollten bei einer Behörde keinesfalls ungefragt und ohne Not angeben, daß Sie Diabetes haben. Ich empfehle folgende Vorgehensweise:

a) werden im Antrag freiwillige Angaben zur Diabetes-Erkrankung erbeten, ist klar: da muß – und sollte – man nichts angeben.

b) wird - ohne Hinweis auf eine Freiwilligkeit – die Frage zur Diabetes-Erkrankung gestellt:

entweder wahrheitsgemäß antworten oder aber explizit die Beantwortung verweigern.

Wichtig: Eine falsche Angabe kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben: Wenn Sie also die Frage „Welche der nachfolgenden Krankheiten liegen bei Ihnen vor: ... ?“ mit nachfolgenden Ankreuzoptionen einfach unbeantwortet lassen, so bringen Sie dadurch zum Ausdruck, daß KEINE der Krankheiten bei Ihnen vorliegt! Übrigens: Ich denke, daß die Behörde sehr wohl berechtigt ist, den Gesundheitszustand der Antragsteller zu überprüfen. Schließlich muß sie ja zum Wohle der Allgemeinheit sicherstellen, daß der Bewerber geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen.

Zum Wohle aller

Dies ergibt sich auch daraus, daß die Fahrerlaubnisverordnung bzw. die Begutachtungsrichtlinie explizit bestimmte Krankheitsgruppen kennt und es darin entsprechende Einstufungen bzw. Zulassungsvorausetzungen gibt. Um das Gesetz überhaupt erfüllen zu können, muß es der Behörde auch möglich sein, sich über die Risiken eines Führerscheinbewerbers zu informieren – um dann entscheiden zu können, ob sie Auflagen machen oder ein Gutachten anfordern muß.

Anders wäre es, wenn eine allgemeine ärztliche Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben wäre. Wenn der Arzt dann die Fahrtauglichkeit bescheinigt, beispielsweise, weil er die Krankheit nicht diagnostiziert, müßte die Behörde nicht mehr weiter nach der Gesundheit fragen.

Ein weiteres Argument: Es wird keinem die Fahrerlaubnis verweigert, nur weil er angibt, Diabetes zu haben. Er spart sich möglicherweise nur die Kosten für ein Gutachten bzw. eventuell angeordnete Auflagen.

Keine Diskriminierung

Dadurch werden Diabetiker aber nicht ungleich behandelt oder gar diskriminiert. Es ist einfach notwendig, um für alle – einschließlich des Führerscheinbewerbers! – das Risiko so gering wie möglich zu halten.

Wichtig!

Notärzte und Sanitäter unterliegen auch am Unfallort der Schweigepflicht. Sie dürfen der Polizei nicht sagen, daß der Fahrer eine Unterzuckerung hatte. Man kann auch nicht damit argumentieren, daß nicht überall nach der Gesundheit gefragt wird und es deshalb eine Ungleichbehandlung gibt. Das zeigt nur, daß die Behörden ihren gesetzlichen Auftrag mancherorts genau nehmen, ihn aber manchmal auch etwas lockerer sehen.

Diagnose ändert nichts

Wenn Sie einen Führerschein haben und Sie die Diagnose Diabetes bekommen, ändert sich erst einmal nichts: Der Führerschein wird Ihnen selbstverständlich nicht entzogen. Und wichtig: Sie müssen der Behörde auch keine Mitteilung darüber machen!

Probleme kann es nur geben, wenn Sie z. B. eine Unterzuckerung haben und einen Unfall verursachen oder im Straßenverkehr durch Ihre Fahrweise auffallen. Sie müssen aber auch dann den nun bekannten Diabetes nicht unaufgefordert melden. Nur wenn Sie gefragt werden, sollten Sie Ihre Krankheit angeben. Im besten Fall erfährt die Behörde niemals etwas von der Krankheit.

Verhalten bei Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall ist es wichtig, daß Sie möglichst einen kühlen Kopf bewahren. Insbesondere im ersten Unfallschock kann man oft nicht klar denken und macht vielleicht Angaben, durch die man später Nachteile hat. Versuchen Sie, nach einem Unfall an diese Tips zu denken:

  • Geben Sie am Unfallort nur Ihre Personalien an. Weitere Fragen müssen Sie nicht beantworten. Auch über Krankheiten, Unfallhergang etc. müssen Sie keine Auskunft geben. 
  • Schärfen Sie dem Notarzt unbedingt ein, daß er der Polizei gegenüber nichts über Ihre Unterzuckerung zum Zeitpunkt des Unfalls sagen darf. 
  • Wenn Sie gefragt werden, warum Sie bewußtlos geworden sind, geben Sie keinesfalls zu, daß Sie in Ohnmacht gefallen sind, weil Sie eine Unterzuckerung hatten.
  • Wenn Sie Angaben machen wollen: Sagen Sie die Wahrheit. Vermeiden Sie aber möglichst, Ihren Diabetes zu erwähnen. 
  • Sprechen Sie – besonders nach schweren Unfällen – so schnell wie möglich mit Ihrem Anwalt. Wenn Sie keinen Rechtsanwalt kennen, hilft Ihnen die Anwaltskammer weiter.

Klare Infos – keine Angst

Wer Bescheid weiß, kann vernünftig reagieren und hat weniger Angst. Deshalb klären wir die meistverbreiteten Irrtümer auf:

Wer einen Führerschein hat, darf fahren. Das bedeutet: Ein LKW-Fahrer, bei dem ein insulinpflichtiger Diabetes neu diagnostiziert wurde, darf weiterhin in seinem Beruf arbeiten! Dies gilt selbst dann, wenn aus ärztlicher Sicht Bedenken bestehen – beispielsweise weil die Werte häufig schwanken oder unerwartet Unterzuckerungen auftreten. Solange die Fahrerlaubnis nicht entzogen ist, darf ein Diabetiker alle Kraftfahrzeuge fahren, für die er einen Führerschein hat! Allerdings: Passiert ein Unfall oder fährt ein Diabetiker, obwohl ein Arzt es ihm verboten hat, hat er sich wahrscheinlich grob fahrlässig verhalten, und es kann sein, daß der Versicherungsschutz entfällt. Wenn gar Menschen zu Schaden kommen, muß der Fahrer mit einer harten Strafe rechnen, möglicherweise muß er sogar ins Gefängnis – und das meiner Meinung nach zu Recht.

Aber grundsätzlich: Solange nichts passiert und er gegen keine Verkehrsregeln verstößt, macht sich ein Diabetiker nicht strafbar, denn er hat ja einen Führerschein und darf fahren!

Verhalten vor Gericht

Wenn ein Unfall durch eine schwere Unterzuckerung verursacht wurde, kann man überlegen, ob man die Krankheit im Prozeß ausnutzen will. Grundsätzlich können Sie sich darauf berufen, daß Sie wegen der Unterzuckerung für den Unfall nicht verantwortlich sind und man Ihnen deshalb strafrechtlich keinen Schuldvorwurf machen darf.

Wenn Sie vor Gericht so argumentieren, werden Sie wahrscheinlich freigesprochen – auch wenn Menschen verletzt oder getötet worden sind. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 

  • Schwere Unterzuckerungen sind nicht schon vorher regelmäßig und plötzlich aufgetreten. 
  • Sie haben die Unterzuckerung nicht fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt bzw. zu vertreten.
  • Sie erfüllen auch sonst alle Anforderungen (siehe Text).

Die Sache hat einen Haken: Das Strafgericht wird Sie zwar nicht verurteilen, meldet aber der Straßenverkehrsbehörde, daß Sie nicht verkehrstüchtig sind und sich als Gefahr für die Allgemeinheit erwiesen haben.

Sie müssen damit rechnen, daß das Landratsamt Ihnen die Fahrerlaubnis entzieht – zumindest solange, bis Sie durch ärztliche Gutachten nachweisen, daß Sie geeignet sind, ein KFZ zu führen. Der Nachweis kann besonders nach Unfällen mit Verletzten sehr schwer oder sogar unmöglich sein.

Gerade bei Menschen, die auf ihr Auto angewiesen sind, ist es daher oft besser, im Strafverfahren die Aussage zu verweigern und nicht anzugeben, wie der Unfall passiert ist und daß man eine Unterzuckerung hatte.

Das Gericht wird dann wohl zu der Überzeugung kommen, daß Sie den Unfall fahrlässig verursacht haben. Sie müssen dann damit rechnen, daß Sie verurteilt werden, den Führerschein abgeben müssen und für die Neuerteilung eine Sperre bekommen. Außerdem werden im Verkehrszentralregister in Flensburg Punkte eingetragen. Aber: Niemand weiß etwas von Ihrem Diabetes, und Sie können nach der Sperrfrist den Führerschein neu beantragen.

Woher weiß es das Amt?

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiß von Ihrer Krankheit zunächst nichts. Sie brauchen auch nicht zu fürchten, daß Ihr Arzt oder das Krankenhauspersonal die Information weitergibt. Sie sind an das Arztgeheimnis gebunden und machen sich strafbar, wenn sie patientenbezogene Daten ohne Ihre vorherige Einwilligung an Dritte weitergeben.

Oft erfährt die Behörde jedoch durch den Diabetiker selbst von der Krankheit: Bei Unfällen oder polizeilichen Vernehmungen wird der Diabetes oft erwähnt – und das leitet die Polizei dann umgehend weiter.

Wenn Sie also nicht wollen, daß die Straßenverkehrsbehörde von Ihrem Diabetes erfährt, dann halten Sie sich mit Aussagen zurück. Sagen Sie keinesfalls, daß Sie Diabetiker sind, und bestehen Sie auf Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern.

Es kann auch sein,

  • daß die Polizei Auffälligkeiten im Straßenverkehr oder Unfälle gemeldet hat, 
  • daß ein Diabetiker eigene Angaben gemacht hat, 
  • daß z. B. Angehörige oder Nachbarn die Krankheit gemeldet bzw. einen Diabetiker denunziert haben. Tut dies ein Arzt, verstößt er gegen die Schweigepflicht!

Schlechtere Werte unaufgefordert melden?

Im Verlauf der Krankheit kommt es oft zu starken Blutzuckerschwankungen; Unterzuckerungen werden mitunter nicht mehr rechtzeitig oder überhaupt nicht mehr wahrgenommen. Auch dann sind Sie nicht verpflichtet, solche Änderungen unaufgefordert der Behörde zu melden. Ärzte haben mich in diesem Zusammenhang gefragt, ob sie Patienten melden müssen, die uneinsichtig sind und trotz häufiger plötzlicher Unterzuckerungen weiterhin Auto fahren. Trotz allem Verständnis für die Bedenken: Es ist eine Straftat, Informationen weiterzugeben, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen. Arzt und Praxispersonal dürfen auf keinen Fall Ihre Daten an Dritte weitergeben, wenn Sie nicht vorher zugestimmt haben! Auch gegenüber der Polizei oder Gerichten kann ein Arzt nicht gezwungen werden, über seine Patienten auszusagen. Im Gegenteil: Er macht sich bereits strafbar, wenn er – ohne von seiner Schweigepflicht entbunden zu sein – beispielsweise gegenüber der Polizei mitteilt, daß ein Patient Diabetiker ist.

Wann ein Gutachten?

Hat die Straßenverkehrsbehörde von einer Diabetes-Erkrankung erfahren, so muß sie überprüfen, ob und inwiefern der Betroffene noch in der Lage ist, zu fahren. Oft wird daher der Autofahrer aufgefordert, in regelmäßigen Abständen ein ärztliches Gutachten auf eigene Kosten beizubringen. Nach § 11 FeV kann eine solche ärztliche Begutachtung durch die Behörde angeordnet werden.

Das Amt kann auch bestimmen, ob das Gutachten von einem verkehrsmedizinisch erfahrenen Facharzt (FA für Innere Medizin, Diabetologe), von einem Amtsarzt oder von einem Betriebsmediziner erstellt werden soll. Ein Attest vom Hausarzt reicht regelmäßig nicht aus.

Kann man sich weigern?

Rechtlich können Sie wenig unternehmen, wenn die Behörde Sie auffordert, ein Gutachten beizubringen. Die Anforderung ist in der Regel kein behördlicher Verwaltungsakt, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könnte, sondern eine Mitwirkungsobliegenheit, die die Entscheidung der Verwaltung über Ihre Fahrerlaubnis vorbereitet.

Um den Führerschein zu behalten, sollten Sie grundsätzlich ein Gutachten beibringen. Sie müssen so nachweisen, daß Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Ansonsten geht die Behörde davon aus, daß Sie nicht mehr fahren können und wird Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen. Hiergegen können Sie allerdings Rechtsmittel einlegen.

Auflagen – was nun?

Die Behörde kann Ihnen die Fahrerlaubnis auch nur unter bestimmten Auflagen erteilen. Auflagen sind aber nur zulässig, wenn sie erforderlich, geeignet, angemessen und zumutbar sind.

Eine sinnlose Auflage wäre beispielsweise, quartalsweise den HbA1c-Wert bestimmen und vorlegen zu lassen. Denn dieser Wert sagt nichts darüber aus, wie viele und wie starke Blutzuckerschwankungen und Unterzuckerungen jemand hat.

Mancherorts machen die Führerscheinstellen den insulinpflichtigen Diabetikern zur Auflage, in regelmäßigen Abständen ärztliche Gutachten über die optimale Stoffwechseleinstellung und Belege für eine Untersuchung durch den Augenarzt vorzulegen. Andere Bundesländer verlangen die Gutachten nicht oder verzichten auf Kontrollen, wenn über längere Zeit positive Gutachten vorgelegt wurden.

Häufig muß auch ein Fahrtenbuch geführt werden oder der Diabetiker muß vor jeder Fahrt den Blutzucker messen.

Mit einem (Teil-)Widerspruch bzw. einer (Teil-) Anfechtungsklage können Sie gegen diese Auflagen vorgehen – aber mit Bedacht. Oft sind sie sinnvoll, angemessen und zumutbar und somit auch rechtmäßig.

Es kommt auch vor, daß die Behörde anscheinend willkürlich entscheidet und z. B. in halbjährlichen Abständen Gutachten anfordert, obwohl Sie nicht gegen Verkehrsregeln verstoßen haben. Dann sollten Sie zunächst mit jemandem aus der Behörde sprechen. Haben Sie keinen Erfolg, sollten Sie einen Anwalt engagieren.

Fazit

Diabetiker, die gut eingestellt sind, das auch dokumentieren können und regelmäßig durch einen Arzt überprüfen lassen, werden kaum Probleme mit dem Führerschein haben. Falls es doch Schwierigkeiten gibt: Ein offenes Gespräch mit der Behörde hilft oft mehr, als gleich vor Gericht zu gehen.

Mit freundlicher Genehmigung von

15.08.2005
RA Oliver Ebert
Diabetes- Journal, Heft 8, 2005, Seite: 14-24