Diabetes und Recht "das müssen Sie wissen"
Schwerbehindertenausweis - für jeden eine gute Sache?
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark jemand durch seine Behinderung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt wird.
Der GdB ist also ein Maß für die sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen. Die GdB-Skala reicht von 5 bis 100; ab einem GdB von 50 ist man schwerbehindert. Ab einem GdB von 30 kann man sich – auf Antrag – einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen.
Der größte Vorteil für Schwerbehinderte ist wohl der besondere Kündigungsschutz: Menschen mit einem GdB von mindestens 50 kann nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor die zuständige Integrationsbehörde (meist das Versorgungsamt) unterrichtet und diese der Kündigung zugestimmt hat. Stimmt das Amt nicht zu, kann der Arbeitgeber dem Schwerbehinderten nicht kündigen – daher die Redewendung „Schwerbehinderte gehen zuletzt“.
Vorteile am Arbeitsplatz
Außerdem haben Schwerbehinderte Anspruch auf fünf zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, und sie werden von Mehrarbeit (z. B. im Schichtbetrieb) freigestellt, wenn sie es verlangen. Der Arbeitgeber muß auch die Betriebsorganisation auf den schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellen – er muß alles Zumutbare tun, um diese Arbeitnehmer in den Betrieb einzugliedern.
Weiterhin haben Schwerbehinderte Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben, z. B. auf
- technische Arbeitshilfen
- Hilfe beim Erreichen des Arbeitsplatzes
- Hilfe bei der Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
- Hilfe bei Beschaffung, Ausstattung, Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung
- Hilfe bei Teilnahme an Maßnahmen zu Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
- Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
Für diese Hilfen sind entweder der Arbeitgeber, das Versorgungsamt oder das Arbeitsamt zuständig.
Weniger Steuern zahlen
Eine Behinderung bringt auch in steuerlicher Hinsicht Vorteile: auf Antrag kann ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt werden.
Im Klartext bedeutet dies, daß das Finanzamt von Ihrem Gesamteinkommen (z.B. Lohn, Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung) diesen Betrag pauschal (daher: „Pauschbetrag“) abzieht.
Wie hoch der Pauschbetrag ist, sehen Sie in Tabelle 1. Achtung: Grundsätzlich werden Pauschbeträge erst ab einem Behinderungsgrad von 50 zuerkannt (siehe §33b II EStG). Nur dann, wenn jemandem wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat bzw. auf einer typischen Berufskrankheit beruht, kann man auch bei einem geringeren Behinderungsgrad einen Steuerpauschbetrag erhalten.
Pauschbeträge
Stufe 1: GdB 25 bis 30 – Pauschbetrag 310,00 €
Stufe 2: GdB 35 bis 40 – Pauschbetrag 430,00 €
Stufe 3: GdB 45 bis 50 – Pauschbetrag 570,00 €
Stufe 4: GdB 55 bis 60 – Pauschbetrag 720,00 €
Stufe 5: GdB 65 bis 70 – Pauschbetrag 890,00 €
Stufe 6: GdB 75 bis 80 – Pauschbetrag 1.060,00 €
Stufe 7: GdB 85 bis 90 – Pauschbetrag 1.230,00 €
Stufe 8: GdB 95 bis 100 – Pauschbetrag 1.420,00 €
(Stand: Juni 2006)
Damit Sie den Freibetrag erhalten, muß der Arbeitgeber nicht wissen, daß Sie schwerbehindert sind! Sie können den Pauschbetrag direkt beim Finanzamt beantragen, zusammen mit dem Lohnsteuerjahresausgleich.
Tip: Sehr häufig wird in Schulungen empfohlen, die Schwerbehinderung feststellen zu lassen, um vom Pauschbetrag zu profitieren. Seien Sie nicht enttäuscht, wenn das weniger bringt, als Sie gedacht haben. Denn Sie sparen nicht Steuern in Höhe des Pauschbetrags, sondern zahlen weniger Steuern, weil der Pauschbetrag von Ihrem zu versteuernden Gesamteinkommen abgezogen wird.
Clever rechnen lohnt
Für viele Betroffene macht der Pauschbetrag nur Sinn, wenn sie dadurch in eine andere Steuergruppe rutschen und so einen geringeren Steuersatz zahlen müssen.
Tip: Wenn Sie vorrangig wegen der Steuerersparnis bei sich oder Ihrem Kind eine Schwerbehinderung feststellen lassen wollen, so sprechen Sie unbedingt vorher mit Ihrem Steuerberater und lassen sich Ihre tatsächliche Ersparnis berechnen !
Auch Eltern sparen
Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes bekommen einen höheren Freibetrag von derzeit 3.681,30 Euro, wenn das Versorgungsamt „Hilflosigkeit“ im Sinne des § 33 b EStG bescheinigt hat.
Tip Weitere Nachteilsausgleiche (Auswahl):
- Wohnungsbauförderung
- Befreiung von Rundfunkgebühren
- weniger Telefongebühren
- Blindengeld
- Bausparförderung
- finanzielle Förderung von Um-, Aus-, Neubau
Vorteile mit Merkzeichen
Ist ein Behinderter in besondere Weise beeinträchtig, wird dafür ein Merkzeichen im Behindertenausweis eingetragen. Die Merkzeichen bringen zusätzliche Vergünstigungen:
Behinderte mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „BI“ (blind) dürfen kostenlos den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Mit dem Merkzeichen „G“ (erheblich beeinträchtigt oder erheblich gehbehindert) oder „aG“ (gehbehindert) können Betroffene beim Versorgungsamt eine Wertmarke kaufen, mit der sie jeweils für das aktuelle Jahr frei den öffentlichen Personenverkehr nutzen dürfen.
Wichtig
Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „ag“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „BI“ (blind) im Schwerbehindertenausweis können einen Parkausweis für Behinderte beantragen.
Der Schwerbehindertenausweis allein erlaubt also nicht, Behindertenparkplätze zu belegen. Nur mit dem entsprechenden Merkzeichen darf man dort parken! Welche Nachteile, die durch die Behinderung entstanden sind, außerdem ausgeglichen werden, hängt auch vom Grad der Behinderung ab. Eine Liste der Nachteilsausgleiche finden Sie im Tip-Kasten auf S. 28. Die genauen Voraussetzungen und gesetzlichen Regelungen können Sie beim zuständigen Versorgungsamt erfragen.
Gleichstellungsvorteile
Menschen mit einem GbB von mindestens 30% können mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung können sie beantragen, wenn sie nur durch die Schwerbehinderung einen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können.
Durch die Gleichstellung ist der Betroffene wie ein Schwerbehinderter vor einer Kündigung geschützt, das bedeutet, das Versorgungsamt muß der Kündigung zustimmen. Er bekommt aber keinen Zusatzurlaub und keine Steuerfreibeträge. Der Antrag muß beim Arbeitsamt gestellt werden; der Antragsteller muß damit einverstanden sein, daß der Arbeitgeber über seinen Antrag informiert wird.
Regeln für die Rente
Wer schwerbehindert ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann vorzeitig in Rente gehen und bekommt seine Rente dann ausgezahlt, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Rente wird nur dann ohne Abzüge gezahlt, wenn man eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgibt oder künftig nicht mehr als 345 Euro dazuverdienen wird.
Um als Schwerbehinderter anerkannt zu werden, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen und beim Versorgungsamt einreichen. Antragsvordrucke gibt es beispielsweise bei den Versorgungsämtern oder den Sozialämtern, den kommunalen Bürgerbüros, den Behindertenverbänden.
Alle Befunde einreichen
Das Versorgungsamt fordert Befundberichte an – von den Ärzten, die Sie angegeben haben, von Krankenhäusern, Rentenversicherungsträgern, Pflegekassen und anderen Stellen. Aktuelle Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand, z. B. Krankenhausentlassungsberichte und Kurabschlußgutachten, sollten Sie dem Antrag beilegen. Es kann sein, daß zusätzlich eine Untersuchung bei Fachärzten nötig ist.
Das Versorgungsamt prüft alle Informationen, und Sie bekommen dann einen Feststellungsbescheid; darin steht der Grad der Behinderung (GdB).
Den Grad der Behinderung durch das Versorgungsamt feststellen zu lassen, kostet nichts. Auch für alle Untersuchungen, die die Behörde anordnet, bezahlen Sie nichts. Aber: Wenn Sie selbst Ihren Arzt bitten, Ihnen für den Antrag ein Attest auszustellen oder eine Stellungnahme zu schreiben, müssen Sie dafür meist eine Gebühr zahlen. Die Kosten dafür erstattet die Kasse nicht.
Geschickt beantragen
Im Antrag sollten Sie nicht nur den Diabetes, sondern auch alle weiteren Beeinträchtigungen angeben – z. B. einen Bandscheibenvorfall.
Alle Beeinträchtigungen werden mit einem Behinderungsgrad bewertet; der Gesamt-GdB ergibt sich aus dem Gesamtbild aller Beeinträchtigungen.
Die Behinderungsgrade werden aber nicht einfach addiert! Auf jeden Fall sollten Sie Ihrem Arzt sagen, daß er Ihnen für den Antrag eine „schwierige Einstellbarkeit“ des Diabetes bescheinigt. Viele Ärzte verwechseln die Begriffe „Einstellung“ und „Einstellbarkeit“. Wichtig für das Verfahren ist die Einstellbarkeit! Es hilft auch, wenn Sie ein Tagebuch beilegen, in dem Sie Stoffwechselschwankungen sowie Insulin- und Medikamentendosen festgehalten haben.
Wie hoch ist der GdB?
Wie der Grad der Behinderung festgelegt wird, ist geregelt in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX (Sozialgesetzbuch). Einen Auszug aus den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ finden Sie im Kasten auf Seite 30. Entscheidend für Diabetiker ist die Passage über Stoffwechsel und innere Sekretion.
Darin steht, daß bei Diabetikern der GdB davon abhängt, wie sich die Krankheit auswirkt. Die Versorgungsämter halten sich zwischenzeitlich meist sehr eng an die Anhaltspunkte, so daß „nur“ wegen der Diabeteserkrankung zunächst regelmäßig nur selten eine Schwerbehinderung, d.h. ein GdB von 50 festgestellt wird.
Das können Sie erreichen
Sehr gut eingestellte Diabetiker bzw. Typ-2-Diabetiker, die bisher nicht körperlich eingeschränkt sind (z.B. durch Folgeerkrankungen), können allenfalls meist nur einen GdB von höchstens 40 durchsetzen.
Mein Tip: Lassen Sie sich spätestens im Widerspruchsverfahren von einem Verband (VdK, DDB) oder einem spezialisierten Anwalt beraten. Oft kann man sich dann mit dem Amt einigen, ohne vor Gericht zu gehen.
Widerspruch einlegen
Wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt oder Sie nicht als schwerbehindert eingestuft worden sind, müssen Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid bekommen haben, Widerspruch einlegen. Haben Sie damit keinen Erfolg, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Für die Klage brauchen Sie keinen Anwalt; das Gerichtsverfahren kostet derzeit noch nichts.
Die Erfahrung zeigt, daß insulinpflichtige Diabetiker die Schwerbehinderung häufig dann doch zuerkannt bekommen, wenn sie die Entscheidung der Behörde mit Hilfe eines Anwalts anfechten.
Schwierigkeiten im Job
Ein Schwerbehindertenausweis bringt viele Vorteile – es sind damit aber auch Schwierigkeiten verbunden. Nach derzeitiger Rechtslage müssen Sie z. B. im Bewerbungsgespräch die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung und/oder Gleichstellung wahrheitsgemäß beantworten. Man braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, daß die Chancen auf eine Einstellung dadurch drastisch sinken.
Gerade junge Diabetiker, die Arbeit suchen oder am Anfang des Berufslebens stehen, können als Schwerbehinderte große Nachteile haben. Der erhöhte Kündigungsschutz bringt eben erst dann etwas, wenn man einen Arbeitsplatz hat.
Anders ist es bei Menschen, die sich beruflich nicht mehr verändern wollen oder denen eine Kündigung droht. Sie können versuchen, durch die Schwerbehinderung ihren Kündigungsschutz auszubauen. Auch Beamte auf Lebenszeit brauchen keine Nachteile zu fürchten und können sich über den Zusatzurlaub und die Steuerersparnis freuen.
Bevorzugte Einstellung?
„Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt“ – diesen Satz haben Sie sicherlich schon oft in Stellenanzeigen gelesen. Leider handelt es sich dabei in vielen Fällen um bloße Theorie. Meist wollen Arbeitgeber sich nicht ohne Not zusätzlich belasten – und eine höhere Belastung befürchten sie, wenn sie einen schwerbehinderten Mitarbeiter einstellen. De facto ist eine Schwerbehinderung daher in vielen Fällen das K.o. für eine Bewerbung.
Beteuerungen des Arbeitgebers, er habe keine Vorbehalte gegen Schwerbehinderte, sollte man nicht überbewerten. Er darf keine andere Position vertreten, will er sich nicht Diskriminierung vorwerfen lassen.
Und auch bei Behörden – die eigentlich dazu verpflichtet sind, Behinderte zu fördern – kann man nicht sicher sein. Gerade kleinere Stellen wie Gemeinden und Schulen können, genau wie kleinere Unternehmen, krankheitsbedingte Personalausfälle oftmals nur schwer ausgleichen. Auch sie versuchen es zu vermeiden, einen Schwerbehinderten einzustellen. So bitter es auch ist: Den begehrten Arbeitsplatz wird man als Schwerbehinderter meistens nicht bekommen.
Mehr Chancen beim Land
Bessere Chancen haben schwerbehinderte Menschen, wenn zentrale Stellen (z. B. Bund oder Land) Mitarbeiter suchen. Dort wird die Integration von Behinderten vorangetrieben, und man kann eher darauf hoffen, daß die Formulierung „bevorzugte Einstellung“ ernst gemeint ist.
Wirkt nach innen und außen
Nicht außer acht lassen sollte man, daß der Schwerbehindertenausweis durchaus zu Minderwertigkeitskomplexen oder anderen Persönlichkeitsproblemen führen kann – vor allem dann, wenn man eigentlich voll leistungsfähig ist. Denn so traurig es ist: In der Realität werden Schwerbehinderte oft als Menschen zweiter Klasse angesehen.
Auch sollte man nicht unterschätzen: Ist keine Behinderung sichtbar, reagieren Mitmenschen oft verständnislos oder neidisch, wenn ein Schwerbehinderter Sonderrechte beansprucht.
Und Sie sollten auch einmal kritisch in die Zukunft blicken. Zwar schließt das Gesetz derzeit den Mißbrauch der Daten aus, und es sind von der Politik auch keine Bedrohungen zu erwarten. Aber wie sieht es in 20 oder 30 Jahren aus? Vielleicht tauschen Behörden später einmal Daten stärker als heute untereinander aus. Dann könnte die Straßenverkehrsbehörde in Gesundheitsakten von Schwerbehinderten stöbern. Womöglich verändern sich die Werte in unserer Gesellschaft und Schwerbehinderte werden nicht mehr gefördert, sondern auch vom Staat diskriminiert. Wir hoffen alle, daß es nicht so kommt – aber vielleicht sollten Sie auch solche Argumente in Ihre Überlegungen einbeziehen.
Ausweis zurückgeben?
Man kann die Schwerbehinderung nicht einfach “rückgängig“ machen, indem man seinen Ausweis zurückgibt. Dies wird in Schulungen oft behauptet, ist aber falsch.
Eine Behinderung liegt bereits dann – per gesetzlicher Definition – vor, wenn eine entsprechende Gesundheitsbeeinträchtigung vorhanden ist. Die Behörde stellt diese – sprichwörtlich – nur noch fest und gibt dem Betroffenen einen Bescheid bzw. einen Schwerbehindertenausweis an die Hand, um diese Behinderung auch nachweisen zu können.
Vor diesem Hintergrund ist klar, daß man auf seine Behinderung nicht einfach „verzichten“ kann: Zunächst bleibt die Feststellung der Behinderung als behördlicher Verwaltungsakt solange wirksam, bis dieser von der Behörde aufgehoben wird oder ggf. seine Befristung abläuft. Solange sich aber der Gesundheitszustand nicht ändert, besteht die Behinderung – aufgrund der gesetzlichen Anknüpfung an der gesundheitlichen Beeinträchtigung – nach wie vor.
Erst wenn die Behörde den Bescheid aufhebt, tritt eine rechtlich bindende Änderung ein.
Auch wenn der Ausweis nur befristet ausgestellt wurde, ändert sich nichts. Sicherlich kann man „vergessen“, die Verlängerung zu beantragen – rechtlich und faktisch besteht die Schwerbehinderung aber weiter und muß dem (potentiellen) Arbeitgeber mitgeteilt werden, wenn er danach fragt.
Nur die Diagnose zählt
Die Deutsche Diabetes-Gesellschaft schreibt in einer Stellungnahme, daß eine Behörde eine festgestellte Behinderung immer “rückgängig“ machen kann, der Betroffene wäre dann kein Schwerbehinderter mehr. Mit dieser Aussage muß man vorsichtig sein: Eine Behörde kann und wird oft den Wunsch erfüllen, einen niedrigeren oder gar keinen Behinderungsgrad mehr festzustellen. Aber: Im Gesetz ist die Behinderung nicht an einen behördlichen Bescheid, sondern an den Gesundheitszustand geknüpft! Solange sich der Gesundheitszustand nicht ändert, bleibt auch die Behinderung bestehen. Der Betroffene kann daher auch grundsätzlich jederzeit wieder von der Behörde die Feststellung seiner Behinderung verlangen.
Anhaltspunkte für den Gutachter
Diabetes mellitus Typ 1
Durch Diät und alleinige Insulinbehandlung
– gut einstellbar GdB 40
– schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch gelegentliche, ausgeprägte Hypoglykämien GdB 50
Diabetes mellitus Typ 2
Durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikation) oder durch Diät
– und Kohlenhydratresorptionsverzögerer oder Biguanide (d.h.orale Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen) ausreichend einstellbar GdB 10
– und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika)ausreichend einstellbar GdB 20
– und orale Antidiabetika und ergänzende oder alleinige Insulinbehandlung ausreichend einstellbar GdB 30
Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen sind ihren Auswirkungen entsprechend zusätzlich zu bewerten.
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (Auszug, Fassung vom April 2004)
Der Arbeitgeber fragt...
Für jemanden, der Arbeit sucht, bedeutet das: er muß eine entsprechende Frage des Arbeitgebers wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, und zwar dahingehend, daß er grundsätzlich eben doch Rechte als Schwerbehinderter geltend machen kann – der Umstand, daß er aktuell vielleicht keinen Ausweis mehr vorweisen kann bzw. die Behinderung aktuell gerade nicht (mehr) festgestellt ist, ändert hieran nichts!
Allerdings könnte sich selbstverständlich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich gebessert haben – in diesem Fall kann natürlich eine Neufestsetzung des Behinderungsgrades beantragt werden. Das bringt allerdings nur dann etwas, wenn dadurch die Schwelle von 30 unterschritten wird. Nur unterhalb dieses GdB können Sie keine Rechte mehr geltend machen und müssen dem Arbeitgeber nichts von Ihrer Behinderung sagen, wenn er Sie fragt.
Tip
Wenn Sie als Schwerbehinderter einen Arbeitsplatz suchen, fragen Sie doch auch einmal bei Großunternehmen nach: Manche fördern Behinderte aktiv und stellen auch bevorzugt Menschen mit Behinderungen ein. Wenn Ihnen nur der Kündigungsschutz wichtig ist, empfehle ich Ihnen daher, zunächst nur einen GdB von 30 zu beantragen. Sie können über eine Neufestsetzung immer noch einen höheren GdB bekommen, haben aber mit einem zunächst niedrigeren GdB bessere Chancen, wieder unter die magische Schwelle von unter 30% zu gelangen. Zwar bleibt der GdB natürlich auch hier an die Diagnosestellung geknüpft, doch dürfte es dem Arbeitgeber dann schwerer fallen, dem Bewerber eine Täuschungsabsicht hinsichtlich der Schwerbehinderung zu unterstellen bzw. nachzuweisen.
Das Fazit
Ich halte es für verantwortungslos, jungen Menschen pauschal zu empfehlen, die Schwerbehinderung zu beantragen. Immer sollte bedacht werden: Der wesentliche Vorteil der Schwerbehinderteneigenschaft, nämlich der erhöhte Kündigungsschutz, bringt erst dann etwas, wenn man einen Arbeitsplatz hat. Ich rate also dringend zur Vorsicht! Wer den Arbeitsplatz wahrscheinlich nicht mehr wechseln will oder muß, wem die Kündigung droht und wer bald in Rente geht, kann den Antrag eigentlich ohne Bedenken stellen. Beamte auf Lebenszeit können von Steuerfreibetrag und Zusatzurlaub profitieren, wenn sie schwerbehindert sind.
Internet-Tips
www.vdk.de
www.behindertenbeauftragter.de
www.sgb-ix-umsetzen.de
www.paritaet.org
www.behinderten-ratgeber.de
www.rehadat.de